Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Die Bank wird beim Girovertrag durch Einzahlung auf das Konto Schuldner des Kontoinhabers und sie löst diese Verbindlichkeit durch eine vom Kontoinhaber oder den von ihm schriftlich bestellten Zeichnungsberechtigten aufgetragene Auszahlung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0033042Dokumentnummer
JJR_19740627_OGH0002_0070OB00085_7400000_005