TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/16 2011/11/0088

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Veröffentlicht am 16.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. ÄrzteG 1998 § 230 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 230 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. LA in W, vertreten durch Dr. Markus Singer, Dr. Edith Gagern-Spanner Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6/3, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 8. März 2011, Zl. B 212/10-45/101124 Arzt Nr.: 23048, betreffend Wohlfahrtsfondsbeitrag für 2008 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. März 2011 setzte der Beschwerdeausschuss den Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008 in näher bezeichneter Höhe fest. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ein Beitragsrückstand in ebenfalls näher bezeichneter Höhe bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.1.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG von Amts wegen aufzugreifen.

1.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen prävalierender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. 1.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen prävalierender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110088.X00

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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