Norm
ABGB §1330 Abs2 IVRechtssatz
Der Widerruf setzt Verschulden voraus. Die Haftung des Täters setzt eine objektive und subjektive Sorgfaltsverletzung voraus.
Hier: Der Beklagte hätte sich nicht mit seinen schon mehrere Jahre zurückliegenden Recherchen begnügen dürfen. Darüber hinaus hat er sich nur bei unzureichend informierten Stellen erkundigt, ohne naheliegende und zumutbare Erkundigungen bei den Betroffenen selbst und (oder) den Gemeinden in Niederösterreich oder bei der für das Sanitätswesen zuständigen Behörde einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113384Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00308_99H0000_001