Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der H A in W, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaer Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 15. November 2006, Zl. B 129/06- 10/1106, Arzt Nr.: 11311, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für 2005 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. November 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Fondsbeitrag für das Jahr 2005 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 4.317,91 festgesetzt.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. November 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Fondsbeitrag für das Jahr 2005 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 4.317,91 festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsausschuss habe die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag nach folgender Formel berechnet:
Bemessungsgrundlage = Jahresbruttogrundgehalt - anteilige
Werbungskosten +
Gewinn + Beitragszahlungen 2002
Im Falle der Beschwerdeführerin ergebe sich folgende
Bemessungsgrundlage:
EUR 35.092,00 - EUR 7.804,46 + EUR 41,00 + EUR 0,00 = EUR 27.328,54
Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage habe der Verwaltungsausschuss zu Recht den Fondsbeitrag mit 15,8 % der Bemessungsgrundlage, nämlich EUR 4.317,91 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2009, B 96/07-11, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2009, B 96/07-11, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. § 109 ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise): 1. Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise):
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .
…"
1.2. Die Beitragsordnung in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautete (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
außergewöhnlicher Belastung ist nicht
zulässig.
…
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung hegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. 2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung hegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist.
Soweit die Beschwerde eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist.
2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Beitragsvorschreibung eine unklare Bemessung zugrunde liegen sollte.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erklärung das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2002 zur Festsetzung des Fondsbeitrags für das Jahr 2005 selbst zur Berechnung der Werbungskosten ein Bruttojahresgrundgehalt in Höhe von EUR 35.092,92, ein Jahresgesamtgehalt von EUR 81.564,76, "Werbungskosten" in Höhe von EUR 8.399,94, "andere Werbungskosten" in Höhe von EUR 9.738,28 sowie einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 41,90 angegeben. Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage dieser eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur von einem Gewinn in der genannten Höhe ausgehen, im Ergebnis erweist sich vielmehr auch der Betrag für anteilige Werbungskosten in Höhe von EUR 7.804,46 als nachvollziehbar (das Bruttojahresgrundgehalt von EUR 35.092,92 entspricht einem (gerundeten) Prozentsatz von 43,02 % des Jahresgesamtgehalts von EUR 81.564,76, die der Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegten EUR 7.804,46 entsprechen 43,02 % der geltend gemachten Gesamtwerbungskosten von EUR 18.138,22; vgl. zur Vorgangsweise bei der Bestimmung der anteiligen Werbungskosten das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0305).Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erklärung das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2002 zur Festsetzung des Fondsbeitrags für das Jahr 2005 selbst zur Berechnung der Werbungskosten ein Bruttojahresgrundgehalt in Höhe von EUR 35.092,92, ein Jahresgesamtgehalt von EUR 81.564,76, "Werbungskosten" in Höhe von EUR 8.399,94, "andere Werbungskosten" in Höhe von EUR 9.738,28 sowie einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 41,90 angegeben. Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage dieser eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur von einem Gewinn in der genannten Höhe ausgehen, im Ergebnis erweist sich vielmehr auch der Betrag für anteilige Werbungskosten in Höhe von EUR 7.804,46 als nachvollziehbar (das Bruttojahresgrundgehalt von EUR 35.092,92 entspricht einem (gerundeten) Prozentsatz von 43,02 % des Jahresgesamtgehalts von EUR 81.564,76, die der Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegten EUR 7.804,46 entsprechen 43,02 % der geltend gemachten Gesamtwerbungskosten von EUR 18.138,22; vergleiche , zur Vorgangsweise bei der Bestimmung der anteiligen Werbungskosten das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0305).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Fondsbeitrags von EUR 4.317,91 ist demnach auf der Basis der unbedenklich ermittelten Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 27.328,54 im Ergebnis, ungeachtet der äußerst knappen Bescheidbegründung, noch nachvollziehbar (die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Heranziehung eines Gewinns von nur EUR 41,00 bewirkt jedenfalls keine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten). Der festgesetzte Betrag überschreitet im Übrigen auch weder die in § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 festgelegte Obergrenze von 18 % des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit noch die in Abschnitt I Abs. 5 und 9 der Beitragsordnung festgelegten Obergrenzen.Die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Fondsbeitrags von EUR 4.317,91 ist demnach auf der Basis der unbedenklich ermittelten Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 27.328,54 im Ergebnis, ungeachtet der äußerst knappen Bescheidbegründung, noch nachvollziehbar (die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Heranziehung eines Gewinns von nur EUR 41,00 bewirkt jedenfalls keine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten). Der festgesetzte Betrag überschreitet im Übrigen auch weder die in Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 festgelegte Obergrenze von 18 % des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit noch die in Abschnitt I Absatz 5, und 9 der Beitragsordnung festgelegten Obergrenzen.
2.2. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde als begründet.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden. 2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110217.X00Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011