Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, Chauffeur, *****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dres. Hötzl und... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erhielt den Auftrag, Kunststoffbehälter gegen Zahlung über ein Akkreditiv zu liefern. Ihre Vertragspartnerin erteilte der Beklagten den unwiderruflichen Auftrag, den auf dem Akkreditiv einlangenden Erlös bis zum Höchstbetrag von EUR 56.750 auf ein Bankkonto der Klägerin zu überweisen. Die an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten enthalten folgende Passagen: „Wir haben ... den Auftrag erhalten, eine Zahlung in Höhe von EUR 56.750 nach Erhalt von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Zahlung von 30.000 EUR mit der wesentlichen
Begründung: , dass er dem Nebenintervenienten Einrichtungsgegenstände eines Geschäftslokals verkauft habe. Der Kaufpreis sollte im Wege der Kreditfinanzierung mit anschließender Forderungseinlösung durch die beklagte Bank berichtigt werden. Der Käufer habe der Beklagten einen unwiderruflichen Auftrag zur Forderungseinlösung erteilt. Die Beklagte verweigere die Zahlung mit der irrelevanten Behauptun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger kauften mit Kaufvertrag vom 5. 5. 2000 die Liegenschaft EZ 195, Grundbuch *****, um den Preis von ATS 5,700.000. Sie verpflichteten sich im Kaufvertrag, die zu erwartende Vorschreibung an Grunderwerbssteuer in Höhe von ATS 199.500 und ein Akonto von ATS 50.500 für die Vertragserrichtung und Durchführungskosten zur späteren Abrechnung sowie ein weiteres Akonto von ATS 50.000 für die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zur späteren Abrechnung, s... mehr lesen...
Begründung: Mit Kreditvertrag vom 18. 6. 1993 Nr. *****671 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Kredit in Höhe von S 180.000,-- (= EUR 13.081,11), der in 300 gleich hohen monatlichen Pauschalraten von S 1.426,-- (= EUR 103,63), beginnend mit 1. 7. 1993, endend mit 1. 6. 2018, zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger war berechtigt, den Kredit vorzeitig zu tilgen. Hievon machte er Gebrauch und deckte die Restschuld durch eine Zahlung am 31. 7. 2001 ab. Mit Kreditvertrag Nr. *****6... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1295 IIf7gABGB §1400 CABGB §1438 D
Rechtssatz: Bei Zusammenführung eines Girokontos (Eigenkonto) mit einem Anderkonto (Treuhandkonto) des Treuhänders durch die Bank zur Heranziehung von Fremdgeldern zur Abdeckung von Kreditforderungen der Bank gegen den Treuhänder ist von einer deliktischen Haftung der Bank gegenüber dem Treugeber auszugehen. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Rechtsanwalt Dr. Friedrich L***** eröffnete mit seinem damaligen Kanzleipartner im Jahr 1995 bei der Beklagten (Filiale A*****) neben einem Kanzlei-Girokonto ua das „Anderkonto" Nr 4*****, das 1997 in ein Kanzlei-Girokonto umgewandelt wurde und im Zuge der Verschmelzung der (im Folgenden der Einfachheit halber ebenfalls als Beklagte bezeichneten) Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dieser die Nummer 0***** erhielt. Betreut wurden der Genannte und sein Kanzleipartner vo... mehr lesen...
Begründung: Die T***** GmbH, über deren Vermögen am 1. Februar 2001 der Konkurs eröffnet, am 13. Jänner 2003 mangels Masse aufgehoben und in der Folge die Gesellschaft gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht wurde (im Folgenden nur Gesellschafterin), war seit Juli 1999 alleinige Gesellschafterin der S***** GmbH, über deren Vermögen am 18. Juli 2001 der - noch anhängige - Konkurs eröffnet (im Folgenden nur Gemeinschuldnerin) und der nunmehrige Kläger zum Masseverwalter bestellt wurd... mehr lesen...
Begründung: Im Zusammenhang mit einer Lieferung von Leder für Schuhwerk durch die klagende Partei stellte eine weißrussische Bank im Auftrag eines weißrussischen Unternehmens für die klagende Partei als Begünstigte ein unwiderrufliches Akkreditiv (bezeichnet als STANDBY L/C) aus. Dieses Akkreditiv wurde von der beklagten Partei als von der weißrussischen Bank beauftragter Zweitbank gegenüber der klagenden Partei bestätigt. In dem in englischer Sprache gehaltenen Bestätigungsschreibe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Bank grundsätzlich die im Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben sowohl der Kontonummer als auch des Kontowortlautes zu beachten und die Übereinstimmung zu überprüfen. Dabei gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Die Bank hat sich bei der Durchführung des Überweisungsauftrages strikt an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Der Grundsatz der formalen Au... mehr lesen...
Begründung: 1. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die beklagte Partei ohne Auftrag des Klägers Überweisungen von dessen Girokonto vorgenommen hat, wodurch dieses buchmäßig kein Guthaben mehr aufweist. Die beklagte Partei stellt auch nicht grundsätzlich in Frage, dass der Kläger berechtigt ist, die Auszahlung des tatsächlich - nämlich ohne Berücksichtigung der von der beklagten Partei eigenmächtig vorgenommenen Transaktionen - vorhandenen Kontoguthabens zu verlange... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 C
Rechtssatz: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Informati... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die M***** Gesellschaft mbH (in der Folge M***** GmbH) unterhielt sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten ein Konto. Das bei der Beklagten geführten Konto trug die Nummer 10285393014. Die M***** GmbH stand mit der D***** GmbH (in der Folge D***** GmbH) in Geschäftsbeziehung, die bei der Klägerin das Girokonto Nummer 131-143451 unterhielt. Die M***** GmbH hatte gegen die D***** GmbH diverse Forderungen. Eine nicht mehr näher feststellbare Person, die... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte fest: Die Beklagten waren von Dezember 1993 bis in etwa August 1996 die ständigen Rechtsvertreter der R*****bank G***** reg GenmbH (in der Folge: Bank), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Die Bank wies im Jahr 1994 eine Bilanzsumme von etwa S 600 Mio auf. Gemäß eines Generalversammlungsbeschlusses der Bank vom 23. 2. 1992 haften die Genossenschafter der Bank im Falle der Insolvenz mit dem Fünffachen ihres Geschäftsanteiles. In den Jahren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin verkaufte Eigentumswohnungen und bestellte zur Abwicklung der Kaufverträge den - bis Mai 1995 eingetragenen - Rechtsanwalt Dr. Franz W***** als Treuhänder (im Folgenden Kontoinhaber), der seit 1989 bei einer Zweigstelle der beklagten Bank ein Girokonto unterhielt. Der Kontoinhaber saß auch im Aufsichtsrat der Klägerin. Dem Girokonto, über das er allein verfügungsberechtigt war, lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kredit... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte die Zahlung von 500.000 US-$. Sie brachte vor, sie habe am 27. 7. 1995 eine österreichische Bank mit der Erstellung eines Dokumentenakkreditivs zugunsten eines Unternehmens in Usbekistan beauftragt. Die Auszahlung des Klagsbetrags sollte unter der Bedingung der Vorlage bestimmter Dokumente erfolgen. Die österreichische Bank habe die beklagte Partei mit der Durchführung des Akkreditivs betraut, zumal sie über keine Zweigstelle in Usbekistan ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagten Rechtsanwälte arbeiteten bis 31. 12. 2000 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Sie waren im Jahr 1995 von Harald und Charlotte P***** mit deren rechtlicher Vertretung beauftragt worden und erbrachten für diese vom 19. 5. 1995 bis 1. 5. 1999 Beratungsleistungen für ein Honorar von 513.218,28 S. Charlotte P*****, die sich schon damals hauptsächlich in den USA aufhielt, überwies zunächst in unregelmäßigen Abständen größere Geldbetr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eine näher genannte Käuferin bestellte bei der beklagten Partei, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung steht, 24 Blechrollen in 12 Colli zu einem Gesamtgewicht von 25,452 t (ohne Verpackung). Die beklagte Partei sandte der Käuferin eine "Vor-Auftragsbestätigung" mit den Vermerken "Allg. Bestellangaben gemäß "VASL-Lieferbedingungen" und "FCA (Frei Frachtführer Linz)" zu. Die "VASL-Lieferbedingungen" entsprechen den von der beklagten Partei erstellten "Ver... mehr lesen...
Begründung: Von folgendem Sachverhalt ist zusammengefasst auszugehen (§ 510 Abs 3 ZPO): Sowohl die Klägerin als auch deren Geschäftspartnerin D***** GmbH (im Folgenden kurz: Schuldnerin), welche der Klägerin ein Vermittlungshonorar in Höhe des Klagebetrages von EUR 82.410,99 schuldete, unterhielten bei der beklagten Bank Girokonten. Am 17. 5. 2002 erteilte die Schuldnerin der Beklagten per Telebanking einen ersten Überweisungsauftrag in Höhe dieses Betrages auf das Konto der Kläge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei stand mit der K***** GmbH, die ihren Sitz in Wien hat, in Geschäftsbeziehung und lieferte Textilien. Diese GmbH wickelte etwa 200 bis 300 Akkreditivgeschäfte über die beklagte Partei, die ihrerseits ein Drittel des österreichischen Akkreditivgeschäftes erledigt, ab. Es wurde ein Kundenstammblatt angelegt, in welchem die Vorgangsweise für solche Fälle festgelegt wurde. Im Falle von Unstimmigkeiten von Dokumenten sollte davon die genannte GmbH ... mehr lesen...
Begründung: Die Erlegerin begehrte den Gerichtserlag der auf dem Depot Nr 62.205.091 erliegenden Wertpapiere und brachte hiezu vor: Der am 15. 11. 2001 verstorbene deutsche Staatsbürger Siegmund Georg B*****, der zuletzt in in Deutschland wohnhaft gewesen sei, sei Inhaber des genannten Wertpapierdepots gewesen. Am 26. 11. 2001 sei dessen Sohn, der Ersterlagsgegner, an die Erlegerin herangetreten und habe unter Vorlage eines Erbscheines des Amtsgerichtes Passau vom 23. 11. 2001 und d... mehr lesen...
Begründung: Vorbemerkung: Soweit tieferstehend ein Teil der Korrespondenz der Streitteile wiedergegeben wird, ist nicht strittig, dass ein Schriftverkehr mit diesem Wortlaut tatsächlich stattfand. Die klagende Partei, eine Gesellschaft nach ägyptischem Recht mit einer Zweigniederlassung für Bankgeschäfte in Jordanien, stand schon seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung mit einer jordanischen Gesellschaft. Diese bestellte bei einer Wiener Handelsgesellschaft Sanitärwaren. Die Geschä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin), der am 21. Oktober 1996 eröffnet wurde. Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus, in dem einige Eigentumswohnungen zu verkaufen waren. Die Parifizierung war bereits erfolgt. Richard K***** (in der Folge: Käufer) beauftragte den öffentlichen Notar Dr. Franz S***** (in der Folge: Nebenintervenient) mit der Errichtung... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der T***** Gesellschaft mbH (in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet) wurde mit Beschluss vom 9. 11. 1992 der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die I***** GmbH (in der Folge als Beklagte bezeichnet) schloss hinsichtlich des Hauptsitzes der Gemeinschuldnerin am 10. 7. 1990 und hinsichtlich deren Zweigniederlassung in S***** (Deutschland) am 25. 7. 1990 jeweils gleichlautende Facto... mehr lesen...
Begründung: Die mit der Errichtung eines Hotels betraute Generalunternehmerin beauftragte eine Arbeitsgemeinschaft mit der Herstellung der Haustechnik im Gebäude. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft waren die Beklagte und weitere zwischenzeitig insolvent gewordene Unternehmen. Die Klägerin war von der Generalunternehmerin mit der Montage abgehängter Decken und deren Verspachtelung beauftragt. Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für das Bauvorhaben ..." haben unter anderem folgenden ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Der Kläger, der bis heute keine ladungsfähige Anschrift in Moskau bekanntgegeben hat, hat einen Aufrechnungsverzicht der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, insbesondere auch nicht, dass es sich bei seinem Konto bei der Beklagten um ein Giro- oder ein Kontokorrentkonto gehandelt habe. Da die von der Beklagten behauptete Aufrechnungserklärung und das Vorliegen der gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzunge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Landwirt und beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit Wertpapierhandel. Er ist seit 1984 Kunde der Beklagten, die mehrere Konten für ihn führt. Im Dezember 1999 wurde er auf Aktien des Unternehmens C*****-Systems aufmerksam. Sein Vermögensberater in der Schweiz, der früher bei der C*****, einer großen Schweizer Bank, beschäftigt war, riet dem Kläger, 1000 Stück dieser Aktien zu erwerben. Das Kapital sollte bis Mitte Jänner 2000 auf einem neu zu e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 21. 10. 1998 versuchte Alois T***** bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto für eine "I*****-Bau GmbH" zu eröffnen. Er legte dazu ein Schreiben dieser GmbH vor, in dem bestätigt wurde, dass er berechtigt sei, ein Konto zu eröffnen und Zahlungen entgegenzunehmen. Da er keinen Firmenbuchauszug vorlegen konnte und darauf hinwies, dass sich die GmbH erst in Gründung befinde, wurde das Konto auf den Namen "I*****-Bau, T***** Alois" eröffnet; es erhielt die Num... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die B***** AG (B*****), über deren Vermögen am 17. 3. 1995 der Konkurs eröffnet wurde, betrieb seit 1956 Bankgeschäfte. Kollektivvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder waren Reinhard F***** und Erhard W*****. Seit 15. 11. 1994 gehörte auch Mag. Georg R***** dem Vorstand an. Reinhard F***** und Erhard W***** wurden am 22. 1. 1995 abberufen. Das Haftkapital der BHI entwickelte sich wie folgt: 1986: 51 Mio S, 1987: 77 Mio S, 1988: 82 Mio S, 1989: 88 Mio S... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002 ffABGB §1400 BEinheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art7 litaEinheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art10 litbIPRG §38
Rechtssatz: Das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avisbank, Zahlstellenbank oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis. Auftraggeber ist dabei die Akkreditivbank und Auftragnehmer die Avisb... mehr lesen...