TE OGH 2003/9/12 2Ob194/03y

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Ltd. ***** Hong Kong, vertreten durch Hausmaninger Herbst Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 136.849,13 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2003, GZ 1 R 36/03a-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2002, GZ 19 Cg 210/01f-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit EUR 2.026,19 (darin enthalten USt von EUR 337,70, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei stand mit der K***** GmbH, die ihren Sitz in Wien hat, in Geschäftsbeziehung und lieferte Textilien. Diese GmbH wickelte etwa 200 bis 300 Akkreditivgeschäfte über die beklagte Partei, die ihrerseits ein Drittel des österreichischen Akkreditivgeschäftes erledigt, ab. Es wurde ein Kundenstammblatt angelegt, in welchem die Vorgangsweise für solche Fälle festgelegt wurde. Im Falle von Unstimmigkeiten von Dokumenten sollte davon die genannte GmbH per Fax unter Übermittlung von Kopien der Urkunden verständigt und zugleich das für die Zurückweisung der Dokumente maßgebende Fristende bekanntgegeben werden, damit der Kunde vorher erklären könne, ob er trotz Abweichungen genehmige oder nicht. Diese Absprache galt schon seit 1998.

Der Vorgang bei der K***** GmbH war so, dass diese ein Formular - enthaltend etwa die Beschreibung der Ware und der vorgeschriebenen Dokumente - ausfüllte und der Beklagten faxte; das Fax war Grundlage für den Inhalt des Akkreditivs. Die Akkreditivabteilung der beklagten Partei fragte bei der kontoführenden Stelle an, ob eröffnet werden könne. Auch Änderungen der Akkreditive wurden von der K***** GmbH an die beklagte Partei gefaxt und von dieser auf Genehmigungsfähigkeit geprüft. Nach Genehmigung wurden Durchschläge der Änderungen an die genannte GmbH und auch die avisierende Bank gefaxt. Bei Akkreditivabwicklungen kommt es bei einer Vielzahl der Fälle (etwa 70 %) zu Abweichungen der Dokumente, die aber so gut wie immer gütlich gelöst werden. Die beklagte Partei geht bei der Prüfung streng formalistisch vor, bei jeder Abweichung wird eine Stellungnahme des Kunden eingeholt.

Wenn der K***** GmbH Abweichungen von der beklagten Partei gemeldet wurden, klärte üblicherweise der für die Verzollung zuständige Angestellte ab, ob dies Probleme für die genannte GmbH verursachen könne. Wenn nicht, wurden die Dokumente mit Fax genehmigt und nahm die beklagte Partei die Auszahlung vor. Die Entscheidung über die Genehmigung traf ein Prokurist oder die Geschäftsleitung. Im Jahr 2000 zog die Geschäftsleitung Entscheidungen im Zusammenhang mit Zahlungen an sich. Vor dem gegenständlichen Fall gab es keinen, in welchen Abweichungen in den Dokumenten nicht genehmigt worden wären. Für den Fall nachträglicher Genehmigung war, zumindest seit 1. 1. 2000, von der Akkreditivabteilung bei Beträgen über 500.000 S vor Auszahlung in der Kreditabteilung rückzufragen.

Am 18. 1. 2000 eröffnete die beklagte Partei ein den ERA 500 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) unterworfenes, unwiderrufliches und übertragbares Akkreditiv. Als Begünstigte ist die klagende Partei, als avisierende Bank die B*****-Bank, Niederlassung Hong Kong angegeben. Das Akkreditiv hatte eine Laufzeit bis 14. 4. 2000, lautete auf einen Betrag von Dollar

118.505 +/- 5 % und umfasste eine detailliert nach Stück, Textilbeschreibung, Auftragsnummer und Stückpreis angegebene Liste von Bekleidungsstücken (FOB Hong Kong). Die Vorlage folgender Dokumente war vorgegeben: Unterfertigte Handelsfaktura vierfach, Packliste vierfach, Fotokopie des Ursprungszeugnisses, ausgestellt in Hong Kong (vollständig ausgefüllt), Fotokopie der Exportlizenz, Bestätigung der Klägerin hinsichtlich eingenähter Etiketten und Übersendung bestehender Dokumente oder Dokumententeile an K*****, zwei Drittel des Originaltransportdokumentes. Auf die Fälligkeit eines Prüfungsentgeltes für den Fall von Dokumentenabweichungen und die Geltung der ICC (ERA 500) für das Akkreditiv wird hingewiesen. Die Dokumente sind an die beklagte Partei zu senden. Das Akkreditiv wurde über Ansuchen der K***** GmbH nach deren Vorgaben in Wien ausgestellt und ist dort zahlbar. Am 20. 1. 2000 erfolgte eine erste Verbesserung in dem Sinn, dass die Frist für die Erklärung des Begünstigten von zwei Tagen ab Versand auf fünf Tage verlängert und die Warenbezeichnung geändert wurde. Am 24. 1. 2000 wurde das Akkreditiv über Ersuchen der K***** GmbH dahin geändert, dass an die Stelle des vorgesehenen Ursprungszeugnisses ein in China ausgestelltes - mit denselben Erfordernissen - zu treten habe. Die Geschäftsleitung der K***** GmbH entschied sich nachträglich für den Lufttransport, damit die Ware schneller eintreffe. Die K***** GmbH hatte schon damals Probleme mit den Lieferanten wegen ihrer Zahlungsrückstände und benötigte Ware. Am 26. 1. 2000 ersuchte die K***** GmbH die klagende Partei um Versendung per Luftfracht, was diese bestätigte und ihrerseits die K***** GmbH ersuchte, das Akkreditiv entsprechend anzupassen. Am 1. 2. 2000 wurde das Akkreditiv über Ersuchen der K***** GmbH dahin abgeändert, dass mit Luftfracht von Hong Kong FOB nach Wien zu expedieren sei und der Begünstigte nunmehr zu bestätigen hatte, dass zwei Kopien der Rechnung, das Originalherkunftszeugnis und die Originalexportlizenz unmittelbar an den Antragsteller binnen fünf Tagen nach Absendung mit Luftpost übermittelt worden seien. Weiters war das dritte Original des Luftfrachtbriefes, ausgestellt von K***** Hong Kong, mit Empfänger K***** vorzulegen.

Die erste Dokumenteneinreichung erfolgte durch die B*****-Bank in der Filiale der Beklagten in der T*****straße in Wien und langte dort am 20. 3. 2000 ein. Mittels Hauspost würden die Dokumente zu der für die Akkreditive zuständigen Stelle (ebenfalls in Wien) weitergeleitet, wo sie am 21. 3. einlangten und am 24. 3. geprüft wurden. Die Bearbeitung erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens von gerade freien Sachbearbeitern. Die Öffnungszeiten der beklagten Partei für solche Bearbeitungen sind Montag bis Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr, Donnerstag von 8 Uhr bis 17.30 Uhr und Freitag von 8 Uhr bis 15.30 Uhr.

Die Rechnung vom 15. 3. 2000 wies hinsichtlich der detaillierten Artikelangaben geringfügige Stückabweichungen auf. Die Exportlizenzen wiesen als Ursprungsland China und Bestimmungsland Österreich aus. Der Transportweg ist mit "Shanghai via Hong Kong nach Hamburg und Österreich per Schiff/Luftfracht vor 30. 4. 2000 (Lizenz ausgestellt am 16. 2. 2000); bzw Shanghai/China nach Österreich via Hong Kong per Schiff/Luftfahrt März/April 2000 (Lizenzen 29. 2. und 3. 3. 2000)" angegeben. Die korrespondierenden Ursprungszeugnisse weisen die der Exportlizenz vom jeweiligen Datum entsprechenden Angaben auf. Die Ausfertigung des Luftfrachtbriefes vom 4. 3. 2000 wies als Agenten die Firma K*****/Hong Kong, als Empfänger die Firma K***** und als Absender die klagende Partei auf. Sie gab Abflugflughafen Hong Kong, Ankunftsflughafen Wien sowie mit der Rechnung übereinstimmende Stückzahl und Qualitätsangaben an.

Die Abweichungen wurden der K***** GmbH mit Fax vom 24. 3. 2000 mitgeteilt und als letzter Tag der Frist für eine Genehmigung der 29.

3. angeführt. Bis dahin erfolgte keine Reaktion, weshalb die beklagte Partei am 29. 3. mittels Swift die Dokumente in Form eines "Zwischenberichtes" an die B*****-Bank beeinspruchte und "Ursprungszeugnis und Exportlizenz: Frachtroute, FOB-Wert und Mengen abweichend" anführte. Mit "Zwischenbericht" ist gemeint, dass der Kunde die Abweichungen noch immer genehmigen könne. Grundsätzlich akzeptiert die beklagte Partei auch Genehmigungen, die nach Ablauf des Akkreditivs erfolgen, sofern die ursprüngliche Einreichung rechtzeitig vorlag.

Die zweite Einreichung der B*****-Bank langte am 27. 3. 2000 in der T*****straße und am 28. 3. in der Akkreditivabteilung der beklagten Partei ein und wurde dort am 29. 3. geprüft. Die Einreichung enthielt bereits einen Hinweis der B*****-Bank, dass die Dokumente nicht akkreditivgerecht seien. Die Beanstandungen wurden noch am 29. 3. 2000 der K***** GmbH mit Fax weitergeleitet und auf den Fristablauf 5. 4. verwiesen. Für die Prüfung von Dokumenten wie den vorliegenden sind etwa 45 Minuten erforderlich. Am 5. 4. 2000 hielt die beklagte Partei Rücksprache mit der K***** GmbH, erhielt aber keine Genehmigungsmeldung und sandte deswegen am 5. 4. den "Zwischenbericht" an die B*****-Bank. Darin wurden "Ursprungszeugnis und Exportlizenz, Menge, Wert und Frachtroute abweichend" angeführt. Die klagende Partei urgierte ihrerseits bei der K***** GmbH, wobei ihr die erfolgte Genehmigung mitgeteilt wurde. Tatsächlich aber wurden die Abweichungen der beklagten Partei gegenüber nie genehmigt, wohl aber die Ware übernommen und zum Verkauf gebracht. Über Urgenzen der beklagten Partei am 28. 4. und 5. 5. erklärte die K***** GmbH, dass die Dokumente nicht angenommen würden. Am 5. 5. teilte die beklagte Partei der B*****-Bank mit, dass der Kunde die Abweichungen noch nicht genehmigt habe.

Am 9. 6. fragte die beklagte Partei wegen der Rücksendung der Dokumente an und erhielt von einem Agenten der klagenden Partei die Mitteilung, dass diese noch nicht erfolgen solle. Auch beim Masseverwalter wurde wegen Genehmigung der Dokumente angefragt, diese jedoch verweigert. Die K***** GmbH hat die Ware noch vor dem Konkurs übernommen. Eine Rückmittlung der Dokumente erfolgte erst am 10. 4. 2000, nachdem die beklagte Partei deswegen am 30. 3. 2000 bei der B*****-Bank angefragt und diese die Prüfgebühren am 9. 4. entrichtet und um Rückmittlung ersucht hatte.

Ab Jänner 2000 war in der Buchhaltung der K***** GmbH bekannt, dass es Liquiditätsprobleme gebe. Ab diesem Zeitpunkt liefen auch Verhandlungen mit der beklagten Partei wegen der Finanzierung und Erhöhung des Kreditrahmens. Am 9. 6. 2000 wurde der Konkursantrag gestellt.

Dass die beklagte Partei die Einlösung des Akkreditivs nur deshalb verweigerte, um den Forderungsstand gegenüber der K***** GmbH in Anbetracht der wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht weiter zu erhöhen, konnte nicht festgestellt werden.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 136.849,13 sA mit der Begründung, die vereinbarten Dokumente seien ordnungsgemäß und vollständig übermittelt worden. Die von der beklagten Partei behaupteten Abweichungen seien nicht gegeben und seien überdies zu spät mitgeteilt worden. Die Frist von sieben Banktagen sei eine Maximalfrist, die im konkreten Fall nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Die beklagte Partei wendete ein, die Ablehnung sei zu Recht erfolgt, weil die vorgelegten Dokumente Mengen- und Preisdifferenzen aufgewiesen hätten. Die Dokumente seien am 21. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 29. 3. 2000, sohin am sechsten und vor dem siebten Bankarbeitstag im Sinne des Art 14 lit d ERA gegenüber der einreichenden Bank beanstandet und auf die Widersprüche hingewiesen worden. Eine Genehmigung der Abweichungen sei nicht erfolgt. Auch zwischen der Rechnung vom 22. 3. 2000 und der hiezu vorgelegten Exportlizenz hätten sich Mengen- und Wertdifferenzen ergeben. Diese Dokumente seien am 28. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 5. 4. 2000 per Telefax beanstandet worden. Da keine akkreditivgemäßen Dokumente vorgelegt worden seien, sei die Zahlung zu Recht verweigert worden. Die Zahlungsunfähigkeit der K***** GmbH sei nicht der Grund gewesen, die Einlösung zu verweigern. Die Absprache mit der K***** GmbH, bis zum letzten Fristtag mit der Zurückweisung zuzuwarten, liege auch im Interesse der klagenden Partei, weil in der Regel eine Abweichung vom Kunden in dieser Zeit genehmigt werde.Die beklagte Partei wendete ein, die Ablehnung sei zu Recht erfolgt, weil die vorgelegten Dokumente Mengen- und Preisdifferenzen aufgewiesen hätten. Die Dokumente seien am 21. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 29. 3. 2000, sohin am sechsten und vor dem siebten Bankarbeitstag im Sinne des Artikel 14, Litera d, ERA gegenüber der einreichenden Bank beanstandet und auf die Widersprüche hingewiesen worden. Eine Genehmigung der Abweichungen sei nicht erfolgt. Auch zwischen der Rechnung vom 22. 3. 2000 und der hiezu vorgelegten Exportlizenz hätten sich Mengen- und Wertdifferenzen ergeben. Diese Dokumente seien am 28. 3. 2000 bei der beklagten Partei eingelangt und am 5. 4. 2000 per Telefax beanstandet worden. Da keine akkreditivgemäßen Dokumente vorgelegt worden seien, sei die Zahlung zu Recht verweigert worden. Die Zahlungsunfähigkeit der K***** GmbH sei nicht der Grund gewesen, die Einlösung zu verweigern. Die Absprache mit der K***** GmbH, bis zum letzten Fristtag mit der Zurückweisung zuzuwarten, liege auch im Interesse der klagenden Partei, weil in der Regel eine Abweichung vom Kunden in dieser Zeit genehmigt werde.

Dem erwiderte die klagende Partei, die Zurückweisung sei verspätet erfolgt, weil die beklagte Partei die ersten Urkunden am 18. 3. und die zweiten am 22. 3. 2000 übermittelt erhalten habe. Sie habe es nur wegen des von ihr schon vorauszusehenden Konkurses der K***** GmbH unterlassen, die Akkreditive einzulösen. Dass eine Beanstandung nicht unverzüglich, sondern erst am letzten Tag der Höchstfrist erfolgt sei, sei nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Art 14 lit d.i. ERA 500 müsse die eröffnende Bank, wenn sie sich zur Zurückweisung der Dokumente entscheide, eine entsprechende Mitteilung unverzüglich, jedoch nicht später als am Ende des siebten Bankarbeitstages nach dem Tag des Dokumentenerhaltes durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich sei, auf anderem schnellen Wege geben. Für die Prüfung stehe gemäß Art 13 lit b ERA 500 eine angemessene Frist, die sieben Bankarbeitstage nicht übersteigen dürfe, zur Verfügung. Im vorliegenden Fall sei die Zurückweisung in beiden Fällen am letzten Tag der in Art 14 lit d ERA 500 genannten Frist erfolgt, weil die Einreichung der Dokumente in der Filiale der beklagten Partei als Übergabe an die Akkreditivbank gelte. Diese Frist stelle die Höchstfrist für die Prüfung selbst dar, die nur dann ausgenützt werden dürfe, wenn dies im konkreten Fall angemessen sei. Eine Rückfrage beim Auftraggeber verlängere die Dokumentenrügefrist grundsätzlich nicht, weshalb die Bank vorsichtshalber die Zurückweisung erklären müsse, wenn sie nicht innerhalb kürzester Zeit eine positive Stellungnahme des Auftraggebers erhalte. In Fällen mit einem sehr großen Prüfungsaufwand sei bislang eine Bearbeitungsfrist von maximal fünf Tagen zugestanden worden. Die Maximalfrist von sieben Tagen hätte im vorliegenden Fall nicht annähernd ausgeschöpft werden dürfen. Vor dem in die Höchstfrist fallenden Wochenende wären noch vier Bankarbeitstage zur Prüfung zur Verfügung gestanden. Das Zuwarten der beklagten Partei bis zum letzten Tag der Frist sei nicht gerechtfertigt gewesen und verletze Art 14 lit d.i. ERA. Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Artikel 14, Litera d, Punkt i, ERA 500 müsse die eröffnende Bank, wenn sie sich zur Zurückweisung der Dokumente entscheide, eine entsprechende Mitteilung unverzüglich, jedoch nicht später als am Ende des siebten Bankarbeitstages nach dem Tag des Dokumentenerhaltes durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich sei, auf anderem schnellen Wege geben. Für die Prüfung stehe gemäß Artikel 13, Litera b, ERA 500 eine angemessene Frist, die sieben Bankarbeitstage nicht übersteigen dürfe, zur Verfügung. Im vorliegenden Fall sei die Zurückweisung in beiden Fällen am letzten Tag der in Artikel 14, Litera d, ERA 500 genannten Frist erfolgt, weil die Einreichung der Dokumente in der Filiale der beklagten Partei als Übergabe an die Akkreditivbank gelte. Diese Frist stelle die Höchstfrist für die Prüfung selbst dar, die nur dann ausgenützt werden dürfe, wenn dies im konkreten Fall angemessen sei. Eine Rückfrage beim Auftraggeber verlängere die Dokumentenrügefrist grundsätzlich nicht, weshalb die Bank vorsichtshalber die Zurückweisung erklären müsse, wenn sie nicht innerhalb kürzester Zeit eine positive Stellungnahme des Auftraggebers erhalte. In Fällen mit einem sehr großen Prüfungsaufwand sei bislang eine Bearbeitungsfrist von maximal fünf Tagen zugestanden worden. Die Maximalfrist von sieben Tagen hätte im vorliegenden Fall nicht annähernd ausgeschöpft werden dürfen. Vor dem in die Höchstfrist fallenden Wochenende wären noch vier Bankarbeitstage zur Prüfung zur Verfügung gestanden. Das Zuwarten der beklagten Partei bis zum letzten Tag der Frist sei nicht gerechtfertigt gewesen und verletze Artikel 14, Litera d, Punkt i, ERA. Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Es schloss sich der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, wonach die beklagte Partei durch Ausnützung der Maximalfrist von sieben Tagen im Hinblick auf die doch recht einfache Prüfung der Dokumentenübereinstimmung zu lange zugewartet habe, an. Art 13 lit b ERA sehe eine "angemessene" Prüfungsfrist vor, welche im Einzelfall ausgehend von dem für die Prüfung erforderlichen Aufwand zu bestimmen sei. Die vorgesehene Höchstfrist von sieben Bankarbeitstagen dürfe wohl nur in jenen Fällen ausgeschöpft werden, in denen ein sehr hoher (zeitraubender) Prüfaufwand erforderlich sei. Der angemessene Prüfungszeitraum könne daher keinesfalls länger als in dem der Entscheidung SZ 64/139 zu Grunde liegenden Fall angesetzt werden. Die Prüfung der Dokumente sei im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Erstgerichtes im ersten Fall am vierten und im zweiten Fall bereits am zweiten Bankarbeitstag abgeschlossen gewesen. Zwar sehe Art 14 lit c ERA eine Rückfrage der Bank beim Auftraggeber wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten vor, doch dürfe sich dadurch der in Art 13 lit b erwähnte Zeitraum nicht verlängern. Der Verweis in Art 14 lit c ERA auf dessen Art 13 lit b betreffe nicht bloß die Höchstfrist des Art 13 lit b, sondern die angemessene Prüffrist an sich. Auch wenn man der von Avancini (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 4/115) vertretenen Ansicht folge, dass sich die Bank Zeit für eine kurzfristige Rückfrage beim Auftraggeber wohl nehmen könne, habe die beklagte Partei in beiden hier zu beurteilenden Fällen die angemessene Zurückweisungsfrist jedenfalls dadurch überschritten, dass sie nach Prüfung und Feststellung der Abweichungen bis zur Zurückweisung in Form eines "Zwischenberichtes" noch drei weitere, im zweiten Fall sogar fünf weitere Bankarbeitstage verstreichen habe lassen. Dies könne keinesfalls als kurzfristig betrachtet werden. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob die Rückfrage der Bank beim Akkreditiv-Auftraggeber eine Verlängerung der angemessenen Prüfpflicht bewirke, noch nicht Stellung genommen habe. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Es schloss sich der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, wonach die beklagte Partei durch Ausnützung der Maximalfrist von sieben Tagen im Hinblick auf die doch recht einfache Prüfung der Dokumentenübereinstimmung zu lange zugewartet habe, an. Artikel 13, Litera b, ERA sehe eine "angemessene" Prüfungsfrist vor, welche im Einzelfall ausgehend von dem für die Prüfung erforderlichen Aufwand zu bestimmen sei. Die vorgesehene Höchstfrist von sieben Bankarbeitstagen dürfe wohl nur in jenen Fällen ausgeschöpft werden, in denen ein sehr hoher (zeitraubender) Prüfaufwand erforderlich sei. Der angemessene Prüfungszeitraum könne daher keinesfalls länger als in dem der Entscheidung SZ 64/139 zu Grunde liegenden Fall angesetzt werden. Die Prüfung der Dokumente sei im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Erstgerichtes im ersten Fall am vierten und im zweiten Fall bereits am zweiten Bankarbeitstag abgeschlossen gewesen. Zwar sehe Artikel 14, Litera c, ERA eine Rückfrage der Bank beim Auftraggeber wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten vor, doch dürfe sich dadurch der in Artikel 13, Litera b, erwähnte Zeitraum nicht verlängern. Der Verweis in Artikel 14, Litera c, ERA auf dessen Artikel 13, Litera b, betreffe nicht bloß die Höchstfrist des Artikel 13, Litera b,, sondern die angemessene Prüffrist an sich. Auch wenn man der von Avancini (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch II, Rz 4/115) vertretenen Ansicht folge, dass sich die Bank Zeit für eine kurzfristige Rückfrage beim Auftraggeber wohl nehmen könne, habe die beklagte Partei in beiden hier zu beurteilenden Fällen die angemessene Zurückweisungsfrist jedenfalls dadurch überschritten, dass sie nach Prüfung und Feststellung der Abweichungen bis zur Zurückweisung in Form eines "Zwischenberichtes" noch drei weitere, im zweiten Fall sogar fünf weitere Bankarbeitstage verstreichen habe lassen. Dies könne keinesfalls als kurzfristig betrachtet werden. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob die Rückfrage der Bank beim Akkreditiv-Auftraggeber eine Verlängerung der angemessenen Prüfpflicht bewirke, noch nicht Stellung genommen habe. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, in Art 14 lit c ERA 500 sei entgegen der Meinung der Vorinstanzen nur die siebentägige Maximalfrist des Art 13 lit b gemeint. Notwendigerweise folge nämlich die Dauer einer Rückfrage beim Auftraggeber und des Abwartens der Weisung einer vorhergehenden Prüfung, bei der von der Bank die Unstimmigkeiten festgestellt worden seien, zeitlich nach. Die Rückfrage müsse daher dazu führen, dass die Frist, innerhalb welcher dann der Begünstigte eventuell von der Nichtaufnahme der Dokumente verständigt werde, länger sei, als die Frist für die Prüfung. Es wäre aber unvernünftig, von der akkreditiveröffnenden Bank eine sofortige Benachrichtigung von der Nichtaufnahme der Dokumente zu verlangen, obwohl sie bereit sei, nach einer einzuholenden Zustimmung des Auftraggebers die unstimmigen Dokumente aufzunehmen und eine solche Zustimmung innerhalb der 7-Tagesfrist auch als wahrscheinlich erwarte. Jedenfalls diene die Benachrichtigungsfrist des Art 13 lit b ERA 500 nicht nur der Prüfung der Dokumente, sondern auch der Fassung der daran anschließenden Entscheidung, ob die eröffnende Bank die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will. Wenn die Dokumente nicht entsprächen, könne die Bank aber die Entscheidung, ob die Dokumente dennoch aufgenommen werden, nach Art 14 lit c ERA von einer Weisung des Auftraggebers abhängig machen; dessen Entscheidung brauche dann aber ebenfalls ihre Zeit. Diese Ansicht werde auch in der Literatur vertreten. Unrichtig sei die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass eine Fristversäumnis vorliege, weil zwischen der Feststellung der Abweichungen durch die beklagte Partei bis zur Zurückweisung der Dokumente noch drei bzw fünf Bankarbeitstage vergangen seien. Wenn der Auftraggeber entscheiden solle, ob das Akkreditiv trotz Unstimmigkeit der Dokumente honoriert werden könne, seien nicht nur die Dokumente in formaler Hinsicht zu beurteilen, sondern auch Fragen des Zolls und der Geschäftsbeziehung zum Begünstigten. Dass der Auftraggeber hiefür einige Tage benötige, stelle kein Versäumnis dar. Wenn man die ERA 500 im Sinne der Vorinstanzen dahingehend interpretiere, dass die Rückfrage beim Auftraggeber auch die angemessene Prüfungsfrist nicht verlängere, werde letztlich in unzulässiger Weise unterstellt, dass die Rückfrage und die anschließende Prüfung durch den Auftraggeber überhaupt keine Zeit in Anspruch nehmen dürfe. Die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung SZ 64/139 habe noch die Rechtslage nach den ERA in der (alten) Fassung der Revision 1983 betroffen. Aus dieser Entscheidung lasse sich daher nichts für die hier relevanten Fragen gewinnen. Schließlich seien die Dokumente nicht bei jener Niederlassung der beklagten Partei eingereicht worden, wo sich die für die Akkreditive zuständige Zentralstelle befände, sondern in einer der zahlreichen Filialen. Würde man sich der Ansicht der Vorinstanzen anschließen, müssten Akkreditivbanken künftig die Nachfrage beim Auftraggeber unterlassen und die Dokumente sogleich zurückweisen, dies sei allerdings wirtschaftlich nicht zweckmäßig.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, in Artikel 14, Litera c, ERA 500 sei entgegen der Meinung der Vorinstanzen nur die siebentägige Maximalfrist des Artikel 13, Litera b, gemeint. Notwendigerweise folge nämlich die Dauer einer Rückfrage beim Auftraggeber und des Abwartens der Weisung einer vorhergehenden Prüfung, bei der von der Bank die Unstimmigkeiten festgestellt worden seien, zeitlich nach. Die Rückfrage müsse daher dazu führen, dass die Frist, innerhalb welcher dann der Begünstigte eventuell von der Nichtaufnahme der Dokumente verständigt werde, länger sei, als die Frist für die Prüfung. Es wäre aber unvernünftig, von der akkreditiveröffnenden Bank eine sofortige Benachrichtigung von der Nichtaufnahme der Dokumente zu verlangen, obwohl sie bereit sei, nach einer einzuholenden Zustimmung des Auftraggebers die unstimmigen Dokumente aufzunehmen und eine solche Zustimmung innerhalb der 7-Tagesfrist auch als wahrscheinlich erwarte. Jedenfalls diene die Benachrichtigungsfrist des Artikel 13, Litera b, ERA 500 nicht nur der Prüfung der Dokumente, sondern auch der Fassung der daran anschließenden Entscheidung, ob die eröffnende Bank die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will. Wenn die Dokumente nicht entsprächen, könne die Bank aber die Entscheidung, ob die Dokumente dennoch aufgenommen werden, nach Artikel 14, Litera c, ERA von einer Weisung des Auftraggebers abhängig machen; dessen Entscheidung brauche dann aber ebenfalls ihre Zeit. Diese Ansicht werde auch in der Literatur vertreten. Unrichtig sei die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass eine Fristversäumnis vorliege, weil zwischen der Feststellung der Abweichungen durch die beklagte Partei bis zur Zurückweisung der Dokumente noch drei bzw fünf Bankarbeitstage vergangen seien. Wenn der Auftraggeber entscheiden solle, ob das Akkreditiv trotz Unstimmigkeit der Dokumente honoriert werden könne, seien nicht nur die Dokumente in formaler Hinsicht zu beurteilen, sondern auch Fragen des Zolls und der Geschäftsbeziehung zum Begünstigten. Dass der Auftraggeber hiefür einige Tage benötige, stelle kein Versäumnis dar. Wenn man die ERA 500 im Sinne der Vorinstanzen dahingehend interpretiere, dass die Rückfrage beim Auftraggeber auch die angemessene Prüfungsfrist nicht verlängere, werde letztlich in unzulässiger Weise unterstellt, dass die Rückfrage und die anschließende Prüfung durch den Auftraggeber überhaupt keine Zeit in Anspruch nehmen dürfe. Die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung SZ 64/139 habe noch die Rechtslage nach den ERA in der (alten) Fassung der Revision 1983 betroffen. Aus dieser Entscheidung lasse sich daher nichts für die hier relevanten Fragen gewinnen. Schließlich seien die Dokumente nicht bei jener Niederlassung der beklagten Partei eingereicht worden, wo sich die für die Akkreditive zuständige Zentralstelle befände, sondern in einer der zahlreichen Filialen. Würde man sich der Ansicht der Vorinstanzen anschließen, müssten Akkreditivbanken künftig die Nachfrage beim Auftraggeber unterlassen und die Dokumente sogleich zurückweisen, dies sei allerdings wirtschaftlich nicht zweckmäßig.

Hiezu wurde erwogen:

Art 13 ERA 500 behandelt die Prüfung der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente. Gemäß lit b dieser Bestimmung steht der eröffnenden Bank jeweils eine angemessene, sieben Bankarbeitstage nach dem Tag des Dokumentenerhalts nicht überschreitende Zeit zu, die Dokumente zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will, und denjenigen entsprechend zu unterrichten, von dem sie die Dokumente erhielt. Wenn die eröffnende Bank entscheidet, dass die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach nicht den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen, kann sie sich wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Umstimmigkeit(en) nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden. Dadurch verlängert sich jedoch nicht der in Art 13 lit b erwähnte Zeitraum (Art 14 lit c ERA 500).Artikel 13, ERA 500 behandelt die Prüfung der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente. Gemäß Litera b, dieser Bestimmung steht der eröffnenden Bank jeweils eine angemessene, sieben Bankarbeitstage nach dem Tag des Dokumentenerhalts nicht überschreitende Zeit zu, die Dokumente zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will, und denjenigen entsprechend zu unterrichten, von dem sie die Dokumente erhielt. Wenn die eröffnende Bank entscheidet, dass die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach nicht den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen, kann sie sich wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Umstimmigkeit(en) nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden. Dadurch verlängert sich jedoch nicht der in Artikel 13, Litera b, erwähnte Zeitraum (Artikel 14, Litera c, ERA 500).

Wenn sich die eröffnende Bank zur Zurückweisung der Dokumente entscheidet, muss sie eine entsprechende Mitteilung unverzüglich, jedoch nicht später als am Ende des siebten Bankarbeitstages nach dem Tag des Dokumentenerhalts durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Weg geben (Art 14 lit d.i. ERA 500).Wenn sich die eröffnende Bank zur Zurückweisung der Dokumente entscheidet, muss sie eine entsprechende Mitteilung unverzüglich, jedoch nicht später als am Ende des siebten Bankarbeitstages nach dem Tag des Dokumentenerhalts durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Weg geben (Artikel 14, Litera d, Punkt i, ERA 500).

Was unter einer angemessenen Zeit im Sinne des Art 13 lit b zu verstehen ist, ist umstritten (siehe SZ 64/139). Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Ansicht der Vorinstanzen an, dass auch im vorliegenden Fall der beklagten Partei keine längere Frist eingeräumt werden kann, als im Fall der Entscheidung SZ 64/139, in dem der beklagten Partei drei volle Bankarbeitstage zur Verfügung standen. Es ist im vorliegenden Fall kein hoher (zeitaufwändiger) Prüfaufwand erforderlich, vielmehr werden dafür lediglich 45 Minuten benötigt. Es war die Prüfung der Dokumente vom vorliegenden Fall auch bereits am vierten bzw zweiten Bankarbeitstag nach Vorlage der Dokumente abgeschlossen. Eine Mitteilung, dass die Dokumente zurückgewiesen werden, wäre an diesem Tag rechtzeitig gewesen; die "Zwischenberichte" am jeweils siebten Bankarbeitstag waren aber nicht mehr innerhalb der angemessenen Frist im Sinne des § 13 lit b ERAWas unter einer angemessenen Zeit im Sinne des Artikel 13, Litera b, zu verstehen ist, ist umstritten (siehe SZ 64/139). Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Ansicht der Vorinstanzen an, dass auch im vorliegenden Fall der beklagten Partei keine längere Frist eingeräumt werden kann, als im Fall der Entscheidung SZ 64/139, in dem der beklagten Partei drei volle Bankarbeitstage zur Verfügung standen. Es ist im vorliegenden Fall kein hoher (zeitaufwändiger) Prüfaufwand erforderlich, vielmehr werden dafür lediglich 45 Minuten benötigt. Es war die Prüfung der Dokumente vom vorliegenden Fall auch bereits am vierten bzw zweiten Bankarbeitstag nach Vorlage der Dokumente abgeschlossen. Eine Mitteilung, dass die Dokumente zurückgewiesen werden, wäre an diesem Tag rechtzeitig gewesen; die "Zwischenberichte" am jeweils siebten Bankarbeitstag waren aber nicht mehr innerhalb der angemessenen Frist im Sinne des Paragraph 13, Litera b, ERA

500. Richtig ist, dass die Entscheidung SZ 64/139 zu den ERA 1983 ergangen ist, doch hat deren Art 16 lit c ebenfalls eine angemessene Zeit für die Prüfung vorgesehen.500. Richtig ist, dass die Entscheidung SZ 64/139 zu den ERA 1983 ergangen ist, doch hat deren Artikel 16, Litera c, ebenfalls eine angemessene Zeit für die Prüfung vorgesehen.

Zu prüfen ist nunmehr, ob diese Frist durch die Rückfragen beim Auftraggeber eine Verlängerung erfahren hat. Diesbezüglich bestimmt Art 14 lit c ERA 500, dass sich die eröffnende Bank wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden kann, doch verlängert sich dadurch der in Art 13 lit b ERA 500 erwähnte Zeitraum nicht. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dadurch keinesfalls eine Verlängerung der 7-tägigen Maximalfrist erfolgt (Baumbach/Duden/Hopt, HGB30 Rz 1 zu Art 14 ERA; Nielsen in Schimanski/Bunde/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 120 Rz 359; derselbe, Richtlinien für Dokumenten-Akkreditive2, Rz 167; Schütze, Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr5 Rz 408). Es finde sich in der Bestimmung des Art 14 lit c ERA 500 auch kein Anhaltspunkt dafür, dass durch die Möglichkeit der Rückfrage beim Auftraggeber die bewegliche Frist des Art 13 lit b ERA (angemessene Frist) plötzlich wegfallen und nur mehr die starre Frist der sieben Bankarbeitstage Geltung haben soll. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung könnte die eröffnende Bank durch Rückfrage beim Auftraggeber immer eine Fristverlängerung erwirken. Art 14 lit c ERA 500 - eine entsprechende Bestimmung war in der ERA 1983 nicht enthalten - hat nur die schon vorher bestehende Praxis, wonach sich die Eröffnungsbank vor Ablehnung Dokumente mit dem Auftraggeber des Akkreditivs in Verbindung setzen kann, sanktioniert. Die durch die ERA 500 offiziell zugelassene Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber ändert jedoch nichts daran, dass die Eröffnungsbank ihre Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme der Dokumente eigenverantwortlich treffen muss (Nielsen, Bankrechts-Handbuch § 120 Rz 358; derselbe, Richtlinien, Rz 164 f). Es ist der Bestimmung des Art 14 lit c ERA 500 nicht zu entnehmen, dass durch die Rückfrage beim Auftraggeber automatisch eine eine Verlängerung der angemessenen Frist auf die 7-tägige Maximalfrist erfolgen sollte. Vielmehr sind im Akkreditivgeschäft alle Beteiligten, insbesondere aber der Dokumenteneinreicher, auf eine schnelle Entscheidung über die Aufnahme der Dokumente angewiesen, damit im Fall einer Ablehnung entweder innerhalb der Akkreditivfrist noch eine Nachbesserung oder aber eine anderweitige Disposition über Dokumente und Ware vorgenommen werden kann. Die Grundvoraussetzung dafür ist eine unverzügliche Rüge (Nielsen, Richtlinien, Rz 161). Ob sich durch die Rückfrage der Bank die angemessene Frist ganz kurzfristig verlängert (so Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 4/114), kann hier dahingestellt bleiben, weil auch diese Auslegung zu einer Bejahung der Fristversäumung führt (siehe die Ausführungen des Berufungsgerichtes S 16 der Ausfertigung der Entscheidung). Dies hat zur Folge, dass sich die beklagte Partei gemäß Art 14 lit e ERA 500 nicht darauf berufen kann, dass die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen, weshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben haben.Zu prüfen ist nunmehr, ob diese Frist durch die Rückfragen beim Auftraggeber eine Verlängerung erfahren hat. Diesbezüglich bestimmt Artikel 14, Litera c, ERA 500, dass sich die eröffnende Bank wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden kann, doch verlängert sich dadurch der in Artikel 13, Litera b, ERA 500 erwähnte Zeitraum nicht. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dadurch keinesfalls eine Verlängerung der 7-tägigen Maximalfrist erfolgt (Baumbach/Duden/Hopt, HGB30 Rz 1 zu Artikel 14, ERA; Nielsen in Schimanski/Bunde/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Paragraph 120, Rz 359; derselbe, Richtlinien für Dokumenten-Akkreditive2, Rz 167; Schütze, Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr5 Rz 408). Es finde sich in der Bestimmung des Artikel 14, Litera c, ERA 500 auch kein Anhaltspunkt dafür, dass durch die Möglichkeit der Rückfrage beim Auftraggeber die bewegliche Frist des Artikel 13, Litera b, ERA (angemessene Frist) plötzlich wegfallen und nur mehr die starre Frist der sieben Bankarbeitstage Geltung haben soll. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung könnte die eröffnende Bank durch Rückfrage beim Auftraggeber immer eine Fristverlängerung erwirken. Artikel 14, Litera c, ERA 500 - eine entsprechende Bestimmung war in der ERA 1983 nicht enthalten - hat nur die schon vorher bestehende Praxis, wonach sich die Eröffnungsbank vor Ablehnung Dokumente mit dem Auftraggeber des Akkreditivs in Verbindung setzen kann, sanktioniert. Die durch die ERA 500 offiziell zugelassene Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber ändert jedoch nichts daran, dass die Eröffnungsbank ihre Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme der Dokumente eigenverantwortlich treffen muss (Nielsen, Bankrechts-Handbuch Paragraph 120, Rz 358; derselbe, Richtlinien, Rz 164 f). Es ist der Bestimmung des Artikel 14, Litera c, ERA 500 nicht zu entnehmen, dass durch die Rückfrage beim Auftraggeber automatisch eine eine Verlängerung der angemessenen Frist auf die 7-tägige Maximalfrist erfolgen sollte. Vielmehr sind im Akkreditivgeschäft alle Beteiligten, insbesondere aber der Dokumenteneinreicher, auf eine schnelle Entscheidung über die Aufnahme der Dokumente angewiesen, damit im Fall einer Ablehnung entweder innerhalb der Akkreditivfrist noch eine Nachbesserung oder aber eine anderweitige Disposition über Dokumente und Ware vorgenommen werden kann. Die Grundvoraussetzung dafür ist eine unverzügliche Rüge (Nielsen, Richtlinien, Rz 161). Ob sich durch die Rückfrage der Bank die angemessene Frist ganz kurzfristig verlängert (so Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch II Rz 4/114), kann hier dahingestellt bleiben, weil auch diese Auslegung zu einer Bejahung der Fristversäumung führt (siehe die Ausführungen des Berufungsgerichtes S 16 der Ausfertigung der Entscheidung). Dies hat zur Folge, dass sich die beklagte Partei gemäß Artikel 14, Litera e, ERA 500 nicht darauf berufen kann, dass die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen, weshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben haben.

Der unberechtigten Revision der beklagten Partei war deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E709042Ob194.03y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2004,33 = RdW 2004,211 = ÖBA 2004,382 (Leitner) = Apathy, ÖBA2009,199XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00194.03Y.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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