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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §230 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des B M in W, vertreten durch Minihold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1070 Wien, Bernardgasse 36/21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 26. Juni 2009, Zl. B 255/08- 22/090513, Arzt Nr.: 24482, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 10.740,32 festgesetzt. Der Beitragsrückstand wurde mit EUR 5.100,97 festgesetzt.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 10.740,32 festgesetzt. Der Beitragsrückstand wurde mit EUR 5.100,97 festgesetzt.
Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Beschwerdeführer habe keine Monatsgehaltszettel vorgelegt, sodass die Berechnung des Fondsbeitrages gemäß Abschnitt I Abs. 2 dritter Satz der Beitragsordnung anhand des Lohnzettels vorzunehmen gewesen sei.Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Beschwerdeführer habe keine Monatsgehaltszettel vorgelegt, sodass die Berechnung des Fondsbeitrages gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2, dritter Satz der Beitragsordnung anhand des Lohnzettels vorzunehmen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Beide Parteien haben zudem weitere Stellungnahmen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
3. Für das fortzusetzende Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof auf die Relevanz folgender Bestimmungen der im Beschwerdefall maßgeblichen Beitragsordnung hin:
"I. Fondsbeitrag
…
a) gemäß § 7 ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder a) gemäß Paragraph 7, ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder
b) gemäß § 8 ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄG noch nicht berechtigt sind, oder b) gemäß Paragraph 8, ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ÄG noch nicht berechtigt sind, oder
c) aufgrund ihres Universitätsabschlusses bereits zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und diesen im Bereich der anderen Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang ausgeübt haben,
beträgt der monatliche Fondsbeitrag im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien höchstens EUR 65,-. Diese Fondsmitglieder haben daher für den Fall, dass die Berechnung gemäß Abs. 1 oder 7 einen Fondsbeitrag von mehr als EUR 780,- jährlich ergeben sollte, lediglich monatlich EUR 65,- zu bezahlen. Zeiten, in denen das Fondsmitglied diese Tätigkeit unterbrochen hat oder die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds aus anderen Gründen ruhend gestellt ist, sind in den oben genannten Zeitraum von drei Jahren nicht einzurechnen. beträgt der monatliche Fondsbeitrag im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien höchstens EUR 65,-. Diese Fondsmitglieder haben daher für den Fall, dass die Berechnung gemäß Absatz eins, oder 7 einen Fondsbeitrag von mehr als EUR 780,- jährlich ergeben sollte, lediglich monatlich EUR 65,- zu bezahlen. Zeiten, in denen das Fondsmitglied diese Tätigkeit unterbrochen hat oder die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds aus anderen Gründen ruhend gestellt ist, sind in den oben genannten Zeitraum von drei Jahren nicht einzurechnen.
…
IV. Verfahrenrömisch vier. Verfahren
…
In der Beschwerde wird lediglich gerügt, der Beschwerdeausschuss hätte seiner Berechnung nicht den Lohnzettel, sondern die noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegte (aktenkundige) Bestätigung des Arbeitgebers vom 25. April 2008 zugrunde legen müssen. Damit zeigt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Abschnitts I Abs. 2 dritter Satz in Verbindung mit Abschnitt IV Abs. 5 zweiter Satz der Beitragsordnung keine Rechtsverletzung auf, da er keine Monatsgehaltszettel und im laufenden Kalenderjahr (2007) auch keine anderen Unterlagen vorgelegt hatte.In der Beschwerde wird lediglich gerügt, der Beschwerdeausschuss hätte seiner Berechnung nicht den Lohnzettel, sondern die noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegte (aktenkundige) Bestätigung des Arbeitgebers vom 25. April 2008 zugrunde legen müssen. Damit zeigt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Abschnitts römisch eins Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Abschnitt römisch vier Absatz 5, zweiter Satz der Beitragsordnung keine Rechtsverletzung auf, da er keine Monatsgehaltszettel und im laufenden Kalenderjahr (2007) auch keine anderen Unterlagen vorgelegt hatte.
Allerdings legte der Beschwerdeausschuss im angefochtenen Bescheid offenbar irrigerweise den Jahreslohnzettel 2007 seiner Berechnung des Bruttogehalts betreffend das Jahr 2004 zugrunde. Aus der Aktenlage ergeben sich darüber hinaus eindeutige Hinweise, dass der Beschwerdeführer in dem für die Berechnung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Jahr 2004 (vgl. Abschnitt IV Abs. 5 dritter und vierter Satz der Beitragsordnung) noch nicht Mitglied der Ärztekammer war. In weiterer Folge wird daher zu prüfen sein, ob bei der Ermittlung des Fondsbeitrages für das Jahr 2007 die Bestimmung des Abschnitts I Abs. 10 und die damit zusammenhängenden - oben zitierten - Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden sind.Allerdings legte der Beschwerdeausschuss im angefochtenen Bescheid offenbar irrigerweise den Jahreslohnzettel 2007 seiner Berechnung des Bruttogehalts betreffend das Jahr 2004 zugrunde. Aus der Aktenlage ergeben sich darüber hinaus eindeutige Hinweise, dass der Beschwerdeführer in dem für die Berechnung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Jahr 2004 vergleiche , Abschnitt römisch vier Absatz 5, dritter und vierter Satz der Beitragsordnung) noch nicht Mitglied der Ärztekammer war. In weiterer Folge wird daher zu prüfen sein, ob bei der Ermittlung des Fondsbeitrages für das Jahr 2007 die Bestimmung des Abschnitts römisch eins Absatz 10 und die damit zusammenhängenden - oben zitierten - Bestimmungen des Abschnitts römisch vier der Beitragsordnung im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden sind.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110175.X00Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011