Auch; Beisatz: Hier: Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481). (T1)