Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (SZ ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1400 C
Rechtssatz: Auf den Girovertrag sind die Regeln über den Auftrag mitanzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 85/74 Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74 5 Ob 692/80 Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 692/80 Auch; Beisatz: Überweisungsaufträge sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, z... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1400 CABGB §1478
Rechtssatz: Der Ausfolgungsanspruch des Kontoinhabers aus dem Bank - Giro - Vertrag unterliegt der dreißigjährigen Verjährung des § 1478 ABGB. Entscheidungstexte 7 Ob 85/74 Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019509 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Die Bank wird beim Girovertrag durch Einzahlung auf das Konto Schuldner des Kontoinhabers und sie löst diese Verbindlichkeit durch eine vom Kontoinhaber oder den von ihm schriftlich bestellten Zeichnungsberechtigten aufgetragene Auszahlung ein. Entscheidungstexte 7 Ob 85/74 Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1400 C
Rechtssatz: Den aus der Durchführung von Aufträgen nicht Berechtigter entstandenen "Schaden" muß die Bank selbst tragen; der Bankkunde kann seinen Ausfolgungsanspruch aus dem Vertrag geltend machen. Entscheidungstexte 7 Ob 85/74 Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Die Bank ist beim Fehlen rechtmäßiger Überweisungsaufträge verpflichtet, das ohne Berücksichtigung allfälliger rechtswidriger Überweisungen vorhandene Guthaben an den Kontoinhaber herauszugeben. Fälschliche Überweisungsaufträge sind keine Buchungsunterlagen zu Lasten des Kunden. Entscheidungstexte 7 Ob 85/74 Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 8... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Der Bankkunde darf darauf vertrauen, daß die Bank Anweisungen dritter Personen nicht ohne sorgfältige Prüfung der rechtlichen Vertretungsmacht vornimmt. Entscheidungstexte 7 Ob 85/74 Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74 2 Ob 552/89 Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 552/89 Verö... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Wer für eine juristische Person als Kontoinhaber tätig werden kann, ergibt sich aus den Registereintragungen oder anderen amtlichen Bestätigungen (Müllner). Entscheidungstexte 7 Ob 85/74 Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 85/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS003304... mehr lesen...
Der Kläger begehrt nach Rücktritt vom Kauf einer Limonadenerzeugungsmaschine die Zahlung der Gesamtsumme von 24 Wechseln über die Kaufpreisraten von je 5700 S, weil der Beklagte die Wechsel vereinbarungswidrig an die Raiffeisenkasse F weitergegeben habe, so daß er im Zeitpunkt der Klage bereits zwei Wechsel habe einlosen müssen und auch die weiteren Wechsel einlösen werde müssen. Der Erstrichter gab der Klage in dem bezeichneten Umfang statt und sprach aus, daß der Beklagte ermächti... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §1400 A
Rechtssatz: Die Bank wird beim Dokumenteninkasso nur Verwahrerin der Urkunden. Entscheidungstexte 7 Ob 42/74 Entscheidungstext OGH 25.04.1974 7 Ob 42/74 Veröff: JBl 1974,475 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019320 Dokumentnummer JJR_19740425_O... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 A
Rechtssatz: Der bloße Inkassoauftrag ist jederzeit widerruflich. Entscheidungstexte 7 Ob 42/74 Entscheidungstext OGH 25.04.1974 7 Ob 42/74 Veröff: JBl 1974,475 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032969 Dokumentnummer JJR_19740425_OGH0002_0070OB00042_7400... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 A
Rechtssatz: Das Dokumenteninkasso ohne Auftrag der Forderung beinhaltet bloß den Auftrag und die Bevollmächtigung, den Bezogenen zur Einlösung zu veranlassen. Entscheidungstexte 7 Ob 42/74 Entscheidungstext OGH 25.04.1974 7 Ob 42/74 Veröff: JBl 1974,475 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 CABGB §1412ABGB §1413
Rechtssatz: Im Überweisungsverkehr ist als Zeitpunkt der Erfüllung die tatsächliche Gutschrift anzusehen. Entscheidungstexte 3 Ob 32/74 Entscheidungstext OGH 05.03.1974 3 Ob 32/74 Veröff: HS 9376 8 ObA 20/00z Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 20/00z Vgl; Beisatz: Die W... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem die Bank Verfügungen des Kunden (zB Überweisungsaufträge) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung, in aller Regel bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung ausführen muss (Insam). Entscheidungstexte 1 Ob 212/73 Entscheidungstext OGH 30.01.1974 1 Ob 212/73 Veröff: SZ 47/9 = QuHGZ 1974... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Die Gutschrift der den Überweisungsauftrag empfangenden Bank schafft gegen diese einen selbständigen Anspruch des zu ihr in einem Giroverhältnis stehenden Begünstigten, selbst wenn sie über das Vorhandensein einer Deckung irrte. Entscheidungstexte 7 Ob 197/73 Entscheidungstext OGH 05.12.1973 7 Ob 197/73 Veröff: QuHGZ 1974 H2,120 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 CHGB §355
Rechtssatz: Zur Doppelfunktion als Kommissionär und kontoführende Bank (auf Grund eines Girovertrages). Entscheidungstexte 7 Ob 197/73 Entscheidungstext OGH 05.12.1973 7 Ob 197/73 Veröff: QuHGZ 1974 H2,120 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033066 Dokumentn... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank mit der am 8. Mai 1967 eingebrachten Klage die Auszahlung jenes Betrages, der auf einem im Frühjahr 1964 auf ihren Namen begrundeten Girokonto infolge von Zahlungseingängen in den Jahren 1964 bis 1966 unter Ausschaltung unberechtigter Abhebungen ihres Ehemannes als ihr Guthaben erliegen müsse, und stützt die Klage hilfsweise auf den Rechtsgrund der Nichtigkeit der zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträge infolge ihrer Geschäftsunfähi... mehr lesen...
Norm: ABGB §149ABGB §1238ABGB §1400 C
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken, so wie dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen (Schinnerer, Bankverträge I 19 f, 27) auch dem Ehemann im Rahmen seiner gesetzlichen Bevollmächtigung zur Vertretung der Gattin (§§ 1034, 1238 ABGB) den Abschluß eines Kontovertrages (Girovertrages) einzuräumen. Entscheidungstexte 7 Ob 89/73 Entscheidungst... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei Zahlung des Schilling-Gegenwertes von 6000 US-Dollar, berechnet nach dem amtlichen Mittelkurs der Oesterreichischen Nationalbank am Zahlungstag, samt 5% Zinsen seit 8. 1. 1970, Zug um Zug gegen Ausfolgung von 24 Reiseschecks der beklagten Partei zum Nennwert von je 250 US-Dollar. Sie brachte dazu vor, daß sie in K ein von zahlreichen, gutsituierten Ausländern frequentiertes Spielkasino betreibe. Besonders während der Wintersaison w... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a CABGB §1400HGB §363 ffSchG Art1
Rechtssatz: Zur Rechtsnatur des Reiseschecks. Entscheidungstexte 1 Ob 206/71 Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 206/71 Veröff: QuHGZ 1972 H3/105 = SZ 44/177 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038601 Dokumentnummer JJR_19711... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 A
Rechtssatz: Widerruflichkeit der Anweisung. Entscheidungstexte 1 Ob 59/70 Entscheidungstext OGH 04.06.1970 1 Ob 59/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033000 Dokumentnummer JJR_19700604_OGH0002_0010OB00059_7000000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 A
Rechtssatz: Die Anweisung ist eine an beide in Betracht kommenden Personen, nämlich an den Angewiesenen und an den Anweisungsempfänger, gerichtete Erklärung. Ein bloß mit einem Teil geschlossener Vertrag kann keine Anweisung sein. Entscheidungstexte 6 Ob 330/68 Entscheidungstext OGH 18.12.1968 6 Ob 330/68 Veröff: QuHGZ 1969,207 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AABGB 1431 I
Rechtssatz: Da es im mehrgliedrigen, bargeldlosen Überweisungsverkehr zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank an einem Leistungsverhältnis fehlt, sind hier auch die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion nicht gegeben. Entscheidungstexte 8 Ob 547/76 Entscheidungstext OGH 24.11.1967 8 Ob 547/76 Veröff: SZ 49/145 ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt die Bezahlung von 9954 sfr bzw. deren Gegenwert in Schilling, weil der Beklagte sein bei der klagenden Partei bestehendes Girokonto im Jahre 1958 um diesen Betrag überzogen und den bei der Endabrechnung am 31. Dezember 1963 zugunsten der klagenden Partei sich ergebenden Saldo nicht beanstandet habe. Der Beklagte wendete ein, zur Überziehung seines Kontos sei es durch eine auftragswidrige Überweisung der klagenden Partei gekommen, er hafte daher nicht für di... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Definition des Girovertrages. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß die Durchführung eines Auftrages des Girokunden nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Deckung erfolgen dürfe. Es steht der Bank frei, Überweisungsaufträge ihres Kunden auch dann durchzuführen, wenn keine hinreichende Deckung vorliegt. Entscheidungstexte 7 Ob 320/65 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 BHGB §346 F
Rechtssatz: Es liegt im Wesen des Dokumentenakkreditivgeschäftes, daß sich die Banken nicht mit den Waren, sondern mit den Dokumenten befassen und sich genau vergewissern müssen, ob diese Dokumente äußerlich in Ordnung sind. Entscheidungstexte 6 Ob 121/63 Entscheidungstext OGH 08.05.1963 6 Ob 121/63 Veröff: BA 1965,141 ... mehr lesen...
Sein Begehren auf Zahlung von 4.337.08 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstag begrundet der Kläger mit folgendem Vorbringen: Er sei vom Wohnhauswiederaufbaufonds zum Prüfingenieur für das Bauvorhaben W 5124 in Wien XIX, K.-Straße Nr. 3, bestellt worden. Sein Honorar habe der Wohnhauswiederaufbaufonds mit 42.508.76 S als zu Recht bestehend anerkannt. Die beklagte Sparkasse habe das Bauvorhaben durch Vorfinanzierung bevorschußt und die Zahlungen im Rahmen der Vorfinanzierung für das Bauvorh... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §983ABGB §1400 AABGB idF BGBl I 2010/28 §988
Rechtssatz: Zum Wesen des Kreditvertrages. Abgrenzung vom Darlehensvertrag, Darlehensvorvertrag und Anweisung. Zur Widerruflichkeit eines Kreditauftrages. Entscheidungstexte 1 Ob 193/62 Entscheidungstext OGH 29.11.1962 1 Ob 193/62 Veröff: SZ 35/125 8 Ob 323/67 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 B
Rechtssatz: Nach der Übung im Bankverkehr entsteht in den Fällen, wo von der mit einer Akkreditiveröffnung im Ausland beauftragten sogenannten Hausbank eines Bankkunden eine ausländische sogenannte Korrespondenzbank mit der Eröffnung des unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs beauftragt wird, grundsätzlich kein Rechtsverhältnis zwischen dem Bankkunden als Auftraggeber und der ausländischen Korrespondenzbank; eine bei dieser B... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ABGB §1400
Rechtssatz: Die Anweisung begründet einen Auftrag, aus dem sich der Ersatzanspruch des Angewiesenen durch Nachweis der aufgetragenen Leistung gegen den Anweisenden aus § 1014 ABGB ableitet. Entscheidungstexte 7 Ob 20/62 Entscheidungstext OGH 24.01.1962 7 Ob 20/62 Veröff: EvBl 1962/286 S 351 European Cas... mehr lesen...