Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Pichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 114.690,90 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Februar 2004, GZ 3 R 150/03h-72, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Bank grundsätzlich die im Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben sowohl der Kontonummer als auch des Kontowortlautes zu beachten und die Übereinstimmung zu überprüfen. Dabei gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Die Bank hat sich bei der Durchführung des Überweisungsauftrages strikt an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die Bank sich sklavisch an den reinen Wortlaut zu halten hätte. Maßgeblich ist der objektive
Erklärungswert des Überweisungsauftrages (2 Ob 277/01a mwN = RdW
2002, 214 = ecolex 2002, 171 = ÖBA 2002, 724).
Im vorliegenden Fall war die Kontonummer identisch; der im Überweisungsauftrag genannte Begünstigte stimmte mit der Unterbezeichnung des Kontos überein; der Name des Kontoinhabers schien auf den Überweisungsbelegen hingegen nicht auf. Wenn das Berufungsgericht hier unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Mitarbeiter der Klägerin, der über das Konto sowohl reale als auch fiktive Geschäftsfälle abwickelte, der Leiter ihrer lokalen Geschäftsstelle war und dass eine Vielzahl von Überweisungen korrekt abgewickelt wurden, eine Pflichtverletzung der beklagten Bank verneinte, so hat es die Grenzen des ihm im Rahmen der zitierten Rechtsprechung zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.
Anmerkung
E73123 5Ob86.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00086.04I.0419.000Dokumentnummer
JJT_20040419_OGH0002_0050OB00086_04I0000_000