TE OGH 2011/2/17 13Os12/10d

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrea H***** und zwei Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2008, GZ 11 Hv 161/07y-346, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Weiß, der Angeklagten Andrea H***** und der Verteidiger Dr. Bartl und Mag. Tutsch zu Recht erkannt:

Spruch

I. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (abgesehen von dem den Angeklagten Heinz B***** betreffenden Adhäsionserkenntnis) unberührt bleibt, im diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch nach dem StGB aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Andrea H***** wird für das ihr zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 29 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe wird gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

II. Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

III. Hinsichtlich des Andrea H***** betreffenden Strafausspruchs nach dem StGB werden die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die Neubemessung der Strafe verwiesen. Im Übrigen wird den gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen nicht Folge gegeben.

IV. Hingegen wird der Berufung des Heinz B***** gegen das Adhäsionserkenntnis Folge gegeben und das L***** mit seinen Ansprüchen gegen diesen Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

V. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andrea H***** und Heinz B***** wegen Betrugs (A) und Abgabenhinterziehung (C) schuldig erkannt.

Von Betrugsvorwürfen in weiteren Fällen wurden Andrea H***** und Heinz B***** freigesprochen (Freisprüche A und ohne Bezeichnung US 27), überdies Andrea H***** und Johann Maximilian H***** (hinsichtlich dessen das Urteil unbekämpft blieb) vom Vorwurf eines durch die Staatsanwaltschaft als Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 3 und 4 Z 3 StGB beurteilten Verhaltens (Freispruch B). Zudem enthält das Urteil einen „Freispruch“ der Angeklagten Andrea H***** betreffend Teile des ihr in der Anklageschrift als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG angelasteten Verhaltens („Freispruch“ C; US 17 bis 27).

Im Einzelnen ergingen Schuldsprüche der Andrea H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A/I und II) und wegen jeweils mehrerer Finanzvergehen der - wie angesichts der vom Erstgericht für Taten ab dem 13. Jänner 1999 gewählten Strafrahmen nach § 38 Abs 1 FinStrG (idF BGBl I 1999/28) zu betonen ist: nicht qualifizierten (US 17, desgleichen US 497 f, anders jedoch US 321 ff) - Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (C/I/1, C/II/1 und C/III/1), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (C/III/2) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (C/I/2 und C/II/2) sowie des Heinz B***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (A/I) und wegen jeweils mehrerer Finanzvergehen der - gleichfalls nicht qualifizierten (US 19, ebenso US 499 f, anders US 321 ff) - Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (C/IV/1) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (C/IV/2), jeweils iVm § 11 dritter Fall FinStrG.

Zu den Schuldsprüchen C/I/1 und C/IV/1 sowie zum „Freispruch“ C ist vorweg anzumerken:

Das Referat der entscheidenden Tatsachen des Schuldspruchs C/I/1, der durchwegs die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Andrea H***** betrifft, wurde im Urteil nach Aspekten abgaberechtlicher Pflichtverletzungen und unter diesen Aspekten nach Veranlagungsjahren aufgegliedert. Diese Aufspaltung berührt auch den korrespondierenden Schuldspruch des Angeklagten Heinz B***** als Beitragstäter (C/IV/1).

Im Urteil findet sich weiters ein „Freispruch“ C (US 26) betreffend einen Teil (von insgesamt 14.000 Euro) der Andrea H***** angelasteten Hinterziehung von Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2003 (vgl US 504).

Doch wird mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs 1 FinStrG; RIS-Justiz RS0086590 [T2]).

Ein „Freispruch“ (wie hier zu C) in Ansehung von Teilaspekten betrifft keine selbstständige Tat und ist daher ebenso verfehlt wie wirkungslos (13 Os 105/08b, EvBl 2009/78, 515). Im Ergebnis liegt darin hier nichts anderes als eine solcherart vorgenommene Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags gegenüber dem Anklagevorwurf.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich demnach veranlasst, das Referat der entscheidenden Tatsachen des Schuldspruchs C/I/1 klarstellend zu verdeutlichen (in Klammer sind die sachverhaltsmäßig jeweils entsprechenden Schuldsprüche laut Ersturteil bezeichnet):

Demnach haben - zusammengefasst -

A/ Andrea H***** (zu A/I und II) und Heinz B***** (zu A/I) in St.***** und G***** im Urteil näher bezeichnete Verantwortliche des Amtes der S***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten „den bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden Nachlass von DI Johann Otto H*****“ (vgl aber US 29, wonach die Einantwortung schon früher, nämlich im Herbst 2000 stattfand) und „ab 1. Jänner 2001 die H***** OEG“ (vgl US 30, 33; im Folgenden kurz T***** OEG) unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, und zwar durch die Vorgabe, Förderungswerber, nämlich zuerst den Nachlass und dann die T***** OEG, unter Einhaltung der Bestimmungen für die Vergabe der Förderungen redlich zu vertreten, wobei die mitvorgelegten Rechnungen inhaltlich richtig seien und ausschließlich förderfähige Arbeiten beinhalten würden, zu Handlungen und Unterlassungen verleitet, die das L***** „in einem 3.000, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt zumindest (richtig addiert:) 38.468,22 Euro (529.338,78 S) hinsichtlich Andrea H***** und von insgesamt zumindest (richtig addiert:) 35.252,65 Euro (485.091,58 S) hinsichtlich Heinz B*****“ am Vermögen schädigten, nämlich zur Auszahlung von Förderungen oder zur Unterlassung der Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen (wie im Urteilsspruch jeweils aufgeschlüsselt), und zwar Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin des Nachlasses und ab 1. Jänner 2001 der T***** OEG, wobei sie den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und Heinz B***** als leitender Angestellter des Nachlasses

I/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter

1/ am 6. Mai 1998 zur Auszahlung einer Fördersumme von 80.596,87 S (richtig: 5.857,20 Euro) im Zusammenhang mit dem Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ durch Mitvorlage der Rechnung des Unternehmens W***** vom 11. August 1997 (Rechnung Nr 92/97) über 192.558 S netto für Tischlereiarbeiten (Umschreibung von Thomas Ha***** auf Gutsbetrieb H*****, Fördersatz 34,88 %);

2/ vom 4. August 1998 bis zum 8. März 2000 zur Auszahlung einer weiteren Fördersumme von 271.372,98 S (19.721,44 Euro) „bzw. zur Unterlassung der Rückforderung der ausbezahlten Fördersumme“ im Zusammenhang mit dem Projekt „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/ L***** (Förderbetrag jeweils in Höhe des Rechnungsbetrags)

aa/ vom 12. März 1999 über 112.000 S netto für Abbrucharbeiten (Umschreibung auf Wegebau) und

bb/ vom 16. Juni 1999 über 194.040 S netto für Zaunarbeiten (Umschreibung auf Wegebau),

b/ K***** vom 15. Dezember 1999 über 274.335,38 S netto abzüglich 3 % Skonto für Umbauarbeiten beim Nasenbärengehege (Umschreibung auf Herstellung von Schotterwegen im Tierparkgelände, Förderbetrag 266.105,21 S);

3/ „zwischen Jänner 2000 bis Oktober 2001“ zur Auszahlung einer Fördersumme von zumindest 133.117,25 S (richtig: 9.674,01 Euro) im Zusammenhang mit dem Projekt „Erlebnis rund um Stu***** und H*****“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen (Förderung jeweils 35 % der Rechnungsbeträge)

a/ Ka***** vom 13. März 2000 (Rechnung Nr 24) über 11.524,69 S netto für Gartenplanungsarbeiten (Teilumschreibung von Schlossschänke und Meierhof auf Siegmundsgarten);

b/ Be***** für Grabungsarbeiten im Gutsbereich

aa/ vom 16. Juni 2000 (Rechnung Nr 40) über 50.520 S netto (Teilumschreibung von 25.730 S auf historischen Garten) und

bb/ vom 5. Mai 2000 (Rechnung Nr 41) über 78.410 S netto (Teilumschreibung von netto 9.370 S auf historischen Garten);

c/ M***** (Rechnung Nr 9614) vom 14. Juni 2000 über 444.798,91 S netto für Gartenarbeiten (Teilumschreibung von 235.311 S von Schlossschänke, Tierpark und Marienhof auf historischen Garten II und Siegmundsgarten);

d/ Wa***** für Sandstrahlarbeiten

aa/ vom 13. März 2000 (Rechnung Nr 566) über 80.400 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten) und

bb/ vom 6. Mai 2000 (Rechnung Nr 568) über 18.000 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten);

II/ Andrea H*****

1/ zwischen dem 11. November 2002 und dem Jahresende 2002 zur Unterlassung der Rückforderung von zumindest 2.174,26 Euro (29.917,82 S) im Zusammenhang mit dem Projekt „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/ Be***** vom 5. Mai 2000 (Rechnung Nr 41) über 39.205 S netto (Teilumschreibung von 4.685 S netto auf historischen Garten, Fördersatz 10 %);

b/ G***** vom 8. März 2000 (Rechnung Nr 2330300) über 27.930 S netto für Demontagearbeiten (Umschreibung auf historischer Garten, Fördersatz 15 %);

c/ Ka***** vom 13. März 2000 (Rechnung Nr 24) über 11.524,69 S netto für Gartenplanungsarbeiten (Teilumschreibung von Schlossschänke und Meierhof auf Siegmundsgarten, Fördersatz 15 %);

d/ M***** vom 14. Juni 2000 (Rechnung Nr 9614) über 444.798,91 S netto für Gartenarbeiten (Teilumschreibung von 235.311,27 S von Schlossschänke, Tierpark und Marienhof auf historischer Garten II und Siegmundsgarten, Fördersatz 10 %);

2/ zwischen September 2002 und Jahresende 2002 zur Unterlassung der Rückforderung von zumindest (richtig:) 1.041,29 Euro (14.328,50 S) im Zusammenhang mit dem Projekt „Multimediales Zentrum“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/ Be***** vom 5. Mai 2000 (Rechnung Nr 41) über 39.205 S netto (Teilumschreibung von netto 4.685 S auf historischen Garten, Fördersatz 10 %);

b/ Wa***** für Sandstrahlarbeiten (Fördersatz 10 %)

aa/ vom 29. März 2000 (Rechnung Nr 566) über 80.400 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten; Fördersatz 15 %) und

bb/ vom 6. Mai 2000 (Rechnung Nr 568) über 18.000 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten;

C/ Andrea H***** vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt (C/I-III) und Heinz B***** zu solchen beigetragen (C/IV mit Beziehung auf C/I), nämlich

I/ Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H*****, „wobei es ihr ab dem 13. Jänner 1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, und zwar

1/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht an Umsatzsteuer dadurch, dass sie unrichtige Steuererklärungen abgab, in denen sie Einnahmen der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H***** aus dem Tierparkbetrieb und dem Gastronomiebetrieb des Einzelunternehmens Gutsbetrieb H***** verheimlichte und Umsätze nicht erklärte sowie unter Vorlage von Rechnungen nicht schlechtgläubiger Unternehmer für die an Thomas Ha***** oder Andrea H***** erbrachten privaten Leistungen, welche über ihre Veranlassung auf das Einzelunternehmen Gutsbetrieb H***** umgeschrieben worden waren, Anspruch auf Abzug von Vorsteuer vortäuschte, nämlich für

1996 um 322.956,64 S (23.470,17 Euro; C/I/1/a/aa, C/I/1/b/aa),

1997 um 426.068,17 S (30.963,58 Euro; C/I/1/a/bb, C/I/1/b/bb),

1998 um 187.478,86 S (13.624,62 Euro; C/I/1/a/cc),

1999 um 220.921,39 S (16.054,98 Euro; C/I/1/a/dd),

2000 um 106.283,23 S (7.723,90 Euro; C/I/1/a/ee);

2/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass sie zumindest Anteile der verheimlichten Einnahmen aus dem Tierparkbetrieb des Einzelunternehmens Gutsbetrieb H***** für nicht erklärte Lohnzahlungen an Dienstnehmer verwendete sowie eine Sondervergütung an Heinz B***** und Sachbezüge für zahlreiche Dienstnehmer verschwieg, nämlich

a/ an Lohnsteuer für

aa/ 1996 um 256.242,76 S (18.621,89 Euro),

bb/ 1997 um 260.740,81 S (18.948,77 Euro),

cc/ 1998 um 260.591,41 S (18.937,92 Euro),

dd/ 1999 um 275.149,74 S (19.995,91 Euro),

ee/ 2000 um 1.449.762,27 S (105.358,22 Euro),

b/ an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für

aa/ 1996 um 50.416,02 S (3.663,88 Euro),

bb/ 1997 um 50.928,66 S (3.701,13 Euro),

cc/ 1998 um 50.580,86 S (3.675,85 Euro),

dd/ 1999 um 52.222,82 S (3.795,18 Euro),

ee/ 2000 um 54.273,06 S (3.944,18 Euro),

wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt;

II/ Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin der T***** OEG (ab 2005 OHG, US 30), „wobei es ihr ab dem 13. Jänner 1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, und zwar

1/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht an Umsatzsteuer dadurch, dass sie unrichtige Steuererklärungen abgab, wobei sie unter Vorlage von Rechnungen des nicht schlechtgläubigen Christoph Ho***** für die der Kunstsammlung H***** OEG erbrachten Leistungen, welche über ihre Veranlassung auf die T***** OEG ausgestellt worden waren, den Anspruch auf Abzug von Vorsteuer vortäuschte, nämlich für

aa/ 2001 um 10.532,70 Euro,

bb/ 2002 um 4.096,00 Euro,

2/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass sie nicht erklärte Entnahmen aus dem Unternehmen „für nicht erklärte Zahlungen an Dienstnehmer“ verwendete und Sachbezüge für zahlreiche Dienstnehmer verschwieg, nämlich

a/ an Lohnsteuer für

aa/ 2001 um 11.538,05 Euro,

bb/ 2002 um 15.157,56 Euro,

cc/ 2003 um 9.782,99 Euro,

dd/ 2004 um 8.879,26 Euro,

ee/ Jänner bis Juli 2005 um 3.246,10 Euro,

b/ an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für

aa/ 2001 um 1.694,71 Euro,

bb/ 2002 um 1.697,60 Euro,

cc/ 2003 um 1.421,43 Euro,

dd/ 2004 um 1.218,93 Euro,

ee/ Jänner bis Juli 2005 um 585 Euro,

wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt;

III/ Andrea H*****

1/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, und zwar

a/ an Einkommensteuer dadurch, dass sie ihre Einkünfte als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ von April 1994 bis Dezember 2000 und der T***** OEG ab Jänner 2001 nicht erklärte, „wobei es ihr ab dem 13. Jänner 1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, nämlich für

aa/ 1994 um 102.046,45 S (7.416 Euro),

bb/ 1995 um 156.006,43 S (11.337,43 Euro),

cc/ 1996 um 154.947,99 S (11.260,51 Euro),

dd/ 1997 um 85.966,92 S (6.247,46 Euro),

ee/ 1998 um 144.782,02 S (10.521,72 Euro),

ff/ 1999 um 210.408,05 S (15.290,95 Euro),

gg/ 2001 um 31.381,86 Euro,

hh/ 2002 um 41.663,45 Euro,

ii/ 2003 um 39.650,11 Euro,

b/ an Umsatzsteuer dadurch, dass sie ihre Umsätze als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ von April 1994 bis Dezember 2000 und der T***** OEG ab Jänner 2001 nicht erklärte, „wobei es ihr ab dem 13. Jänner 1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, nämlich für

aa/ 1994 um 87.600 S (6.366,14 Euro),

bb/ 1995 um 116.800 S (8.488,19 Euro),

cc/ 1996 um 116.800 S (8.488,19 Euro),

dd/ 1997 um 116.800 S (8.488,19 Euro),

ee/ 1998 um 144.677,31 S (10.514,11 Euro),

ff/ 1999 um 141.744,30 S (10.300,96 Euro),

gg/ 2000 um 155.861,54 S (11.326,90 Euro),

hh/ 2001 um 20.499,07 Euro,

ii/ 2002 um 22.704,84 Euro,

jj/ 2003 um 21.789,68 Euro;

2/ für 2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuer um insgesamt 15.576,67 Euro dadurch bewirkt, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen von Jänner bis Mai 2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und in ihren am 17. August 2004 für Juni, am 16. September 2004 für Juli, am 18. Oktober 2004 für August, am 16. November 2004 für September, am 17. Dezember 2004 für Oktober, am 19. Jänner 2005 für November 2004 und am 17. Februar 2005 für Dezember 2004 abgegebenen (gemeint:) Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze nicht oder falsch erklärte und die Abgaben nicht oder zu niedrig entrichtete, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt „und es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“;

IV/ Heinz B***** von 1996 bis Spätsommer 2000 im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG dadurch zu den Andrea H*****

1/ zu C/I/1 angelasteten Finanzvergehen „der Abgabenhinterziehung gem. den §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG“ beigetragen, dass er die von Andrea H***** angeordneten Erlösverkürzungen im Tierparkbetrieb und Gastronomiebetrieb umsetzte und Rechnungsumschreibungen im Auftrag von Andrea H***** veranlasste, „wobei es ihm ab dem 13. Jänner 1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“,

2/ zu C/I/2 angelasteten Finanzvergehen „gemäß §§ 33 Abs 2 lit b., 38 Abs 1 lit a FinStrG“ beigetragen, dass er im Auftrag von Andrea H***** die nicht erklärten Erlöse und nicht erklärten Sachzuwendungen in seiner geheimen Buchführung erfasste, verwaltete und für nicht erklärte Lohnzahlungen an die Dienstnehmer des Einzelunternehmens der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H***** verwendete, wobei er die Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt „und es ihm ab dem 13. Jänner 1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“.

Gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (US 20 ff) wurden die Angeklagten Andrea H***** und Heinz B*****, soweit hier von Bedeutung, von den gegen sie weiters erhobenen Anklagevorwürfen, es hätten (hier zu A kurz zusammengefasst wiedergegeben)

A/a Andrea H***** und Heinz B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken, weiters

A/b Andrea H***** und

A/c Heinz B***** durch Beitrag (zu A/b)

Betrugstaten wie die vorgenannten (Schuldspruch A) in Ansehung dreier weiterer Förderprojekte begangen und

B/ Andrea H***** (wie ein dritter Angeklagter, dessen Freispruch unbekämpft blieb), grob fahrlässig die wirtschaftliche Lage der nachangeführten „Wirtschaftskörper“ durch kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB, nämlich Treiben eines übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes durch übermäßige, aus Fremdmitteln finanzierte Investitionstätigkeiten und Privatentnahmen derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wodurch die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen in der Region H***** geschädigt worden wäre, wenn nicht vom L*****, mithin einer Gebietskörperschaft, ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar Zuwendungen erbracht worden wären, nämlich Anfang Juli 2002 durch Leistung einer stillen Einlage von 2.906.000 Euro, Anfang August 2004 durch eine rechtsgrundlose Zahlung von 1.000.000 Euro und am 20. Dezember 2005 durch Leistung einer Überbrückungshilfe von 435.000 Euro, und zwar

I/ Andrea H***** von 13. März 1997 bis 31. Dezember 2000 als faktische Geschäftsführerin des Nachlasses von DI Johann Otto H***** und

II/ von 1. Jänner 2001 „bis Anfang August 2005“ der T***** OEG (gemeint ab 1. Jänner 2005 OHG)

1/ Johann Maximilian H***** als geschäftsführender Gesellschafter;

2/ Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin.

Außerdem wurde Andrea H***** gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen (US 27), sie habe von Frühjahr 2001 bis Sommer 2005 in St.***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Christoph Ho***** durch die Vorspiegelung, sie, die T***** OEG (ab 2005: OHG) und die Kunstsammlung H***** OEG seien zahlungswillige Auftraggeber und Käufer, die Gesellschaft sei zahlungsfähig, die Bezahlung werde nach Einlangen von Förderungen des Landes Steiermark erfolgen, zu Handlungen verleitet, die Christoph Ho***** in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich zu Restaurierungsarbeiten, zur Lieferung von Antiquitäten und Kunstwerken und zur Unterlassung der Rechnungslegung für die erbrachten Restaurierungsarbeiten und gelieferten Antiquitäten und Kunstwerke.

Die Schuldsprüche der Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** wegen Betrugs betreffen Förderungsprojekte der S*****.

Das Erstgericht stellte dazu - zusammengefasst - vorweg fest, dass Andrea H***** bereits kurz nach der im Oktober 1973 erfolgten Eheschließung mit DI Johann Otto H***** leitend im Gutsbetrieb ihres Gatten tätig war. Nach der Scheidung mit Urteil des Bezirksgerichts H***** vom 25. März 1987 aus dem Alleinverschulden des Ehegatten entbrannte zwischen beiden ein Streit nicht nur um die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, sondern auch um die weitere Führung des im Eigentum von DI Johann Otto H***** stehenden Gutsbetriebs, als dessen Geschäftsführerin sie sich sah. Im Jänner 1993 teilte Andrea H***** Heinz B*****, dem leitenden Angestellten des Gutsbetriebs, sodann mit, dass ausschließlich sie für die Belange des gesamten Betriebs zuständig sei und er nur von ihr stammende betriebliche Weisungen befolgen dürfe (US 28 f, 185 ff).

Am 13. März 1994 verstarb DI Johann Otto H*****. In seinem Testament hatte er das jüngste der drei Kinder aus der Ehe mit Andrea H*****, nämlich die am 28. März 1978 geborene und daher bei seinem Tod noch minderjährige Johanna Felicitas H***** zur Alleinerbin seines Vermögens berufen. Den zwei anderen Kindern dachte er Legate zu. Im Testament verfügte er, wie es im vorliegenden Urteil heißt, dass Andrea H***** „bei sonstigem Verlust der erbrechtlichen Ansprüche für ihre Kinder von jeder Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen“ sei (US 29, 189).

Das Bezirksgericht H***** übertrug Johanna Felicitas H***** am 10. Mai 1994 die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und bestellte dafür Dr. Herbert Wo*****, einen Steuerberater der Familie H*****, zum Sachwalter der Minderjährigen (US 29, 196).

Der „Gutsbetrieb H*****“ wurde von 1994 bis zum 31. Dezember 2000 als Einzelunternehmen geführt, das steuerlich bei Johanna Felicitas H***** erfasst war, der von 1994 bis zum 31. Dezember 2000 das gesamte Betriebsergebnis zugerechnet wurde (US 183).

Tatsächlich führte Andrea H*****, wie die Tatrichter konstatierten, „den Johanna Felicitas H***** erst im Herbst 2000 eingeantworteten Nachlass als alleinige Geschäftsführerin weiter und erteilte in dieser Funktion auch Dr. Herbert Wo***** die erforderlichen Anweisungen“. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Johanna Felicitas H***** wurde der Sachwalter seines Amtes enthoben. Sie bestellte am 30. April 1997 zwar Dr. Herbert Wo***** zum Generalbevollmächtigten für die Verwaltung und Besorgung ihres Erbes. Andrea H***** schränkte aber dessen Stellung im Innenverhältnis stark ein, und zwar über die Abwicklung des über den Aufgabenbereich von Heinz B***** hinaus gehenden Verkehrs mit Banken und die Fertigung von Anträgen an Behörden, um weiterhin ungehindert ihre faktische Geschäftsführung ausüben zu können (US 29 f, 192, 196 f).

Mit Vertrag vom 27. September 2000 gründeten die drei Kinder aus der Ehe von DI Johann und Andrea H*****, nämlich Johanna Catherine, Johann Maximilian und Johanna Felicitas H*****, die T***** OEG. Sie begann am 1. Jänner 2001. Johann Maximilian H***** wurde zwar zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt, hielt sich aber beruflich bedingt durchgehend im Ausland auf. Mit seinem Einverständnis übte Andrea H***** die Funktion der faktisch alleinbestimmenden Geschäftsführerin des Gutsbetriebs unkontrolliert weiter aus (US 30 bis 32).

Mit 1. Jänner 2005 änderten die Gesellschafter die Rechtsform in die einer OHG. Auch in dieser war, wie das Erstgericht ausführte, Andrea H***** zumindest bis Sommer 2005 die alleinige Geschäftsführerin (US 30).

Heinz B***** begann im Mai 1971 als Buchhalter im Gutsbetrieb von DI Johann Otto H***** zu arbeiten. Schon bald musste er über Anweisung seines Dienstgebers neben der offiziellen Buchhaltung auch eine sogenannte „Schwarzbuchhaltung“ oder „Nerobuchhaltung“ führen, um einerseits die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben festzuhalten und sie andererseits dem zuständigen Finanzamt zu verschleiern. Er stieg zum leitenden Angestellten auf, kündigte aber im September 1993, weil ihm die von gerichtlichen Streitigkeiten zwischen Andrea und DI Johann Otto H***** geprägten beruflichen Verhältnisse als untragbar erschienen. Nach dem Tod des Letztgenannten begann er auf Ersuchen von Andrea H***** im Mai 1994 wieder als leitender Angestellter des Gutsbetriebs zu arbeiten. In dieser Tätigkeit war er nur gegenüber Andrea H***** und Dr. Herbert Wo***** als Sachwalter und dann Generalbevollmächtigter von Johanna Felicitas H***** weisungsgebunden. Ab Mitte 2000 verschlechterte sich das berufliche Verhältnis von Heinz B***** und Andrea H***** so sehr, dass sie das Arbeitsverhältnis am 15. Dezember 2000 einvernehmlich auflösten (US 30 f, 184, 186 f).

Zum Schuldspruch wegen Betrugs (A) stellte das Erstgericht zusammengefasst fest, dass sich bereits in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts DI Johann und Andrea H***** unter Mithilfe von Heinz B***** um Förderungen des L***** für den Gutsbetrieb H***** bemühten. Spätestens Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts entschloss sich Andrea H*****, umfangreiche Arbeiten an den historischen und betrieblichen Gebäuden des Gutsbetriebs H***** durchzuführen und dafür im höchstmöglichen Ausmaß Förderungen der öffentlichen Hand, insbesondere des L*****, in Anspruch zu nehmen, weil ihr bewusst war, dass die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachlasses zur Finanzierung ihrer ehrgeizigen Pläne nicht ausreichen. Sie entschloss sich, dabei auch betrügerisch vorzugehen (US 34 f).

Um durch das Verhalten der Getäuschten den von ihr „faktisch verwalteten Nachlass H*****“ unrechtmäßig zu bereichern, beabsichtigte sie, die mit der Auszahlung oder Abrechnung von Förderungen für bewilligte Projekte des Gutsbetriebs H***** betrauten Verantwortlichen des L***** durch die Vorgabe, förderungswürdige Arbeiten erbracht zu haben, zur Auszahlung von Förderungen oder Unterlassung der Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen nach erfolgter Endabrechnung zu verleiten. Dass sie dadurch dem L***** einen entsprechend hohen, jedoch 50.000 Euro nicht übersteigenden Schaden am Vermögen zufügen würde, kümmerte sie nicht. Die Förderungswürdigkeit von Arbeiten auf dem Gutsbetrieb H***** wollte sie den mit der Vergabe oder Rückforderung von Förderungen befassten Verantwortlichen mit Rechnungen von Unternehmen vortäuschen, die in Wahrheit ihr persönlich, ihrem Lebensgefährten Thomas Ha***** oder dem Gutsbetrieb H***** erbrachte, nicht förderfähige Leistungen zum Gegenstand hatten, aber über ihre Veranlassung auf die verschiedenen Förderprojekte umgeschrieben worden waren (US 35 f).

Andrea H***** weihte Heinz B***** in diese Pläne ein, da sie ihn aufgrund seiner leitenden Funktion im Gutsbetrieb für die Umsetzung dieses Verbrechens benötigte. Er erklärte sich bereit, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihr diese schweren Betrügereien zur unrechtmäßigen Bereicherung „des Nachlasses H***** und damit auch von Andrea H*****“ und zum Schaden des L***** auszuführen. Insbesondere wollte er über ihre Veranlassung von Unternehmen die Umschreibung von Rechnungen einfordern und diese falschen Beweismittel bei verschiedenen Förderstellen vorlegen (US 36).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wenden sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andrea H***** (aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11) und Heinz B***** (nominell aus Z 5 und 9 lit b, der Sache nach auch aus Z 9 lit a und Z 11) sowie der Staatsanwaltschaft (aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO).

Die angemeldete (ON 338), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Christoph Ho***** wurde vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H*****

Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf den in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag betreffend den Sachverständigen Dr. Fritz Kl***** samt Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen (ON 295 S 2 iVm ON 284). Der Untersuchungsrichter hatte den Genannten mit Beschluss vom 18. August 2005 bestellt (ON 1 S 3 verso, ON 5).

Schon im Vorverfahren hatte sich Andrea H***** mit mehreren Ablehnungsanträgen gegen den Sachverständigen gewendet (ON 55, 64, 77, ergänzend 96, und 110).

Ihre Argumente wiederholte sie in dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, über den ein ablehnendes Zwischenerkenntnis erging (ON 295 S 3). Als ihrer Ansicht nach Befangenheit des Sachverständigen begründende Umstände machte sie - zusammengefasst - geltend:

- Durch einen am 17. März 2006 in einem österreichischen Wochenmagazin erschienenen Artikel mit dem Titel „H*****: Krida im Fokus“ sei der Eindruck entstanden, der Verfasser habe Informationen zum Stand der Ermittlungen vom Sachverständigen erhalten. Im Artikel seien schwere Vorwürfe gegen Andrea H***** und Thomas Ha***** erhoben worden, die weder aktenkundig gewesen seien noch der Realität entsprochen hätten, unter anderem, dass durch überhöhte Kreditrückführung an Thomas Ha***** dem „maroden Tierpark“ H***** Liquidität entzogen worden sei. Der Artikel habe auch Vorwürfe gegen Thomas Ha***** wegen angeblicher Steuerhinterziehung enthalten. Ein demzufolge von Letzterem und Andrea H***** gegen den Sachverständigen und den Journalisten wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 Abs 2 und Abs 3 StGB angestrengtes Privatanklageverfahren habe allerdings mit Freispruch geendet. Aufgrund des Artikels, der durch Zitate und ein Foto des Sachverständigen den Eindruck erweckt habe, dass die Informationen von ihm stammen, sei objektiv jedenfalls ein Zweifel an der Unbefangenheit gegeben.

- Der Sachverständige habe die Rechtsansicht geäußert, dass eine Selbstanzeige ein Gericht nicht binde, weil sie an eine Verwaltungsbehörde gerichtet sei, was im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe und zudem eine Kompetenzüberschreitung darstelle. Ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung habe, obliege der Beurteilung durch das Gericht.

- Auch der weitere Einwand der Angeklagten betreffend die Auffassung des Sachverständigen vom Vorliegen kridaträchtiger Handlungen betrifft eine von ihm geäußerte Rechtsansicht.

- Letzteres gilt auch für die von der Angeklagten beanstandete Einschätzung des Sachverständigen, dass aus seiner Sicht Tatbildlichkeit im Sinn des § 159 StGB gegeben sei. Im Zusammenhang damit wird ihm von der Angeklagten weiters als Voreingenommenheit angelastet, dass er kurz vor der Abgabe seines ersten Teilgutachtens in einem Interview polemische Äußerungen in Bezug auf die Förderungspolitik des Landes gegenüber der Familie H***** getätigt habe.

- Schließlich erblickt die Angeklagte in einem von ihr so genannten „Wahlkampfgutachten für die SPÖ“ einen Befangenheitsgrund. Dr. Kl***** habe während des Wahlkampfs in der S*****, rund zwei Monate bevor er im vorliegenden Strafverfahren zum Sachverständigen bestellt worden sei, eine schriftliche „persönliche Meinungsäußerung“ für die SPÖ verfasst, in der er eine im Jahr 2002 vereinbarte stille Beteiligung des L***** an der T***** OEG und einen zur Beschlussfassung in der Landesregierung anstehenden Pachtvertrag einer kritischen Würdigung unterzogen habe. Diese „Meinungsäußerung“ habe die weitere Entwicklung der H***** Betriebe massiv nachteilig beeinflusst. Zur genannten Pachtlösung sei es daher nicht mehr gekommen. Am 17. August 2005 vom Staatsanwalt in Graz befragt, ob er für ein Gutachten im Fall H***** ausreichende Kompetenz und freie Kapazität habe, hätte Dr. Kl***** diesem die „Meinungsäußerung“ übergeben. Die Staatsanwaltschaft Graz habe ihn hierauf, keine Befangenheit erblickend, dem Untersuchungsrichter als Sachverständigen vorgeschlagen, ohne diesen über die ihr bekannte „Meinungsäußerung“ zu informieren. In seinem Gutachten habe der Sachverständige dann die stille Beteiligung als tatbestandsmäßig im Sinn des § 159 Abs 3 StGB beurteilt (S 454 ff/XV iVm ON 295 S 2).

Der Beschwerde zuwider wurden durch das abweisende Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Erhebliche Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen, entweder wegen Befangenheit oder wegen fehlender fachlicher Qualifikation, sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO beachtlich (§ 126 Abs 3 letzter Satz und Abs 4 iVm § 248 Abs 1 erster Satz StPO; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 70), vorausgesetzt, der Antrag, statt des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen einen anderen zu bestellen, wurde substanziiert begründet (13 Os 63/08a). Dies ist hier nicht der Fall:

Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen ist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung (wie jene, dass ein Verhalten „kridaträchtig“ erscheint oder dass Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 159 StGB gegeben sei) kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0115712, RS0106258, RS0098211; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 41, 43; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371).

Das Vorbringen bei Antragstellung (S 460 f/XV iVm ON 295 S 2), die Teilgutachten des Sachverständigen im Vorverfahren hätten die behauptete Voreingenommenheit bestätigt, insbesondere habe er bei der Darstellung der „stillen Beteiligung 2002“ maßgebliche Umstände unerwähnt gelassen (nämlich Landtagsbeschlüsse aus 1999 und 2000 sowie Beschlüsse der S***** über einen Masterplan betreffend den Ausbau von H***** zu einem touristischen Leitbetrieb und über eine Sonder-Förderung) und den Eindruck erweckt, die stille Beteiligung stehe nicht in Zusammenhang mit den zuvor abgegebenen Willensäußerungen des L*****, sprach keinen Befangenheitsgrund an:

Der Inhalt eines Gutachtens ist gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO zu thematisieren und bietet prinzipiell keinen Anknüpfungspunkt für Einwendungen gegen die Person eines Sachverständigen (RIS-Justiz RS0098121 [T3]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).

Keinen Anhaltspunkt für Befangenheit des Sachverständigen ergab schließlich auch - wie schon das Antragsvorbringen der Angeklagten Andrea H***** in Bezug auf seine ins Treffen geführten Äußerungen zur Förderungspolitik des L***** und auf den Zeitschriftenartikel vom 17. März 2006 - ihre in der Hauptverhandlung geäußerte Ansicht (S 461/XV iVm ON 295 S 2), dass das vorliegende Strafverfahren seine tagespolitische Bedeutung nicht verloren habe, weshalb „nicht verantwortet“ werden könne, dass ein Sachverständiger ein Gutachten über jene Umstände erstatten soll, die er selbst durch seine „persönliche Meinungsäußerung“ beeinflusst habe, insbesondere in Form der vom Anklagevorwurf erfassten „Überbrückungshilfe“ durch den Landeshauptmann.

Auch daraus war nämlich nicht abzuleiten, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann nicht zu ändern bereit sei, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371).

Das ergänzende Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass für die Beurteilung des behaupteten Verfahrensmangels der Zeitpunkt der Antragstellung in erster Instanz maßgebend ist (RIS-Justiz RS0121628, RS0099286, RS0099618).

Die Mängelrüge (Z 5) macht zum Schuldspruch wegen Betrugs (A/I und II) das Vorliegen von Widersprüchen hinsichtlich der innere Tatseite geltend (Z 5 dritter Fall).

Die Einwände gehen fehl.

Zwar können unter anderem die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO) im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO im Widerspruch zueinander stehen, soweit es um entscheidende Tatsachen geht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 392, 437, 443).

Doch schließen die unter diesem Aspekt gerügten Tatsachenannahmen des Erstgerichts, Andrea H***** habe beabsichtigt, den Nachlass des DI Johann Otto H***** unrechtmäßig zu bereichern (US 35, desgleichen schon US 3), und sie habe (darüber hinaus) beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 3, aber auch US 44, 176), einander keineswegs aus.

Klargestellt sei dazu in rechtlicher Hinsicht, weil Z 5 stets nur für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsachen betrifft, dass sich der zu einer Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (hier: nach § 148 zweiter Fall StGB) führende Täterwille, nämlich die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl § 70 StGB), über diese Absicht hinaus keineswegs mit Vorsatzelementen des Grundtatbestands decken muss (vgl zB §§ 138 Z 4, 164 Abs 4, 207a Abs 2, 241a Abs 2, 241e Abs 2 StGB, §§ 27 Abs 3, 28a Abs 2 Z 1 SMG; vgl RIS-Justiz RS0086573).

Abgesehen davon übergeht die Beschwerde die in den Entscheidungsgründen ausgedrückte Überzeugung der Tatrichter von der Intention der (beiden) Angeklagten, „sich über den Nachlass H***** (infolge die T***** OEG) unrechtmäßig zu bereichern“ (US 176), und den ebenso konstatierten Umstand, dass Andrea H***** „durch die Vermehrung des Vermögens des Unternehmens durch die betrügerischen Handlungen“ in der Lage war, „aus dem Unternehmen mehr Geld für sich zu entnehmen“ (US 45, vgl auch US 43, 48, 177 und 244 unten f).

Keineswegs zueinander im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen demnach auch die Feststellungen zu den Intentionen des Angeklagten Heinz B*****, „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihr diese schweren Betrügereien zur unrechtmäßigen Bereicherung des Nachlasses H***** und damit auch von Andrea H*****“ auszuführen (US 36), und die schon erwähnten Konstatierungen zum Vorhaben der Angeklagten (US 35) sowie die Urteilsannahmen (soweit diese überhaupt Tatsächliches betreffen), wonach sie zwar „die wesentliche Nutznießerin des Unternehmens“, nicht jedoch die zivilrechtliche oder „wirtschaftliche Eigentümerin“ war (US 342 f, vgl in diesem Sinn schon US 45).

Indem die Mängelrüge (unter den Punkten 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.2) in rechtlichen Wertungen erblickte Widersprüche moniert, verfehlt sie den im Tatsachenbereich, nämlich auf Feststellungs- und Beweiswürdigungsebene des Urteils gelegenen Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391; RIS-Justiz RS0119089), desgleichen, indem sie die Subsumtion von Andrea H***** zugekommenen Geldflüssen und deren Beschreibung in der Buchhaltung des Unternehmens als in sich widersprüchlich rügt.

Unzutreffend ist der Einwand einer bloßen „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) der zum Schuldspruch A/I/1 getroffenen Feststellung über die Vorlage einer unrichtigen Rechnung an Mitarbeiter der Rechtsabteilung 14 des Amtes der S*****. Im Zusammenhang mit dem Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ (US 52 ff) hatten demnach Andrea H***** und Heinz B***** veranlasst, dass anstelle der vom Tischlermeister Herbert W***** tatsächlich erbrachten Arbeiten für Thomas Ha*****, den Lebensgefährten der Erstangeklagten (US 34), in der Rechnung aufschien, der Tischler habe für den Sattelgang des Schlosses H***** acht Stück „Pfostenstock“ Fenster in Eiche massiv und für den Wehrgang des Schlosses sechs Stück Fensterrahmen in Fichte massiv mit Gitter angefertigt, geliefert und montiert (US 54). Diese Rechnung legten die Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** mit auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz vor. Sie bewirkten damit eine Auszahlung von 80.596,87 S (US 55 f, 43 ff).

Das urteilskonträre Beschwerdeargument, „dass das L***** eben nicht getäuscht wurde, weil die Rechnung offenkundig nicht förderungswürdig war“ (vgl demgegenüber US 63 f, wonach auch der nicht in das geförderte Projekt fallende Rechnungsposten betreffend den vom „Wehrgang“ verschiedenen „Sattelgang“ des Schlosses H***** in voller Höhe akzeptiert wurde), zeigt kein Begründungsdefizit in Ansehung der inneren oder - wie ohne nähere Argumentation weiters reklamiert wird - äußeren Tatseite auf. Vielmehr sind die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 46 ff, 57 ff, darunter zur bewussten Ausnützung der mangelnden Kontrolle seitens des L***** insbesondere US 49, 51) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Dass, wie die Beschwerde einwendet, aus den Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden konnten, bedeutet keine Nichtigkeit nach Z 5 (RIS-Justiz RS0098471, RS0099455, RS0098400).

Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind im Urteil getroffene Feststellungen über für die Subsumtion entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391).

Soweit die Angeklagte dessen ungeachtet die rechtliche Beurteilung der von ihr aus dem Unternehmen bezogenen Gelder als Entgelt für ihre Geschäftsführung thematisiert (vgl US 198, 201, 210, 240, 327 ff; Schuldspruch C/III), geht sie im Ansatz fehl (1.3.1 der Beschwerde).

Nicht zielführend ist auch der Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge: Geht es Letzterer um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) - von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen - auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerhalb der von Z 5 definierten formalen Grenzen und solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. So gesehen kann in dem von der Erheblichkeitsschwelle bezeichneten Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung thematisiert werden, ohne dass sie den Tatrichtern jedoch entzogen wird (RIS-Justiz RS0116733).

Ebenso wenig an den Anfechtungskategorien orientiert ist der in der Tatsachenrüge enthaltene Hinweis auf das unter Z 9 lit a und 9 lit b Vorgebrachte, geht es doch hier (Z 5a) um die Darlegung (erheblicher) Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen, also um den unter konkreter Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel vorzubringenden Einwand, dass schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen getroffen worden seien (RIS-Justiz RS0119424, RS0117961, RS0117425, RS0118780), während die prozessordnungsgemäße Darlegung eines Rechtsfehlers erfordert, von den Konstatierungen in den Entscheidungsgründen auszugehen (RIS-Justiz RS0118415).

Privatgutachten - wie das in der Tatsachenrüge angeführte - können (anders als ein Befund) von vornherein nicht zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a Anlass geben (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646). Auf Lücken in der Sachverhaltsgrundlage im Befund des Privatgutachtens hat das Erstgericht hingewiesen (US 335). Auf einen Befund in der weiters ins Treffen geführten (rechtlichen) Stellungnahme des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beruft sich die Rüge gar nicht.

Kein erfolgversprechender Ansatz liegt auch im Hinweis auf die Vermutungen von Zeugen (vgl US 251, 301, 306, 320 f, 337), dass Andrea H***** einem Rechtsirrtum unterlegen sein und dass Rückstellungen zu Unrecht gebildet worden sein könnten:

Zeugen haben im Strafverfahren über ihre Wahrnehmung von Tatsachen auszusagen (§§ 154 Abs 1, 161 Abs 2 StPO). Kein Gegenstand der Aussage eines Zeugen sind dessen persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen und rechtliche Beurteilungen (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).

Da die Beweiswürdigung allein dem erkennenden Gericht obliegt (§ 258 Abs 2 StPO), geht auch der Hinweis der Angeklagten auf die Einschätzung der inneren Tatseite durch das Finanzamt fehl.

Weshalb der Umstand einer Erörterung bedurft hätte, dass die entsprechenden Abgabenbescheide aufgrund von Berufungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), sagt die Beschwerde nicht.

Indem die Angeklagte auf Erwägungen in einer nach dem vorliegenden Urteil ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über einen Anklageeinspruch eines gesondert Verfolgten rekurriert, verfehlt sie das aus Z 5a erhellende Gebot der Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten (RIS-Justiz RS0119310).

Worin eine im Rahmen der Tatsachenrüge (der Sache nach aus Z 5 erster Fall) behauptete Undeutlichkeit auf der Feststellungs- oder der Beweiswürdigungsebene liegen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Sie lässt weiters offen, worin die Angeklagte die eingewendete Aktenwidrigkeit erblickt. Ein solcher Begründungsmangel setzt eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen voraus (Z 5 fünfter Fall; RIS-Justiz RS0099431), was aber die Beschwerde gar nicht vorbringt. Sie spricht auch nicht deutlich und bestimmt an, worin die weiters mit Beziehung auf Z 5 reklamierte Widersprüchlichkeit liegen soll.

Die übrigen Einwände wecken keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).

Das Schöffengericht ging davon aus, dass Andrea H***** schon für ihre Geschäftsführung im Zeitraum 

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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