TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/30 2009/11/0175

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §230 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. ÄrzteG 1998 § 230 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 230 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des B M in W, vertreten durch Minihold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1070 Wien, Bernardgasse 36/21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 26. Juni 2009, Zl. B 255/08- 22/090513, Arzt Nr.: 24482, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 10.740,32 festgesetzt. Der Beitragsrückstand wurde mit EUR 5.100,97 festgesetzt.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 10.740,32 festgesetzt. Der Beitragsrückstand wurde mit EUR 5.100,97 festgesetzt.

Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Beschwerdeführer habe keine Monatsgehaltszettel vorgelegt, sodass die Berechnung des Fondsbeitrages gemäß Abschnitt I Abs. 2 dritter Satz der Beitragsordnung anhand des Lohnzettels vorzunehmen gewesen sei.Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Beschwerdeführer habe keine Monatsgehaltszettel vorgelegt, sodass die Berechnung des Fondsbeitrages gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2, dritter Satz der Beitragsordnung anhand des Lohnzettels vorzunehmen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Beide Parteien haben zudem weitere Stellungnahmen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

3. Für das fortzusetzende Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof auf die Relevanz folgender Bestimmungen der im Beschwerdefall maßgeblichen Beitragsordnung hin:

"I. Fondsbeitrag

  1. (1)Absatz eins,Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, sowie die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen.Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, sowie die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen.

  1. (10)Absatz 10,Für Fondsmitglieder, die

a) gemäß § 7 ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder a) gemäß Paragraph 7, ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder

b) gemäß § 8 ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄG noch nicht berechtigt sind, oder b) gemäß Paragraph 8, ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ÄG noch nicht berechtigt sind, oder

c) aufgrund ihres Universitätsabschlusses bereits zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und diesen im Bereich der anderen Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang ausgeübt haben,

beträgt der monatliche Fondsbeitrag im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien höchstens EUR 65,-. Diese Fondsmitglieder haben daher für den Fall, dass die Berechnung gemäß Abs. 1 oder 7 einen Fondsbeitrag von mehr als EUR 780,- jährlich ergeben sollte, lediglich monatlich EUR 65,- zu bezahlen. Zeiten, in denen das Fondsmitglied diese Tätigkeit unterbrochen hat oder die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds aus anderen Gründen ruhend gestellt ist, sind in den oben genannten Zeitraum von drei Jahren nicht einzurechnen. beträgt der monatliche Fondsbeitrag im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien höchstens EUR 65,-. Diese Fondsmitglieder haben daher für den Fall, dass die Berechnung gemäß Absatz eins, oder 7 einen Fondsbeitrag von mehr als EUR 780,- jährlich ergeben sollte, lediglich monatlich EUR 65,- zu bezahlen. Zeiten, in denen das Fondsmitglied diese Tätigkeit unterbrochen hat oder die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds aus anderen Gründen ruhend gestellt ist, sind in den oben genannten Zeitraum von drei Jahren nicht einzurechnen.

IV. Verfahrenrömisch vier. Verfahren

  1. (3)Absatz 3,Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (einschließlich Teilnehmern an zahnärztlichen Lehrgängen) ausüben, werden vom Dienstgeber 10,6 v. H. vom Bruttogrundgehalt einbehalten; bei Fondsmitgliedern, die von Abschnitt I Abs. 10 erfaßt werden, beträgt der Einbehalt allerdings höchstens EUR 65,- monatlich.Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (einschließlich Teilnehmern an zahnärztlichen Lehrgängen) ausüben, werden vom Dienstgeber 10,6 v. H. vom Bruttogrundgehalt einbehalten; bei Fondsmitgliedern, die von Abschnitt römisch eins Absatz 10, erfaßt werden, beträgt der Einbehalt allerdings höchstens EUR 65,- monatlich.
  2. (4)Absatz 4,Bei den gemäß Abs. 1 bis 3 einbehaltenen bzw. vorgeschriebenen Fondsbeiträgen handelt es sich um vorläufige Beiträge. Der gemäß Abschnitt I Abs. 10 eingehobene Höchstbeitrag ist aber endgültig, falls das Fondsmitglied nicht fristgerecht eine Beitragserklärung vorlegt (Abs. 8a).Bei den gemäß Absatz eins bis 3 einbehaltenen bzw. vorgeschriebenen Fondsbeiträgen handelt es sich um vorläufige Beiträge. Der gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 10, eingehobene Höchstbeitrag ist aber endgültig, falls das Fondsmitglied nicht fristgerecht eine Beitragserklärung vorlegt (Absatz 8 a,).
  3. (5)Absatz 5,Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Absatz 8 a, zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt römisch eins Absatz 2 -, 4, und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
  4. (6)Absatz 6,Bei erstmaliger Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit erfolgt die endgültige Festsetzung des Fondsbeitrages für die ersten drei Jahre, sobald die erforderlichen Nachweise für das jeweilige Jahr beigebracht werden können. Die Vorlage hat unaufgefordert zu erfolgen.
  5. (7)Absatz 7,Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 vorzuschreiben. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden.Wird der Verpflichtung gemäß Absatz 5, oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 5, vorzuschreiben. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden.
  6. (8)Absatz 8,Die Vorlageverpflichtung gemäß Abs. 5 besteht nicht, wenn durch Einbehalte gemäß Abs. 1-3 der Höchstbeitrag (Abschnitt I Abs. 5) erreicht oder überschritten wird bzw. sich das Fondsmitglied zur Zahlung des Höchstbeitrages verpflichtet.Die Vorlageverpflichtung gemäß Absatz 5, besteht nicht, wenn durch Einbehalte gemäß Absatz eins -, 3, der Höchstbeitrag (Abschnitt römisch eins Absatz 5,) erreicht oder überschritten wird bzw. sich das Fondsmitglied zur Zahlung des Höchstbeitrages verpflichtet.
  7. (8a)Absatz 8 a,Für von Abschnitt I Abs. 10 erfaßte Fondsmitglieder, die durch Einbehalt des Dienstgebers bereits den Höchstbeitrag von EUR 780,- jährlich entrichtet haben, entfällt die Vorlageverpflichtung gemäß Abs. 5 und 6. Diese Fondsmitglieder sind aber trotz Entfall der Verpflichtung berechtigt, eine Einkommenserklärung samt Beilagen vorzulegen. Erfolgt diese Vorlage fristgerecht, ist der endgültige Fondsbeitrag gemäß Abschnitt I bescheidmäßig festzusetzen und gegebenenfalls vorzuschreiben. Sollte die Beitragserklärung nicht fristgerecht vorgelegt werden, wird der Fondsbeitrag ohne weitere Berechnung in Höhe des bereits erfolgten Einbehalts endgültig bescheidmäßig festgesetzt."Für von Abschnitt römisch eins Absatz 10, erfaßte Fondsmitglieder, die durch Einbehalt des Dienstgebers bereits den Höchstbeitrag von EUR 780,- jährlich entrichtet haben, entfällt die Vorlageverpflichtung gemäß Absatz 5, und 6. Diese Fondsmitglieder sind aber trotz Entfall der Verpflichtung berechtigt, eine Einkommenserklärung samt Beilagen vorzulegen. Erfolgt diese Vorlage fristgerecht, ist der endgültige Fondsbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins bescheidmäßig festzusetzen und gegebenenfalls vorzuschreiben. Sollte die Beitragserklärung nicht fristgerecht vorgelegt werden, wird der Fondsbeitrag ohne weitere Berechnung in Höhe des bereits erfolgten Einbehalts endgültig bescheidmäßig festgesetzt."

    In der Beschwerde wird lediglich gerügt, der Beschwerdeausschuss hätte seiner Berechnung nicht den Lohnzettel, sondern die noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegte (aktenkundige) Bestätigung des Arbeitgebers vom 25. April 2008 zugrunde legen müssen. Damit zeigt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Abschnitts I Abs. 2 dritter Satz in Verbindung mit Abschnitt IV Abs. 5 zweiter Satz der Beitragsordnung keine Rechtsverletzung auf, da er keine Monatsgehaltszettel und im laufenden Kalenderjahr (2007) auch keine anderen Unterlagen vorgelegt hatte.In der Beschwerde wird lediglich gerügt, der Beschwerdeausschuss hätte seiner Berechnung nicht den Lohnzettel, sondern die noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegte (aktenkundige) Bestätigung des Arbeitgebers vom 25. April 2008 zugrunde legen müssen. Damit zeigt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Abschnitts römisch eins Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Abschnitt römisch vier Absatz 5, zweiter Satz der Beitragsordnung keine Rechtsverletzung auf, da er keine Monatsgehaltszettel und im laufenden Kalenderjahr (2007) auch keine anderen Unterlagen vorgelegt hatte.

    Allerdings legte der Beschwerdeausschuss im angefochtenen Bescheid offenbar irrigerweise den Jahreslohnzettel 2007 seiner Berechnung des Bruttogehalts betreffend das Jahr 2004 zugrunde. Aus der Aktenlage ergeben sich darüber hinaus eindeutige Hinweise, dass der Beschwerdeführer in dem für die Berechnung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Jahr 2004 (vgl. Abschnitt IV Abs. 5 dritter und vierter Satz der Beitragsordnung) noch nicht Mitglied der Ärztekammer war. In weiterer Folge wird daher zu prüfen sein, ob bei der Ermittlung des Fondsbeitrages für das Jahr 2007 die Bestimmung des Abschnitts I Abs. 10 und die damit zusammenhängenden - oben zitierten - Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden sind.Allerdings legte der Beschwerdeausschuss im angefochtenen Bescheid offenbar irrigerweise den Jahreslohnzettel 2007 seiner Berechnung des Bruttogehalts betreffend das Jahr 2004 zugrunde. Aus der Aktenlage ergeben sich darüber hinaus eindeutige Hinweise, dass der Beschwerdeführer in dem für die Berechnung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Jahr 2004 vergleiche , Abschnitt römisch vier Absatz 5, dritter und vierter Satz der Beitragsordnung) noch nicht Mitglied der Ärztekammer war. In weiterer Folge wird daher zu prüfen sein, ob bei der Ermittlung des Fondsbeitrages für das Jahr 2007 die Bestimmung des Abschnitts römisch eins Absatz 10 und die damit zusammenhängenden - oben zitierten - Bestimmungen des Abschnitts römisch vier der Beitragsordnung im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden sind.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 30. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110175.X00

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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