Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewußt und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vorliegenden Schiedsgutachten. Dieser Vorwurf ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch beleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliegt daher dem Beklagten. Daß die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, vermag für sich allein - mangels Hinzutretens besonderer Unlauterkeitskriterien - den Vorwurf des "Prellens" noch nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112241Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0060OB00090_99Z0000_001