TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/15 2007/11/0004

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Veröffentlicht am 15.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 230 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 230 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Dr. H A in W, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 6. Juli 2007, Zl. B 180/05, betreffend Beiträge für die Todesfallbeihilfe und für die Krankenunterstützung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 6. Juli 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag für die Todesfallbeihilfe gemäß Abschnitt II der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) bis 31. Dezember 2004 mit EUR 3.514,40 festgesetzt. Unter einem wurde der zu leistende Beitrag für die Krankenunterstützung gemäß Abschnitt VI der Beitragsordnung bis 31. Dezember 2004 mit EUR 320,82 festgesetzt.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 6. Juli 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag für die Todesfallbeihilfe gemäß Abschnitt römisch zwei der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) bis 31. Dezember 2004 mit EUR 3.514,40 festgesetzt. Unter einem wurde der zu leistende Beitrag für die Krankenunterstützung gemäß Abschnitt römisch sechs der Beitragsordnung bis 31. Dezember 2004 mit EUR 320,82 festgesetzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die vor dem 1. Jänner 1997 liegenden Zeiträume existiere keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Beiträgen mehr. Die zum 31. Dezember 1996 festgestellten Salden - Beitrag für die Todesfallbeihilfe EUR 645,28, Beitrag für die Krankenunterstützung EUR 61,91 - seien von den vorgeschriebenen Beiträgen in Abzug zu bringen.

Wie sich aus Abschnitt II Abs. 1 der Beitragsordnung ergebe, errechne sich die Höhe des Beitrags für die Todesfallbeihilfe durch Multiplikation der für das Fondsmitglied nach dem Lebensalter in Betracht kommenden Beitragsstufe mit der Anzahl der Sterbefälle. Die am 26. November 1956 geborene Beschwerdeführerin habe demnach gemäß Abschnitt II Abs. 1 lit. b einen Beitrag von EUR 4,36 pro Sterbefall zu entrichten. In den Jahren 1997 bis 2004 habe es - jeweils quartalsweise aufgeschlüsselt - folgende Anzahlen von Sterbefällen gegeben: 1997 (28;28;33;26), 1998 (30;25;25;25), 1999 (20;22;30;17), 2000 (28;26;20;18), 2001 (31;24;21;32), 2002 (26;25;24;23), 2003 (26;20;24;19) und 2004 (36;18;26;30).Wie sich aus Abschnitt römisch zwei Absatz eins, der Beitragsordnung ergebe, errechne sich die Höhe des Beitrags für die Todesfallbeihilfe durch Multiplikation der für das Fondsmitglied nach dem Lebensalter in Betracht kommenden Beitragsstufe mit der Anzahl der Sterbefälle. Die am 26. November 1956 geborene Beschwerdeführerin habe demnach gemäß Abschnitt römisch zwei Absatz eins, Litera b, einen Beitrag von EUR 4,36 pro Sterbefall zu entrichten. In den Jahren 1997 bis 2004 habe es - jeweils quartalsweise aufgeschlüsselt - folgende Anzahlen von Sterbefällen gegeben: 1997 (28;28;33;26), 1998 (30;25;25;25), 1999 (20;22;30;17), 2000 (28;26;20;18), 2001 (31;24;21;32), 2002 (26;25;24;23), 2003 (26;20;24;19) und 2004 (36;18;26;30).

Was den Beitrag zur Krankenunterstützung anlange, so werde gemäß Abschnitt VI Abs. 1 der Beitragsordnung ein Beitrag in Höhe von EUR 40,08 pro Jahr eingehoben.Was den Beitrag zur Krankenunterstützung anlange, so werde gemäß Abschnitt römisch sechs Absatz eins, der Beitragsordnung ein Beitrag in Höhe von EUR 40,08 pro Jahr eingehoben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2006, B 1195/05-8, ab und trat sie über nachträglichen Antrag, in dem die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausgeführt war, mit Beschluss vom 10. Jänner 2007, B 1195/05-10, dem Verwaltungsgerichtshof ab.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2006, B 1195/05-8, ab und trat sie über nachträglichen Antrag, in dem die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausgeführt war, mit Beschluss vom 10. Jänner 2007, B 1195/05-10, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. § 109 ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise): 1. Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise):

"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .

  1. (2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. … .
  2. (3)Absatz 3,Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

…"

1.2.1. Gemäß Abschnitt II Abs. 1 lit. b der für die Jahre 1997 und 1998 maßgeblichen Beitragsordnung - beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 26. September 2000, kundgemacht in "doktorinwien" Juni 2001 (Beträge in Euro) - wird zur Deckung des Aufwandes für die in der Satzung festgesetzte Todesfallbeihilfe von Kammerangehörigen vom vollendeten 35. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, soweit diese nicht eine Alters- (Invaliditäts-)versorgung beziehen, für jeden Sterbefall der Beitrag für die Todesfallbeihilfe in der Höhe von EUR 4,36 eingehoben. Gemäß Abs. 2 wird der Beitrag für die Todesfallbeihilfe auf Antrag für jeden Sterbefall auf den Betrag von EUR 0,73 herabgesetzt, die Todesfallbeihilfe ist in diesem Fall mit höchstens EUR 2.180,20 begrenzt. 1.2.1. Gemäß Abschnitt römisch zwei Absatz eins, Litera b, der für die Jahre 1997 und 1998 maßgeblichen Beitragsordnung - beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 26. September 2000, kundgemacht in "doktorinwien" Juni 2001 (Beträge in Euro) - wird zur Deckung des Aufwandes für die in der Satzung festgesetzte Todesfallbeihilfe von Kammerangehörigen vom vollendeten 35. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, soweit diese nicht eine Alters- (Invaliditäts-)versorgung beziehen, für jeden Sterbefall der Beitrag für die Todesfallbeihilfe in der Höhe von EUR 4,36 eingehoben. Gemäß Absatz 2, wird der Beitrag für die Todesfallbeihilfe auf Antrag für jeden Sterbefall auf den Betrag von EUR 0,73 herabgesetzt, die Todesfallbeihilfe ist in diesem Fall mit höchstens EUR 2.180,20 begrenzt.

Gemäß Abschnitt VI Abs. 1 wird zur Deckung des Aufwandes für die in der Satzung festgesetzte Krankenunterstützung von den Fondsmitgliedern ein Beitrag in der Höhe von EUR 40,12 eingehoben.Gemäß Abschnitt VI Absatz eins, wird zur Deckung des Aufwandes für die in der Satzung festgesetzte Krankenunterstützung von den Fondsmitgliedern ein Beitrag in der Höhe von EUR 40,12 eingehoben.

1.2.2. Für die Beitragsjahre 1999 bis 2004 sind im Beschwerdefall die gleichlautenden Bestimmungen der Beitragsordnung - beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1999, kundgemacht in "wiener arzt" 7/8a 2000 - maßgeblich.

2. Die Beschwerde ist - im Ergebnis - begründet.

2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung hegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. 2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung hegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist.

Soweit die Beschwerde eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist. Dass die Beschwerdeführerin aber einen Antrag auf Herabsetzung iSd. Abschnitt II Abs. 2 der Beitragsordnung gestellt hätte, wird nicht behauptet.Soweit die Beschwerde eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist. Dass die Beschwerdeführerin aber einen Antrag auf Herabsetzung iSd. Abschnitt römisch zwei Absatz 2, der Beitragsordnung gestellt hätte, wird nicht behauptet.

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Beitragsvorschreibung eine unklare Bemessung zugrunde liegen sollte.

Zurecht hat die belangte Behörde ihrem Bescheid die Auffassung zugrundegelegt, dass die Beschwerdeführerin, die schon im Beitragsjahr 1997 das 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte, gemäß Abschnitt II Abs. 1 lit. b der Beitragsordnung für jeden der aufgelisteten Sterbefälle einen Beitrag in Höhe von EUR 4,36 zu entrichten hat (hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der korrekte Betrag für insgesamt 806 Sterbefälle ziffernmäßig EUR 3.514,16 zu lauten hätte).Zurecht hat die belangte Behörde ihrem Bescheid die Auffassung zugrundegelegt, dass die Beschwerdeführerin, die schon im Beitragsjahr 1997 das 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte, gemäß Abschnitt römisch zwei Absatz eins, Litera b, der Beitragsordnung für jeden der aufgelisteten Sterbefälle einen Beitrag in Höhe von EUR 4,36 zu entrichten hat (hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der korrekte Betrag für insgesamt 806 Sterbefälle ziffernmäßig EUR 3.514,16 zu lauten hätte).

In gleicher Weise unbedenklich ist die Vorschreibung des Beitrags für die Krankenunterstützung für die Jahre 1997 bis 2004 mit einem Jahresbeitrag von jeweils EUR 40,12.

2.2. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde als begründet.

2.2.1. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, worin bei den mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Beitragsvorschreibungen (für Todesfallbeihilfe und für Krankenunterstützung) zum Ausdruck kommt, dass nach der Bescheidbegründung die zum 31. Dezember 1996 festgestellten Salden - Beitrag für die Todesfallbeihilfe EUR 645,28, Beitrag für die Krankenunterstützung EUR 61,91 - "von den vorgeschriebenen Beiträgen in Abzug zu bringen" seien. Ein solcher Abzug wird im Bescheid nicht nachvollziehbar dargestellt.

2.2.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht zum anderen in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 2.2.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht zum anderen in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen (prävalierender) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen (prävalierender) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden. 2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. Juli 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007110004.X00

Im RIS seit

31.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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