Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. H A in W, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 28. Februar 2011, Zl. B110/05-63/100929, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2004 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2005, mit welchem die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29. April 2005 (betreffend Vorschreibung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds für 2004) bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die erwähnte erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses vom 29. April 2005 mangels Genehmigung nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, weshalb die belangte Behörde die gegen einen Nichtbescheid erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.
Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2011 wurde, die erstinstanzliche Erledigung vom 29. April 2005 neuerlich bestätigend, der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in näher bezeichneter Höhe festgesetzt. Der bestehende Beitragsrückstand wurde ebenfalls in näher bezeichneter Höhe festgesetzt.Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2011 wurde, die erstinstanzliche Erledigung vom 29. April 2005 neuerlich bestätigend, der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in näher bezeichneter Höhe festgesetzt. Der bestehende Beitragsrückstand wurde ebenfalls in näher bezeichneter Höhe festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2012, B 509/11-13, abgelehnt und nach Antrag der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
1.2. Auch der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 1.2. Auch der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
1.3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden. 1.3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Dezember 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110173.X00Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014