RS OGH 1999/9/16 6Ob185/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI

Rechtssatz

Die Behauptung, ein Kind arbeite (bzw verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlaßt (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112535

Dokumentnummer

JJR_19990916_OGH0002_0060OB00185_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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