Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des W P in W, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schulerstraße 1-3/I/48, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 15. Dezember 2008, Zl. B 70/08- 22/080917, Arzt Nr.: 12694, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für 2007 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. Dezember 2008 wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2007 mit EUR 926,56 festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) betrage der Fondsbeitrag bei Fondsmitgliedern, bei denen der Umsatz aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit EUR 15.988,02 nicht übersteige, 12,3 % der Bemessungsgrundlage. Im Einkommenssteuerbescheid für den Beschwerdeführer für das Jahr 2004 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 7.033,22 ausgewiesen, dieser Betrag sei als Gewinn bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 12,3 % davon ergäben den vorgeschriebenen Betrag von EUR 926,56. Es werde darauf hingewiesen, dass § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) Bestimmungen für die Ermäßigung und den Nachlass des Fondsbeitrags vorsehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) betrage der Fondsbeitrag bei Fondsmitgliedern, bei denen der Umsatz aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit EUR 15.988,02 nicht übersteige, 12,3 % der Bemessungsgrundlage. Im Einkommenssteuerbescheid für den Beschwerdeführer für das Jahr 2004 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 7.033,22 ausgewiesen, dieser Betrag sei als Gewinn bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 12,3 % davon ergäben den vorgeschriebenen Betrag von EUR 926,56. Es werde darauf hingewiesen, dass Paragraph 10, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) Bestimmungen für die Ermäßigung und den Nachlass des Fondsbeitrags vorsehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 30. November 2009, B 164/09-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 30. November 2009, B 164/09-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 109 ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise): 1.1. Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise):
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .
…
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen." Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen."
1.2.1. die Satzung in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet (auszugsweise):
"3. ABSCHNITT
…
Ermäßigung und Nachlass des Fondsbeitrages
§ 10 Paragraph 10
…
(3) Der Verwaltungsausschuss kann ferner bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen.
…"
1.2.2. Die Beitragsordnung in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
…
…
…
…
IV. Verfahrenrömisch vier. Verfahren
…
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung hegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. 2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung hegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist.
Soweit die Beschwerde eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist. Dass der Beschwerdeführer aber einen Antrag auf Nachlass oder Ermäßigung der Fondsbeiträge gestellt hätte, wird weder behauptet, noch ergibt sich dies aus der Aktenlage.
2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Beitragsvorschreibung eine unklare Bemessung zugrunde liegen sollte.
Die Bemessungsgrundlage wurde ausschließlich auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für das gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung maßgebliche Jahr 2004 berechnet und der Fondsbeitrag mit dem niedrigeren Beitragssatz gemäß Abschnitt I Abs. 7 der Satzung von 12,3 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Dadurch ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in Rechten verletzt.Die Bemessungsgrundlage wurde ausschließlich auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für das gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung maßgebliche Jahr 2004 berechnet und der Fondsbeitrag mit dem niedrigeren Beitragssatz gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Satzung von 12,3 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Dadurch ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in Rechten verletzt.
2.2. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde als begründet.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Antrag auf (gesonderten) Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im gesetzlich vorgesehenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Der Antrag auf (gesonderten) Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im gesetzlich vorgesehenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 30. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110012.X00Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011