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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §230 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der E P in W, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 21. Jänner 2010, Zl. B 108/09-49/091118, Arzt Nr.: 15809, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrags 2008 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 auf Basis ihrer Einkünfte als ärztliche Leiterin und Geschäftsführerin der W GmbH gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit EUR 17.430,51 festgesetzt.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 auf Basis ihrer Einkünfte als ärztliche Leiterin und Geschäftsführerin der W GmbH gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit EUR 17.430,51 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem hat die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen Fällen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen Fällen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen - ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführerin beitragspflichtig war - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, weil sich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war. 2. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen - ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführerin beitragspflichtig war - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, weil sich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war.
3. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. 3. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110051.X00Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011