Norm
ABGB §1400 BRechtssatz
Nach der Übung im Bankverkehr entsteht in den Fällen, wo von der mit einer Akkreditiveröffnung im Ausland beauftragten sogenannten Hausbank eines Bankkunden eine ausländische sogenannte Korrespondenzbank mit der Eröffnung des unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs beauftragt wird, grundsätzlich kein Rechtsverhältnis zwischen dem Bankkunden als Auftraggeber und der ausländischen Korrespondenzbank; eine bei dieser Bank hinterlegte Deckung kann nach Ablauf des Akkreditivs nicht vom Bankkunden, sondern nur von seiner Hausbank zurückverlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032910Dokumentnummer
JJR_19621024_OGH0002_0070OB00007_6200000_001