RS OGH 1999/9/29 6Ob119/99i, 6Ob88/00k, 6Ob218/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Der Buchhändler ist technischer Verbreiter der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen im Sinne des § 1330 ABGB.

Folgend der Entscheidung SZ 64/36 stellt ein Buchhändler einen vergleichbaren "Markt" der verschiedensten, hier in Büchern veröffentlichten Meinungen Dritter dar. Darin liegt im allgemeinen ein Rechtfertigungsgrund, der einem Unterlassungsanspruch nach §1330 ABGB durch ein in einem Buch enthaltenen ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerungen entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 119/99i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 119/99i
    Veröff: SZ 72/144
  • 6 Ob 88/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
    Vgl auch; Beisatz: Dem Buchhändler können aus einer umfassenden Interessenabwägung gewonnene Rechtfertigungsgründe zugute gehalten werden, wenn er bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt die Unwahrheit der von ihm (technisch) verbreiteten kreditschädigenden Tatsachen nicht erkennen konnte. (T1)
  • 6 Ob 218/03g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 218/03g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112800

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_0060OB00119_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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