RS OGH 1999/10/19 4Ob213/99y, 4Ob105/06d, 4Ob112/10i, 6Ob245/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
UWG §7 C

Rechtssatz

Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T1)
  • 4 Ob 112/10i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
    Auch; Beis wie T1 nur: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. (T2)
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112570

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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