Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
Die Anweisung ist eine an beide in Betracht kommenden Personen, nämlich an den Angewiesenen und an den Anweisungsempfänger, gerichtete Erklärung. Ein bloß mit einem Teil geschlossener Vertrag kann keine Anweisung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032992Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0060OB00330_6800000_001