Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §230 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des C S in W, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG, in 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 21. Jänner 2010, Zl. B 73/09-14/091118, Arzt Nr.: 8937, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrags 2008 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 auf Basis der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Kriseninterventionszentrums Wien, aus seiner psychotherapeutischen Praxis und aus Lehrtherapeutentätigkeit gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit EUR 10.872,22 festgesetzt.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 auf Basis der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Kriseninterventionszentrums Wien, aus seiner psychotherapeutischen Praxis und aus Lehrtherapeutentätigkeit gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit EUR 10.872,22 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2010, B 326/10, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2010, B 326/10, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - beide Parteien haben zudem weitere Stellungnahmen erstattet - erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen Fällen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen Fällen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen - ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit den Einkünften aus seiner psychotherapeutischen Praxis und aus Lehrtherapeutentätigkeit beitragspflichtig war - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war. 2. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen - ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit den Einkünften aus seiner psychotherapeutischen Praxis und aus Lehrtherapeutentätigkeit beitragspflichtig war - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110203.X00Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011