TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/24 2008/11/0030

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §230 Abs7;
ÄrzteG 1998 §91;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. ÄrzteG 1998 § 230 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 230 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des HH in W, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4) vom 31. Mai 2006, ohne Zahl, betreffend Kammerumlage für die Jahre 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er nicht bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2007, B 1086/06-7, aufgehoben wurde, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde von der belangten Behörde jeweils die vom Beschwerdeführer an die Ärztekammer für Wien und die österreichische Ärztekammer zu bezahlende Kammerumlage für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzt, jeweils nach Vornahme einer Schätzung und zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 10 %.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2007, B 1086/06-7, den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als er die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 2002 und 2003 betrifft, im Übrigen aber die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2007, B 1086/06-7, den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als er die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 2002 und 2003 betrifft, im Übrigen aber die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet. Beide Parteien haben zudem weitere Schriftsätze erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzlichen Erledigungen als Bescheide zu qualifizieren sind, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzlichen Erledigungen als Bescheide zu qualifizieren sind, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

2. Die Beschwerde macht im Übrigen - zusammengefasst - geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen der Schätzung alle für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Im Bescheid betreffend die Vorschreibung der Kammerumlage für das Jahr 2002 sei ausgeführt worden, dass die Bemessungsgrundlage durch Vergleich mit den Bemessungsgrundlagen von Ärzten mit ähnlicher Ausbildung und ähnlicher Tätigkeit ermittelt worden sei, im Bescheid betreffend das Folgejahr 2003 sei ausgeführt worden, dass die Bemessungsgrundlage auf Grund der vorhandenen Einkommensdaten aus den Vorjahren ermittelt worden sei. Die belangte Behörde habe weder dargelegt, mit welchen Ärzten ein konkreter Vergleich vorgenommen worden sei und welche Tätigkeiten diese Vergleichsärzte ausübten, noch konkret festgestellt, wie und in welchem Umfang der Beschwerdeführer selbst tätig sei. Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers gebe es Vergleichsärzte gar nicht. In den Schätzbescheiden seien keinerlei wie auch immer geartete Vergleichsziffern angeführt worden, die eine Überprüfung der Vorschreibung ermöglichten.

Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens, das der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits in der Berufung vorgebracht hat, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2010/11/0066, dem ein vergleichbarer Sachverhalt bei gleicher Rechtslage zugrunde lag, verwiesen werden. Demnach hätte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen.Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens, das der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits in der Berufung vorgebracht hat, kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2010/11/0066, dem ein vergleichbarer Sachverhalt bei gleicher Rechtslage zugrunde lag, verwiesen werden. Demnach hätte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen.

3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008110030.X00

Im RIS seit

22.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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