Norm: ABGB §1330 Abs2 BII
Rechtssatz: Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. Entscheidungstexte 6 Ob 307/00s Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 307/00s 6 Ob 190/03i Ents... mehr lesen...