Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. Dieser kann auch durch Setzung von Akten im Rahmen der automatischen Datenverarbeitungsanlage zum Ausdruck kommen. Auf die individuellen technischen Möglichkeiten des Kunden, von dem Rechtsbindungswillen der Empfängerbank Kenntnis zu erlangen, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118983Im RIS seit
15.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013