RS OGH 2004/4/15 2Ob20/03k, 2Ob107/08m, 9Ob3/08v, 2Ob204/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2004
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Norm

ABGB §1400 C

Rechtssatz

Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. Dieser kann auch durch Setzung von Akten im Rahmen der automatischen Datenverarbeitungsanlage zum Ausdruck kommen. Auf die individuellen technischen Möglichkeiten des Kunden, von dem Rechtsbindungswillen der Empfängerbank Kenntnis zu erlangen, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 20/03k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 20/03k
    Veröff: SZ 2004/51
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Beisatz: Unwiderruflichkeit der Gutschrift, wenn der jeweilige Kontostand vom Kunden - auf welchem Wege auch immer - in Erfahrung gebracht werden und der Kunde über den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann. (T1); Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    Auch; nur: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118983

Im RIS seit

15.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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