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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §230 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm, die Hofrätin Dr. Pollak sowie den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A N in W, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6a, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 12. März 2008, Zl. B 19/06-10/080312, betreffend Fondsbeitrag für 1998 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug - nach Aufhebung seines Bescheides vom 1. März 2006 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2007, B 826/06 - ergangenem (Ersatz)Bescheid vom 12. März 2008 setzte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrag für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 mit EUR 19.201,25 fest. Abzüglich der für das Jahr 1998 bereits geleisteten vorläufigen Fondsbeiträge bestehe ein Beitragsrückstand von EUR 11.877,95.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 1035/08-8, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 1035/08-8, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Nach Ergänzung der Beschwerde legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt, jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurden. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt, jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurden. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer, nach dessen Rechtsauffassung vorliegendenfalls die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Stand vom 1. Jänner 2008 maßgebend sei, durch den von der belangten Behörde festgesetzten Fondsbeitrag bei Zutreffen seiner Rechtsauffassung insofern nicht in Rechten verletzt wäre, als der vorgeschriebene Fondsbeitrag für 1998 unterhalb des in der Beitragsordnung genannten Höchstbetrages liegt.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110147.X00Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011