Norm
ABGB §1330 Abs2Rechtssatz
Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter § 1330 Abs 2 ABGB wie ihre Verbreitung.Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wie ihre Verbreitung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113062Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00197_99K0000_001