Norm: ABGB §1330 Abs2 BI
Rechtssatz: Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen. Entscheidungstexte 4 Ob 174/97k Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 174/97k 4 Ob 187/99z Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIZPO §502 Abs1 HI2
Rechtssatz: Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 174/97k Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 174/97k 6 Ob 30... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BI
Rechtssatz: Die Frage, ob der Beklagte mit der Weitergabe seiner Behauptungen rechnen mußte, ist eine Rechtsfrage und keine Tatfrage. Entscheidungstexte 4 Ob 174/97k Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 174/97k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107769 Dokume... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIVUWG §25 Abs4
Rechtssatz: Wurde die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, am ehesten diesem Grundsatz gerecht wird. Es ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIZPO §226 IIB12UWG §14 A2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob durch das Anbot eines Unterlassungsvergleichs bloß hinsichtlich eines mehrerer gleichzeitig gestellter Unterlassungsbegehren bei gleichzeitiger Bestreitung der übrigen die Vermutung der Wiederholungsgefahr weggefallen ist, kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidungstexte 6 Ob 95/97... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 Satz3 BVUWG §7 Abs2
Rechtssatz: Wird ein rufschädigendes Schreiben (hier: Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Vorstand eines Forschungsinstitutes) an einen für den behaupteten Sachverhalt nicht zuständigen Bundesminister gerichtet, liegt der Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht vor. Entscheidungstexte 6 Ob 2235/96m Entscheidungstext OGH 12.03.199... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIV
Rechtssatz: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen T... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIEO §382 Z2 D
Rechtssatz: Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachende... mehr lesen...