TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/23 2008/11/0054

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. ÄrzteG 1998 § 230 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 230 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. A G in T, vertreten durch Schenz & Haider Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, vertretenen) Vorstandes der Ärztekammer für Wien vom 6. Februar 2008, (ohne Zahl), betreffend Kammerumlage für 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 31. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage für 2006 vorgeschrieben. In der rechten oberen Ecke findet sich auf beiden Blättern, welche die Erledigung beinhalten, nebst einem Logo die Angabe "ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN" sowie darunter "CONCISA Vorsorgeberatung und Management AG".

Ferner findet sich auf der Erledigung auch der Formularaufdruck:

"RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 91 Abs 7 Ärztegesetz binnen 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien erhoben werden.Gegen diesen Bescheid kann gemäß Paragraph 91, Absatz 7, Ärztegesetz binnen 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien erhoben werden.

Mit kollegialer Hochachtung

Primarius Dr. Walter Ebm e.h. Prim. MR Dr. Walter

Dorner e.h. Finanzreferent

Präsident"

Aus den Verwaltungsakten ist eine Genehmigung dieser erstinstanzlichen Erledigung nicht ersichtlich. Auch für eine elektronische Fertigung gibt es keinen Hinweis.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2008 entschied die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer erhobene "Beschwerde vom 27.11.2007" dahin, dass die Beschwerde abgewiesen werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Aus Anlass des Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken dahin aufgetreten, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung um einen Bescheid handelt, weil sie keine Unterfertigung aufweist und sich die Identität des Genehmigenden weder aus einer Urschrift noch aus der vorgelegten Ausfertigung in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise erkennen lässt und im Übrigen auch nicht zweifelsfrei erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung stammt, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde nur dahin bestanden hätte, die unzulässige Berufung zurückzuweisen (vgl. das in einem gleichen Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Verweis auf das erwähnte Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108, aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist zur Frage Stellung zu nehmen, ob es sich bei der Erledigung vom 31. Oktober 2007 um einen Bescheid handelt.Aus Anlass des Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken dahin aufgetreten, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung um einen Bescheid handelt, weil sie keine Unterfertigung aufweist und sich die Identität des Genehmigenden weder aus einer Urschrift noch aus der vorgelegten Ausfertigung in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise erkennen lässt und im Übrigen auch nicht zweifelsfrei erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung stammt, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde nur dahin bestanden hätte, die unzulässige Berufung zurückzuweisen vergleiche , das in einem gleichen Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Verweis auf das erwähnte Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108, aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist zur Frage Stellung zu nehmen, ob es sich bei der Erledigung vom 31. Oktober 2007 um einen Bescheid handelt.

Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 2011 die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis darauf, dass die ihm zugestellten Ausfertigungen der Erledigung keine Unterschrift und auch keine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur aufwiesen und daher kein Bescheid vorliege.

Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme vom 13. Jänner 2011 auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle, wonach Ausfertigungen von Organen der österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Ländern unter den dort genannten Voraussetzungen weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung des Genehmigenden bedürften, wobei diese Bestimmung auch für Ausfertigungen gelte, welche vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden seien. Es liege daher ein rechtmäßiger Bescheid vor.Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme vom 13. Jänner 2011 auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle, wonach Ausfertigungen von Organen der österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Ländern unter den dort genannten Voraussetzungen weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung des Genehmigenden bedürften, wobei diese Bestimmung auch für Ausfertigungen gelte, welche vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden seien. Es liege daher ein rechtmäßiger Bescheid vor.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit in den wesentlichen Rechtsfragen jenem, über welchen bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hinzuweisen. Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden Verfahren weder eine Urschrift der erstinstanzlichen Erledigung, die unterfertigt wäre bzw. den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG entspräche, vorgelegt, noch vorgebracht, dass eine solche existiere.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit in den wesentlichen Rechtsfragen jenem, über welchen bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0108, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis hinzuweisen. Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden Verfahren weder eine Urschrift der erstinstanzlichen Erledigung, die unterfertigt wäre bzw. den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG entspräche, vorgelegt, noch vorgebracht, dass eine solche existiere.

Soweit die belangte Behörde in der genannten Stellungnahme vom 13. Jänner 2011 auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle hinweist, ist ihr Folgendes zu entgegnen:Soweit die belangte Behörde in der genannten Stellungnahme vom 13. Jänner 2011 auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle hinweist, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Nach § 18 Abs. 3 AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authenzität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authenzität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Nach § 18 Abs. 4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.Nach Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist.

Durch Artikel 1 des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, kundgemacht am 18. August 2010, wurde das Ärztegesetz 1998 novelliert (14. Ärztegesetz-Novelle), darunter auch der § 230 leg. cit., dessen Absatz 7 wie folgt lautet:Durch Artikel 1 des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, kundgemacht am 18. August 2010, wurde das Ärztegesetz 1998 novelliert (14. Ärztegesetz-Novelle), darunter auch der Paragraph 230, leg. cit., dessen Absatz 7 wie folgt lautet:

  1. "(7)Absatz 7,Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammer in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen."

    Daraus ist für den Standpunkt der belangten Behörde jedoch nichts gewonnen. Denn diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Erfordernisse für externe Erledigungen ("Ausfertigungen"). Aus den zitierten Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 18 AVG in der genannten Fassung ist ersichtlich, dass hier zwischen interner Erledigung (Abs. 3) und externer Erledigung (Abs. 4) unterschieden wird. Da § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Fassung wie erwähnt sich lediglich auf externe Erledigungen bezieht, gilt für interne Erledigungen von Organen der Ärztekammer weiterhin § 18 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008. Ein rechtswirksamer Bescheid wäre daher nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Da dies in Ansehung der erstinstanzlichen Erledigung nicht der Fall ist, kam ihr Bescheidqualität schon deshalb nicht zu.Daraus ist für den Standpunkt der belangten Behörde jedoch nichts gewonnen. Denn diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Erfordernisse für externe Erledigungen ("Ausfertigungen"). Aus den zitierten Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des Paragraph 18, AVG in der genannten Fassung ist ersichtlich, dass hier zwischen interner Erledigung (Absatz 3,) und externer Erledigung (Absatz 4,) unterschieden wird. Da Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Fassung wie erwähnt sich lediglich auf externe Erledigungen bezieht, gilt für interne Erledigungen von Organen der Ärztekammer weiterhin Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,. Ein rechtswirksamer Bescheid wäre daher nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Da dies in Ansehung der erstinstanzlichen Erledigung nicht der Fall ist, kam ihr Bescheidqualität schon deshalb nicht zu.

    Es war daher auch der vorliegende angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.Es war daher auch der vorliegende angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

    Wien, am 23. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110054.X00

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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