TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/6 2003/11/0275

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

E3L E09301000;
E6J;
L94059 Ärztekammer Wien;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litc;
61998CJ0384 VORAB;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §55;
ÄrzteG 1998 §68;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
BDG 1979 §155 Abs6;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1998;
GehG 1956 §49a;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1 Abs2;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002;
UniversitätsG 2002 §29;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b Abs1;
UOG 1975 §62;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
UOG 1993 §63 Abs3;
UOG 1993 §63;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0276 E 14. September 2004 2003/11/0205 E 14. September 2004 2003/11/0206 E 14. September 2004 2003/11/0274 E 14. September 2004 2003/11/0282 E 14. September 2004 2003/11/0283 E 14. September 2004 2003/11/0273 E 14. September 2004 2003/11/0204 E 14. September 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. H in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des (durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Brucknerstraße 4, vertretenen) Vorstandes der Ärztekammer für Wien vom 5. September 2003, Zl. B 55/02, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 26. Mai 2003 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2002 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 1.661,53 festgesetzt und - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2002 in der Höhe von EUR 700,67 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 960,86 festgestellt. Gleichzeitig wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 gemäß § 4 der Umlagenordnung mit EUR 380,77 festgesetzt und - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage in der Höhe von EUR 380,13 - eine Nachzahlungsverpflichtung mit EUR 0,64 festgesetzt. Die Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von insgesamt EUR 961,50 wurde dem Beschwerdeführer zur Zahlung binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers auf Basis des Jahres 1999 gemäß § 1 der Umlagenordnung wie folgt ermittelt worden sei:

"Jahresbruttogrundgehalt + 20% der Sonderzahlungen - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Beitragszahlungen 1999 = Berechnungsbasis:

744.859,00 + 25.108,60 - 171.548,78 + 564.173 + 40 = 1.162.631,82 (EUR 84.491,75)". Gemäß § 1 Abs. 4 der Umlagenordnung gingen von dieser Berechnungsbasis die ersten EUR 21.801,85 nur mit 30 v. H., der übersteigende Betrag in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage ein. Die Bemessungsgrundlage betrage daher EUR 69.230,46. Die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien betrage jährlich 2,40 v. H. der genannten Bemessungsgrundlage und werde für zwölf Monate verrechnet. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer betrage jährlich 0,55 v. H. der genannten Bemessungsgrundlage und werde für zwölf Monate verrechnet. Der Fälligkeitszeitpunkt sei gemäß § 3 Abs. 2 der Umlagenordnung festgelegt worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien führte der Beschwerdeführer aus, bei Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage seien nur die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen. Bei einer gesetzeskonformen Interpretation des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit hätten keinesfalls Einnahmen aus Lehre, Forschung, Vortragstätigkeit, Gutachtertätigkeit, die Tätigkeit aus Beraterverträgen und die Erstellung klinischer Studien in die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden dürfen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2002 sei mit jener des Jahres 2001 ident. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2003, B 1876/02, ausgeführt, dass gegen die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetz 1998 (in der Folge: ÄrzteG), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001, haben folgenden Wortlaut:

"1. Hauptstück

Ärzteordnung

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Begriffsbestimmung

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

              7.       die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

              8.       die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

2. Hauptstück

2. Abschnitt: Ärztekammern in den Bundesländern

Deckung der Kosten

§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§  84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(7) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

(9) Für Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

…"

Die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Regelungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahrr 2002 lauten:

"UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN

§ 1 Kammerumlage

(1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 2,4 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 sind bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EstG 1988 nur zu 20 v.H. zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 EstG 1988 sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Von der gem. Abs. 2 und Abs. 3 ermittelten Summe gehen die ersten EUR 21.801,85 nur mit 30 v.H., der übersteigende Betrag mit 100 v.H. in die Bemessungsgrundlage ein.

§ 3 Verfahren zur Berechnung und Einhebung der endgültigen

Kammerumlage

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV Abs 5 bis 7 sowie Abs 10 und 11 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die endgültige Kammerumlage festzusetzen und dem Kammermitglied mitzuteilen. Ergibt die endgültige Festsetzung der Kammerumlage ein Guthaben, ist dieses zurückzuzahlen. Ergibt die Festsetzung der Kammerumlage eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag zur Zahlung vorzuschreiben. Sowohl Rückzahlung von Guthaben als auch Nachzahlungen haben binnen vier Wochen nach Rechtskraft des jeweiligen Bescheides zu erfolgen.

UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER

§ 4 Kammerumlage

Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt

zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,55 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 1).

..."

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der Berechnung der vorgeschriebenen Kammerumlage. Der angefochtene Bescheid soll jedoch deshalb rechtswidrig sein, weil in die für die Berechnung der Umlage zu ermittelnde Bemessungsgrundlage (Beitragsgrundlage) Einnahmen des Beschwerdeführers mit einbezogen worden seien, die nicht aus ärztlicher Tätigkeit stammen. In der Beschwerde wird hiezu im Wesentlichen näher ausgeführt, die belangte Behörde habe in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage für das Jahr 2002 sämtliche Einkünfte des Beschwerdeführers einbezogen, obwohl ein Teil dieser Einnahmen "nicht aus ärztlicher Tätigkeit herrührt"; es handle sich dabei um Gutachterhonorare, Einkünfte aus Lehre, Ausbildung, Forschung und experimentelle Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Daneben übe er jedoch auch die Funktionen als Universitätsprofessor für klinische Neuropathologie aus und sei auch als Klinkvorstand für Neurologie an der Universität für Neurologie an der Universität Wien tätig. Die von den Behörden gewählte Vorgangsweise widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 1 der Umlagenordnung und § 91 Abs. 3 ÄrzteG.

§ 91 Abs. 3 ÄrzteG knüpft die Bemessung der Kammerumlage - wie § 109 Abs. 3 ÄrzteG die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds - an die Einnahmen des Kammerangehörigen (siehe § 68 ÄrzteG) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2000/11/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0016). Im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof bei insoweit gleicher Rechtslage (nach ÄrzteG 1984) bezüglich eines Leiters einer Universitätsklinik ausgeführt,

"dass der Gehalt eines Leiters einer Universitätsklinik keinesfalls zur Gänze als Entgelt für eine Tätigkeit gewertet werden kann, die nichts mit ärztlicher Tätigkeit zu tun hat. Der betreffende Universitätslehrer ist sowohl Mitglied einer Medizinischen Fakultät, also Universitätslehrer, als auch Arzt. Als solcher erbringt er (auch) ärztliche Leistungen an Menschen. Ärztliche Leistung des Leiters einer Klinik ist es darüber hinaus, wenn er die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Mitarbeiter der Klinik überwacht, koordiniert, insbesondere durch Weisungen gestaltet. Diese Tätigkeit ist naturgemäß mit der Ausbildung der in der Klinik beschäftigten Ärzte untrennbar verbunden. Auch wenn der Leiter der Klinik organisatorische Entscheidungen trifft und - als Dienstvorgesetzter - Anweisungen gibt, handelt es sich um - mittelbar erbrachte - ärztliche Leistungen. All das erfolgt in Verfolgung des übergeordneten Zieles, der menschlichen Gesundheit zu dienen. Auch die Erfüllung der Pflichten des Leiters einer Klinik als Institutsvorstand wie sie im § 51 Abs. 2 UOG definiert sind (seit 1. Oktober 1994 in § 46 Abs. 1 UOG 1993) - auf welche der Beschwerdeführer speziell hinweist - ist ärztliche Tätigkeit.

Dasselbe gilt für die Lehre: Auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten für die künftige Entfaltung ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 ÄrzteG (nunmehr: § 2 Abs. 2 ÄrzteG) durch einen Arzt muss als ärztliche Tätigkeit angesehen werden.

Daraus folgt weiters, dass der Gehalt eines Leiters einer Klinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit ist. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden.

…"

Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten gehören daher ebenfalls zur Ausübung des ärztlichen Berufes, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage herauszurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0185, vom 30. Juni 1998, Zl. 97/11/0343, und vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0280).

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlass. In seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2003, B 1876/02, hat der Verfassungsgerichtshof zur inhaltlich mit der hier anzuwendenden Umlagenordnung übereinstimmenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 ausgeführt, dass diese eine zulässige Differenzierung zwischen selbständiger Berufsausübung und ärztlicher Tätigkeit in einem Dienst - oder Beamtenverhältnis (Hinweis auf VfSlg 16188/2001) enthält; dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung sowohl der Höhe als auch der die Bemessungsgrundlage definierenden Kriterien für die Berechnung der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt; die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 - entsprechend der gesetzlichen Grundlage in § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedenfalls nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit abstellt. Es trifft auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht zu, dass die in der Umlagenordnung festgeschriebenen Ermittlungskriterien der Bemessungsgrundlage nicht dem Gesetz entsprechen.

Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde weiters vor, aus § 63 des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 aber auch aus § 29 Universitätsorganisationsgesetz 2002 ergebe sich, dass die Bezüge der Universitätsprofessoren einerseits die Erbringung von Lehr- und Forschungsaufgaben andererseits die Erbringung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen der Krankenanstalten abgelten; daraus folge, dass das Bruttogrundgehalt der Universitätsprofessoren klar trennbare und ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeit bezeichnete Bestandteile enthalte.

Schon im obzitierten hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, hat der Verwaltungsgerichthof bei der rechtlichen Beurteilung der ärztlichen Tätigkeit der Universitätsprofessoren einer Medizinischen Fakultät an einer Universitätsklinik die Regelungen des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 (UOG 1993), insbesondere des vom Beschwerdeführer angesprochenen § 63 leg. cit., mitbedacht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. § 63 Abs. 3 UOG 1993 enthält keine Aufteilung der Tätigkeit der an einer medizinischen Fakultät beschäftigten Ärzte in ärztliche und nicht ärztliche Tätigkeiten, vielmehr wird darin - für die Lösung des Beschwerdefalles in nicht maßgeblicher Weise - nur angeordnet, "dass die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten (…) nicht dem Bund zuzurechnen (ist). Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung." Auch aus § 29 UOG 2002 ergibt sich nichts anderes. Im Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ausgeführt, aus den Regelungen des UOG folge, dass das Bruttogrundgehalt der Universitätsprofessoren klar trennbare und ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeit bezeichnete Bestandteile enthalte, vielmehr hat er auch in diesem Erkenntnis ausdrücklich auf seine bisher vertretene - oben dargestellte - Rechtsauffassung verwiesen und festgehalten, der (dort betroffene) Beschwerdeführer habe trotz der Aufforderung der Behörde das berücksichtigte Bruttogrundgehalt nicht aufgeschlüsselt, um feststellen zu können, ob darin Entgeltbestandteile für andere als ärztliche Tätigkeiten enthalten sind.

Auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge: EuGH) vom 14. September 2000, Rechtssache C - 384/98, auf welches sich der Beschwerdeführer stützt, spricht nicht gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung. Dieses Urteil des EuGH ist auf Grund eines Ersuchens der Landesgerichtes St. Pölten um Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit über die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung des Honorars für eine anthropologisch-erbbiologische Untersuchung durch eine ärztliche Sachverständige auf Feststellung der Vaterschaft zu Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; in der Folge: Mehrwertsteuerrichtlinie) ergangen. Der EuGH hatte zur Beurteilung der in der genannten Mehrwertsteuerrichtlinie normierten Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" auszulegen. Er hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sämtliche Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, diesen Begriff dahingehend interpretiert, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung fallen. Keineswegs hat er in diesem Urteil ausgesprochen, dass sich die ärztliche Tätigkeit in diesem Begriff erschöpft, vielmehr ging er davon aus, dass es auch "andere berufliche Leistungen, die Medizinern vorbehalten sind" (so ausdrücklich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 27. Jänner 2000), gibt, diese jedoch nicht von der Befreiung der Umsatzsteuer erfasst sind.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Aus § 91 Abs. 3 ÄrzteG, im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 der hier anzuwendenden Umlagenordnung ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind. Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese ist nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im § 2 Abs. 3 ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Hierbei handelt es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis; die Erstellung von Zeugnissen und Gutachten auf Grund dieser Gesetzesstelle gehört demnach zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (vgl. § 55 ÄrzteG 1998). Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen. Auch wenn es zutrifft, dass die Kammerumlage als "steuerähnliche Abgabe" zu qualifizieren ist, bestehen keine Bedenken dagegen, dass in die für deren Festsetzung zu ermittelnde Beitragsgrundlage sämtliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG einbezogen werden, auch wenn einzelne Bestandteile dieser Einnahmen umsatzsteuerrechtlich verschieden zu behandeln sind.

Die in der Beschwerde behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwar vor den Verwaltungsbehörden ein allgemein gehaltenes Vorbringen dahingehend erstattet, dass in den mit seiner Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1999 zur Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr 2002 vorgelegten Urkunden Bestandteile enthalten seien, die nicht als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren seien. Er hat jedoch nicht näher ausgeführt, welche von ihm selbst als "Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" bzw. "Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit" in seiner Überschussrechnung und Gewinnaufteilung des Jahres 1999 ausgewiesenen Beträge nicht Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit aus welchen Gründen sein sollen. Auch die Beschwerde enthält kein konkretes Vorbringen, dass die von der belangten Behörde für die Bemessung der Kammerumlage für das Jahr 2002 berücksichtigten Einnahmen Entgelte für andere als ärztliche Tätigkeiten im Sinne der obigen Rechtslage enthalten. Da die Verwaltungsbehörden die Beitragsgrundlage für die Kammerumlage allein auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers berechnet haben, bedurfte es im Beschwerdefall auch keiner weiteren Begründung bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, weil in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Festsetzung der Kammerumlage auf den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkunden beruht, in welchen die von den Behörden berücksichtigten Einnahmen ausdrücklich als solche aus ärztlicher Tätigkeit bezeichnet werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0384 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110275.X00

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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