Norm: ABGB §1330 Abs2 BIKO §7
Rechtssatz: Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen. Entscheidungstexte 6 Ob 234/97y Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 234... mehr lesen...