Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Die Behauptung, ein Kind arbeite (bzw verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlaßt (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112535Dokumentnummer
JJR_19990916_OGH0002_0060OB00185_99W0000_001