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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;Rechtssatz
§ 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 61/2010 bezieht sich lediglich auf die Erfordernisse für externe Erledigungen ("Ausfertigungen"). Aus den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 ist ersichtlich, dass hier zwischen interner Erledigung (Abs. 3) und externer Erledigung (Abs. 4) unterschieden wird. Da § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 61/2010 wie erwähnt sich lediglich auf externe Erledigungen bezieht, gilt für interne Erledigungen von Organen der Ärztekammer weiterhin § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008. Ein rechtswirksamer Bescheid wäre daher nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, bezieht sich lediglich auf die Erfordernisse für externe Erledigungen ("Ausfertigungen"). Aus den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist ersichtlich, dass hier zwischen interner Erledigung (Absatz 3,) und externer Erledigung (Absatz 4,) unterschieden wird. Da Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, wie erwähnt sich lediglich auf externe Erledigungen bezieht, gilt für interne Erledigungen von Organen der Ärztekammer weiterhin Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,. Ein rechtswirksamer Bescheid wäre daher nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110054.X01Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011