TE OGH 2002/11/7 6Ob255/02x

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, Beschäftigung unbekannt, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Durchführung eines Überweisungsauftrages (US-Dollar 200.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. August 2002, GZ 2 R 44/02h-56, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 13. November 2001, GZ 12 Cg 229/97i-52, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger, der bis heute keine ladungsfähige Anschrift in Moskau bekanntgegeben hat, hat einen Aufrechnungsverzicht der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, insbesondere auch nicht, dass es sich bei seinem Konto bei der Beklagten um ein Giro- oder ein Kontokorrentkonto gehandelt habe. Da die von der Beklagten behauptete Aufrechnungserklärung und das Vorliegen der gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Bestehens der behaupteten Gegenforderung aus der Garantieerklärung des Klägers, deren Echtheit bestritten wurde - unbestritten blieben, wäre es Sache des Klägers gewesen, einen solchen vertraglichen Aufrechnungsverzicht - hier also, dass ein Kontokorrentkonto bzw ein Girokonto vorliege - schon im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten. Insoweit macht er im Rechtsmittelverfahren eine unzulässige Neuerung geltend (§§ 482, 513 ZPO).1. Der Kläger, der bis heute keine ladungsfähige Anschrift in Moskau bekanntgegeben hat, hat einen Aufrechnungsverzicht der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, insbesondere auch nicht, dass es sich bei seinem Konto bei der Beklagten um ein Giro- oder ein Kontokorrentkonto gehandelt habe. Da die von der Beklagten behauptete Aufrechnungserklärung und das Vorliegen der gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Bestehens der behaupteten Gegenforderung aus der Garantieerklärung des Klägers, deren Echtheit bestritten wurde - unbestritten blieben, wäre es Sache des Klägers gewesen, einen solchen vertraglichen Aufrechnungsverzicht - hier also, dass ein Kontokorrentkonto bzw ein Girokonto vorliege - schon im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten. Insoweit macht er im Rechtsmittelverfahren eine unzulässige Neuerung geltend (Paragraphen 482,, 513 ZPO).

2. Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 8. 11. 1996, in dem unter anderem die Auflösung seines Kontos bekanntgegeben wird, enthält sinngemäß die Aufkündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. Dass diese Willenserklärung dem Kläger nicht zugegangen wäre, wurde nicht behauptet. Er hat sich auch nicht dagegen ausgesprochen. Die - im Zuge des Verfahrens nochmals - erklärte Aufrechnung des vor Kontoauflösung und Umbuchung noch auf dem Konto erliegenden Betrages mit den Forderungen der Beklagten gegen den Kläger, die zugleich oder jedenfalls auch nach wirksamer Beendigung der Geschäftsbeziehung der Streitteile, von der auf Grund des Schreibens vom 8. 11. 1996 auszugehen ist, vorgenommen wurde, ist daher selbst dann wirksam, wenn ein Kontokorrentkonto oder ein Girokonto bestanden haben sollte.

Da daher ein allenfalls abgeschlossener Girovertrag nicht fortgesetzt

wurde, stand der Kompensation nach der Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofes nichts mehr im Wege (vgl RIS-Justiz RS0019724; 6 Ob

516/87 = WBl 1987, 156 = RdW 1987, 194 = ÖBA 1987, 656 [Apathy]).

Die Frage des Saldoanerkenntnisses (1 Ob 27/01d = ÖBA 2001, 640 = RdW

2001, 464 = ecolex 2001, 602 [Wilhelm] = JBl 2001, 593) ist hier ohne

Bedeutung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E67798 6Ob255.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00255.02X.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0060OB00255_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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