RS OGH 1999/6/24 6Ob90/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 B
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewußt und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vorliegenden Schiedsgutachten. Dieser Vorwurf ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch beleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliegt daher dem Beklagten. Daß die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, vermag für sich allein - mangels Hinzutretens besonderer Unlauterkeitskriterien - den Vorwurf des "Prellens" noch nicht zu rechtfertigen.Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewußt und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vorliegenden Schiedsgutachten. Dieser Vorwurf ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch beleidigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliegt daher dem Beklagten. Daß die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, vermag für sich allein - mangels Hinzutretens besonderer Unlauterkeitskriterien - den Vorwurf des "Prellens" noch nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112241

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0060OB00090_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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