RS OGH 1999/12/15 6Ob197/99k, 6Ob153/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2

Rechtssatz

Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter § 1330 Abs 2 ABGB wie ihre Verbreitung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 197/99k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 197/99k
  • 6 Ob 153/01w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 153/01w
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im § 1330 Abs 2 ABGB der Begriff der "Behauptung" fehlt und das Gesetz nur auf die Verbreitung abstellt, fällt eine öffentliche Behauptung als Verbreitung der eigenen Meinung unter dieses Tatbild. Vom Verbreitungsverbot ist nur zusätzlich auch das Verbreiten fremder Äußerungen sowie das Eigenzitat, also die Wiederholung der eigenen Meinung, umfasst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113062

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00197_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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