RS OGH 2011/12/21 4Ob213/99y, 4Ob105/06d, 4Ob112/10i, 6Ob245/11i

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
UWG §7 C

Rechtssatz

Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112570

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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