Entscheidungen zu § 1330 Abs. 2 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

474 Dokumente

Entscheidungen 151-180 von 474

RS OGH 2001/2/22 6Ob328/00d, 6Ob51/14i, 6Ob161/14s, 6Ob135/15v

Norm: ABGB §1330 Abs2 BIV
Rechtssatz: Der Äquivalenzgrundsatz gilt auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 ABGB. Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.02.2001

TE OGH 2001/2/22 6Ob307/00s

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Entscheidung | OGH | 22.02.2001

TE OGH 2001/2/22 6Ob328/00d

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Entscheidung | OGH | 22.02.2001

RS OGH 2000/12/14 6Ob291/00p, 6Ob11/15h

Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BIMedienG §6 Abs2 Z2 litb
Rechtssatz: Dem Medieninhaber kann bei einer ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptung ein dem § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG entsprechender Rechtfertigungsgrund auch dann zugute kommen, wenn keine üble Nachrede vorliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 291/00p Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p Veröff: SZ 73/198 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.12.2000

TE OGH 2000/12/14 6Ob284/00h

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Entscheidung | OGH | 14.12.2000

TE OGH 2000/12/14 6Ob291/00p

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Entscheidung | OGH | 14.12.2000

TE OGH 2000/11/23 6Ob265/00i

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Entscheidung | OGH | 23.11.2000

TE OGH 2000/11/23 6Ob109/00y

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Entscheidung | OGH | 23.11.2000

TE OGH 2000/10/24 4Ob266/00x

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Entscheidung | OGH | 24.10.2000

RS OGH 2000/10/5 6Ob78/00i

Norm: ABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. Entscheidungstexte 6 Ob 78/00i En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.10.2000

TE OGH 2000/10/5 6Ob78/00i

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Entscheidung | OGH | 05.10.2000

RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h, 6Ob258/11a, 6Ob193/17a, 4Ob34/21k

Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BIIRAO §9 Abs1
Rechtssatz: Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO. Entscheidungstexte 6 Ob 114/00h Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h Veröff: SZ 73/117 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2000

RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h, 6Ob153/01w, 4Ob76/03k, 6Ob238/03y, 6Ob246/04a, 4Ob29/07d, 4Ob48/08z, 4O

Norm: ABGB §1330 Abs2 BIZPO §417 Abs1 Z3ZPO §429 Abs2UWG §14 A1
Rechtssatz: Es besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den
Spruch: aufzunehmen, gelten diese doch auf Grund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im
Spruch: des Unterlassungsgebotes ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann auf Grund des hier ergangenen gerichtlic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2000

RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h, 6Ob60/03x, 6Ob238/03y, 6Ob258/11a

Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BVRAO §9 Abs1
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2000

RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h, 6Ob153/01w, 6Ob146/01s, 9ObA105/03m, 6Ob14/03g, 10Bkd2/03, 6Ob265/03v,

Norm: ABGB §1330 Abs1ABGB §1330 Abs2RAO §9 Abs1
Rechtssatz: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2000

RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h

Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Hat der der Äußerung zugrundeliegende Sachverhalt das Tatbestandselement des Vorsatzes nicht indiziert, kann die Bezeichnung "Verbrecher" nicht als bloße juristische Wertung abgetan werden, sondern ist bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Entscheidungstexte 6 Ob 114/00h Entscheidungst... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2000

RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h

Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs2 BI
Rechtssatz: Dass die Betroffenen von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Schädiger angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.2000

TE OGH 2000/7/13 6Ob114/00h

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Entscheidung | OGH | 13.07.2000

RS OGH 2000/6/28 6Ob136/00v, 6Ob115/10w, 6Ob162/10g

Norm: ABGB §1330 Abs1 BVABGB §1330 Abs2 BVZPO §502 Abs1 HI2
Rechtssatz: Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf e... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.06.2000

RS OGH 2000/6/28 6Ob136/00v, 6Ob134/16y

Norm: ABGB §1330 Abs2 BI
Rechtssatz: In dem nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Vorwurf der Umschichtung von Geldern von den "Kleinen" zu den "Großen" liegt nach der sogenannten Unklarheitenregel auch der Vorwurf, die für die Entscheidungsfindung in den Kammern maßgeblichen Funktionäre missbrauchten ihre Stellung dahin, dass sie (auch und vor allem) sich selbst Pensionen zu Lasten der eigentlichen Kammeraufgaben "zuschanzten". ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.06.2000

TE OGH 2000/6/28 6Ob123/00g

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Entscheidung | OGH | 28.06.2000

TE OGH 2000/6/28 6Ob136/00v

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Entscheidung | OGH | 28.06.2000

RS OGH 2000/5/17 6Ob328/99z, 6Ob251/03k, 6Ob286/03g, 6Ob114/04i, 6Ob96/04t, 6Ob344/04p, 4Ob71/06d, 6

Norm: ABGB §1330 Abs2 BIZPO §502 Abs1 HI2
Rechtssatz: Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 6 Ob 328/99z Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 328/99z 6 Ob 251/03k Entscheidungstext OGH 23.10... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.05.2000

TE OGH 2000/5/17 6Ob328/99z

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Entscheidung | OGH | 17.05.2000

TE OGH 2000/5/17 6Ob75/00y

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Entscheidung | OGH | 17.05.2000

TE OGH 2000/4/13 6Ob88/00k

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Entscheidung | OGH | 13.04.2000

RS OGH 2000/3/29 6Ob79/00m

Norm: ABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Die Übergabe von Fotokopien des stenografischen Protokolls vom Plenum des Nationalrats und die zusätzliche mündliche Erklärung sind ein einheitlicher Verbreitungsakt. Entscheidungstexte 6 Ob 79/00m Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m Veröff: SZ 73/60 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.03.2000

RS OGH 2000/3/29 6Ob79/00m

Norm: ABGB §1330 Abs2 BIB-VG Art33B-VG Art57
Rechtssatz: Dass der Abgeordnete selbst, wo und wann immer er will, seine Äußerungen unter Immunitätsschutz wiederholen dürfte, hat mit dem Schutz der Berufsausübung des Abgeordneten nichts mehr zu tun und führt nur dazu, dass Politiker missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit gegenüber dem Betroffenen nachhaltig schädigen könnten, wenn sie nur zuvor die Vorwürfe in einer Sitzung des Nationa... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.03.2000

RS OGH 2000/3/29 6Ob79/00m, 6Ob101/12i

Norm: ABGB §1330 Abs2 BI, B-VG Art33B-VG Art57
Rechtssatz: Wenn ein Abgeordneter zum Nationalrat die im Plenum gemachten ehrverletzenden Äußerungen auf einer Pressekonferenz wiederholt, besteht weder der Schutz der beruflichen Immunität nach Art 57 B-VG noch der sachlichen Immunität nach Art 33 B-VG. Entscheidungstexte 6 Ob 79/00m Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m Veröf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.03.2000

TE OGH 2000/3/29 6Ob79/00m

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Entscheidung | OGH | 29.03.2000

Entscheidungen 151-180 von 474