Begründung: Der beklagte Abgeordnete zum Nationalrat hielt am 14. 7. 1999 im Plenum eine Rede, in der er sich Problemen der Abfallwirtschaft widmete und unter anderem Folgendes ausführte: "Gerade im Bereich der Abfallwirtschaft - ich weise wieder einmal darauf hin - haben wir jetzt nach einer zunächst sehr positiven Entwicklung plötzlich die Tendenz - dafür können Sie nichts -, daß versucht wird, den Abfall auch in ungerechtfertigter Weise - manchmal kann es durchaus gerechtfe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BIABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Nehmen die Beklagten die von der Klägerin veranlasste Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivunternehmen in einem konkreten Fall zum Anlass, ihre Kritik an dieser als "ungeheuerlich" bezeichneten Vorgangsweise der Klägerin, die an "Stasi-Methoden" erinnere, gegenüber den Medien zu äußern, handelt es sich um ein die subjektive Meinung der Beklagten zu einer konkr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 IV
Rechtssatz: Der Widerruf setzt Verschulden voraus. Die Haftung des Täters setzt eine objektive und subjektive Sorgfaltsverletzung voraus. Hier: Der Beklagte hätte sich nicht mit seinen schon mehrere Jahre zurückliegenden Recherchen begnügen dürfen. Darüber hinaus hat er sich nur bei unzureichend informierten Stellen erkundigt, ohne naheliegende und zumutbare Erkundigungen bei den Betroffenen selbst und (oder) den Geme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren, gestützt auf § 1330 ABGB die Unterlassung folgender ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten: Die Kläger begehren, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB die Unterlassung folgender ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen des Beklagten: a) Es existiere kein Vertrag, insbesondere schon gar kein genehmigter Vertrag, zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und den niederösterreichischen Gemeinden gemäß NÖ Geme... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97; MR 1995, 137 je mwN; 6 Ob 2060/96a; 6 Ob 245/97s; 6 Ob 130/99g; 6 Ob 185/99w). Die Äußerung ist s... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97; MR 1995, 137 je mwN; 6 Ob 2060/96a; 6 Ob 245/97s; 6 Ob 130/99g; 6 Ob 185/99w). Die Äußerung ist s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5. Juli 1995 erstattete ein Kaffeehausbetreiber in Niederösterreich beim örtlichen Gendarmeriepostenkommando Anzeige und gab an, ein Mitarbeiter der klagenden Partei - einer GmbH - habe ihn mit der unrichtigen Behauptung, sein Feuerlöscher weise nicht mehr den nötigen Mindestdruck auf, zum Kauf eines neuen Feuerlöschers bewegen wollen. Schon am Tag der Anzeige leitete die Gendarmerie eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter,... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. 12. 1996, das mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 7. 1997 bestätigt wurde, wurde die beklagte Partei zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 20.000 S an den Kläger verurteilt, weil in einem Artikel ihrer Zeitung unter der Überschrift "Olivias Vater bedrohte Arzt vor der Operation" behauptet wurde, der Kläger habe den Chirurgen Prof. Dr. Ernst H***** bedroht und diesem gegenüber Telefonterror... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, ein in zwölf Ländern tätiges Direktvertriebsunternehmen, ist seit 1966 Lizenzinhaberin des Produkts "ORKY", eines innovativen Luft- und Raumreinigungssystems. "ORKY" ist ein weltweit eingetragenes und patentiertes Markenzeichen der Klägerin. Dieses Markenzeichen ist auch zum Synonym für die Klägerin geworden, wenn etwa in der Praxis von der "Firma ORKY", vom "ORKY-Vertrieb" etc gesprochen wird. Der Umsatz der Klägerin beträgt 28 Mio DM, der Umsatz in Ös... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2
Rechtssatz: Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter § 1330 Abs 2 ABGB wie ihre Verbreitung. Entscheidungstexte 6 Ob 197/99k Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 197/99k 6 Ob 1... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche einstweilige Verfügung in dem Teilbereich bestätigt, dem der zweitbeklagten Medieninhaberin einer in S***** erscheinenden Tageszeitung als alleinigen Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur zweitbeklagte Partei) im Verfahren gegen den klagenden und für die Abteilung Raumplanung ressortzuständigen Stadtrat der Stadt S***** auf Unterlassung des Aufstellens wahrheitswidriger und kreditschädigener Behauptungen für die ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei werden im folgenden nur als beklagte Parteien bezeichnet. Die zwölftbeklagte Österreichische Apothekerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 ApothekerkammerG [ApKG] BGBl 1947/152 idFd Bundesgesetze BGBl 1957/173, 1981/564 und 1989/54 [die Novelle BGBl I 1999/118 ist hier noch unanwendbar] sowie der Kundmachungen BGBl 1948/43 und 1987/571) mit dem Sitz in Wien und in je eine Abteilung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIIUWG §7 C
Rechtssatz: Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung bedarf ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Sicherungsantrag keiner Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (MR 1996, 238 - Hausdurchsuchung). Diese Vorausset... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Herausgeberin und Medieninhaberin der "N*****"; diese Zeitung erscheint wöchentlich in mehreren Regionalausgaben, darunter auch im im Bezirk St. Pölten. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "N***** Stadtzeitung", die wöchentlich in der Region St. Pölten/Krems/Wienerwald erscheint. In der Zeitung der Beklagten, Ausgabe vom 28. 9. 1998, erschien folgendes Inserat: Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantra... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Der Buchhändler ist technischer Verbreiter der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen im Sinne des § 1330 ABGB. Folgend der Entscheidung SZ 64/36 stellt ein Buchhändler einen vergleichbaren "Markt" der verschiedensten, hier in Büchern veröffentlichten Meinungen Dritter dar. Darin liegt im allgemeinen ein Rechtfertigungsgrund, der einem Unterlassungsanspruch nach ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BII, ABGB §1330 Abs2 BIIIMedienG §1 Abs1 Z8MedienG §6 Abs2 Z3a
Rechtssatz: Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem wiedergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als gebürtiger Russe Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der A***** Handelsgesellschaft mbH in Wien (im folgenden nur Handelsgesellschaft). Die beklagte Partei betreibt eine Buchhandlung in Wien und vertreibt - auch nach einer Unterlassungsaufforderung durch den Kläger - das 1998 unter den SSBN Nr 3-49203867-0 erschienene Buch "Die Roten Bosse - Rußlands Tycoone übernehmen die Macht in Europa", in dem folgende vom Kläger inkriminierten Tex... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BI
Rechtssatz: Der auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen hat zur Voraussetzung, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen. Daß der Beklagte die fremde Behauptung nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Die Zeitung (der interviewende Journalist) war nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BI
Rechtssatz: Die Behauptung, ein Kind arbeite (bzw verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlaßt (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet). Entscheidungstexte 6 Ob 185/99w Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 185/99w ... mehr lesen...
Begründung: Der damals noch nicht 15-jährige Sohn der Kläger verichtete auf dem Grundstück eines Nachbarn diverse Hilfstätigkeiten anläßlich einer Hausrenovierung. So half er beim Streichen eines Heizungsrohres, fuhr einmal mit der Scheibtruhe und trug ab und zu kleine Ziegelstücke. Bei der Entfernung der Betondecke am Dachboden half er insoweit mit, als er ab und zu einen Kübel am Seilzug hinunterließ oder wieder hinaufzog; er half auch Gerümpel auf dem Dachboden in einem Handw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Amtsleiter und Vorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde E*****, deren Bürgermeister der Beklagte war und ist. Die Gemeinde hatte Flächenumwidmungen beschlossen gehabt, denen die Landesregierung widersprochen hat. Ein Beharrungsbeschluß der Gemeinde bedurfte einer
Begründung: . In der Gemeinderatssitzung vom 23. 5. 1996 wurde ein Beharrungsbeschluß ohne
Begründung: gefaßt (Beil. C). In einem Rundschreiben des Klägers an alle Abteilungsleiter der... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Organwalter der Bezirkshauptmannschaft W*****. In Briefen und Eingaben, die auch Fotokopien von Bildnissen des Klägers enthalten, hat ihn der Beklagte herabgesetzt und beleidigt; solche Schreiben richtete der Beklagte an den Kläger, mehrere Privatpersonen, darunter den Klagevertreter, sowie an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung. Gestützt auf § 78 UrhG begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Bildnisse des Kl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Bei der Äußerung des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen", zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. Entscheidungstexte 6 Ob 164/98f Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1988 Chefredakteur der Wochenzeitung "F*****". Der Erstbeklagte war viele Jahre lang Chefredakteur der Zeitschrift "P*****", dann nahezu ein Jahrzehnt Chefredakteur der Tageszeitung "K*****" und vor seiner nunmehrigen Tätigkeit als Kolumnist bzw Journalist bei der Tageszeitung "t*****" Geschäftsführer und Chefredakteur der Zeitschriften "W*****" und "W*****". Die Zweitbeklagte ist Eigentümerin und Verlegerin des periodischen Druckmediums "T*****".... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien betreiben Inkassobüros, das heißt sie ziehen gegen Entgelt Forderungen ihrer Auftraggeber bei deren Schuldnern ein. Im Sommer 1997 richtete die Klägerin an ihre Kunden ein Rundschreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt: "Sehr geehrter Auftraggeber! In der Beilage erhalten Sie eine Abrechnung über die bei der Betreibung Ihrer Inkassoaufträge aufgelaufenen und von den jeweiligen Schuldnern auch bereits bezahlten Inkassokosten. Aufgrund des E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 B
Rechtssatz: Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewußt und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt als Inhaberin einer gesetzlich konzessionierten Sendebewilligung den Sender "Radio Freies Europa", dessen Sendegebiet den Bereich Oberitalien (bis 1997 auch Kärnten) erfaßte. Sie führte ursprünglich die Firma S*****, die nach Übernahme der Geschäftsanteile durch die nunmehrigen Gesellschafter in H*****. geändert wurde. Die D ***** nahm die Klägerin aus einem 1991 abgeschlossenen Werbevertrag vor dem vereinbarten Schiedsgericht auf Schad... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 Tatsachen im Sinn des Paragr... mehr lesen...