Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Der Buchhändler ist technischer Verbreiter der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen im Sinne des § 1330 ABGB.
Folgend der Entscheidung SZ 64/36 stellt ein Buchhändler einen vergleichbaren "Markt" der verschiedensten, hier in Büchern veröffentlichten Meinungen Dritter dar. Darin liegt im allgemeinen ein Rechtfertigungsgrund, der einem Unterlassungsanspruch nach §1330 ABGB durch ein in einem Buch enthaltenen ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerungen entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112800Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00119_99I0000_001