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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §113 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0224 E 27. April 2015 2013/11/0155 E 18. August 2015 2012/11/0039 E 27. April 2015 2012/11/0213 E 27. April 2015 2012/11/0069 E 27. April 2015 2013/11/0157 E 6. Mai 2015 2013/11/0093 E 6. Mai 2015 2012/11/0087 E 7. Mai 2015 2013/11/0202 E 7. Mai 2015 2013/11/0162 E 6. Mai 2015 2013/11/0269 E 6. Mai 2015 2012/11/0084 E 7. Mai 2015 2012/11/0066 E 7. Mai 2015 2012/11/0112 E 6. Mai 2015 2013/11/0049 E 6. Mai 2015 2012/11/0137 E 6. Mai 2015 2012/11/0204 E 6. Mai 2015 2013/11/0223 E 6. Mai 2015 2013/11/0134 E 6. Mai 2015 Ro 2014/11/0016 E 9. Juli 2015 2013/11/0233 E 9. Juli 2015 2013/11/0234 E 9. Juli 2015 2013/11/0257 E 9. Juli 2015 2012/11/0067 E 27. April 2015Rechtssatz
Die Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds hat durch Bescheid des Verwaltungsausschusses zu erfolgen. Die Zuständigkeit desselben ergibt sich aus § 113 Abs. 1 ÄrzteG 1998. Eine Ermächtigung, die dem Verwaltungsausschuss - einem Kollegialorgan, dessen Beschlussfassungserfordernisse im Gesetz explizit normiert sind - vorbehaltene Willensbildung und Beschlussfassung Dritten zu übertragen, besteht nicht. Das ÄrzteG 1998 ermächtigt zwar die Vollversammlung der Ärztekammer zur Erlassung einer Satzung, nicht aber dazu, im Rahmen dieser Satzung Dritte, etwa Angehörige des Verwaltungsausschusses oder des Kammeramtes, im Rahmen eines "innerbehördlichen Mandats" (einer Approbationsbefugnis) mit der Genehmigung von Bescheiden "für den Verwaltungsausschuss" - unter Aufrechterhaltung der Zurechnung zum Verwaltungsausschuss - zu betrauen. § 113 Abs. 1 ÄrzteG 1998 spricht davon, dass sich der Verwaltungsausschuss "zur Unterstützung" eines Dritten bedienen darf, wobei die Betrauung eines Dritten in der Satzung zu regeln ist, diese Unterstützung umfasst aber nicht die Übernahme der behördlichen Willensbildung.Die Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds hat durch Bescheid des Verwaltungsausschusses zu erfolgen. Die Zuständigkeit desselben ergibt sich aus Paragraph 113, Absatz eins, ÄrzteG 1998. Eine Ermächtigung, die dem Verwaltungsausschuss - einem Kollegialorgan, dessen Beschlussfassungserfordernisse im Gesetz explizit normiert sind - vorbehaltene Willensbildung und Beschlussfassung Dritten zu übertragen, besteht nicht. Das ÄrzteG 1998 ermächtigt zwar die Vollversammlung der Ärztekammer zur Erlassung einer Satzung, nicht aber dazu, im Rahmen dieser Satzung Dritte, etwa Angehörige des Verwaltungsausschusses oder des Kammeramtes, im Rahmen eines "innerbehördlichen Mandats" (einer Approbationsbefugnis) mit der Genehmigung von Bescheiden "für den Verwaltungsausschuss" - unter Aufrechterhaltung der Zurechnung zum Verwaltungsausschuss - zu betrauen. Paragraph 113, Absatz eins, ÄrzteG 1998 spricht davon, dass sich der Verwaltungsausschuss "zur Unterstützung" eines Dritten bedienen darf, wobei die Betrauung eines Dritten in der Satzung zu regeln ist, diese Unterstützung umfasst aber nicht die Übernahme der behördlichen Willensbildung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110082.X02Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017