RS OGH 1999/9/16 6Ob139/99f

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI

Rechtssatz

Der auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen hat zur Voraussetzung, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen. Daß der Beklagte die fremde Behauptung nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Die Zeitung (der interviewende Journalist) war nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Beklagten sondern nur dazu ermächtigt, die Aussagen des zitierten Beklagten zu veröffentlichen. Aus der widerspruchslosen späteren Duldung der Veröffentlichung, gegen die zwangsläufig erst nach Erkennen des Fehlzitats vorgegangen werden könnte, ergibt sich noch keineswegs zwingend eine Identifikation des falsch Zitierten mit der von ihm nicht gemachten Äußerung. Primär ist es Sache des Verletzten, beim falsch zitierenden Medium eine Richtigstellung zu erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112545

Dokumentnummer

JJR_19990916_OGH0002_0060OB00139_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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