Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §230 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. WG in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Th. Pampichler Straße 1a, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 2. Juni 2009, Zl. B 215/08-39/090325, Arzt Nr.: 6705, betreffend Altersversorgung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Altersversorgung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit ab 1. September 2008 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2009, B 822/09-3, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2009, B 822/09-3, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 meint - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 meint - gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG von Amts wegen aufzugreifen.
2. Für das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt:
Die Beschwerde wendet weiters ein, die Berechnung der Altersversorgung sei u.a. deshalb nicht nachvollziehbar, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, nach welcher Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds die belangte Behörde die Berechnung der Altersversorgung vorgenommen hat. Dieser Einwand ist im Hinblick auf § 60 AVG, wonach im Bescheid die Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist, im gegenständlichen Fall schon deshalb begründet, weil der hier angefochtene Bescheid mit 2. Juni 2009 datiert ist (erlassen nach der Aktenlage am 25. Juni 2009), die Altersversorgung aber schon mit Wirksamkeit ab dem 1. September 2008 festsetzt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2006/07/0103). Im Ersatzbescheid wird daher in unmissverständlicher Weise darzulegen sein, welche Rechtslage, insbesondere welche Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds, dem Bescheid zugrunde liegt.Die Beschwerde wendet weiters ein, die Berechnung der Altersversorgung sei u.a. deshalb nicht nachvollziehbar, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, nach welcher Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds die belangte Behörde die Berechnung der Altersversorgung vorgenommen hat. Dieser Einwand ist im Hinblick auf Paragraph 60, AVG, wonach im Bescheid die Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist, im gegenständlichen Fall schon deshalb begründet, weil der hier angefochtene Bescheid mit 2. Juni 2009 datiert ist (erlassen nach der Aktenlage am 25. Juni 2009), die Altersversorgung aber schon mit Wirksamkeit ab dem 1. September 2008 festsetzt vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2006/07/0103). Im Ersatzbescheid wird daher in unmissverständlicher Weise darzulegen sein, welche Rechtslage, insbesondere welche Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds, dem Bescheid zugrunde liegt.
3. Der angefochtene Bescheid war demnach aufgrund der Ausführungen unter Pkt. 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war demnach aufgrund der Ausführungen unter Pkt. 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 10. Juli 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110011.X00Im RIS seit
03.08.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012