Norm
ABGB §1330 Abs2Rechtssatz
Das "Behaupten" einer Tatsache stellt nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem "Verbreiten" einer Tatsache kein aliud, dar. Die Behauptung einer Tatsache fällt aber ebenso unter § 1330 Abs 2 ABGB wie ihre Verbreitung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113062Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00197_99K0000_001