RS OGH 2025/10/7 14Os135/87; 15Ns46/06t; 14Ns60/09y; 11Ns60/11d; 12Ns86/11k; 12Ns53/12h; 15Ns27/13h;

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

StVG §179
  1. StVG § 179 heute
  2. StVG § 179 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 179 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend. Ein späterer Wohnsitzwechsel kann dagegen nur gemäß §§ 62, 63 StPO berücksichtigt werden (so schon ÖJZ-LSK 1980/200).Für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend. Ein späterer Wohnsitzwechsel kann dagegen nur gemäß Paragraphen 62, 63, StPO berücksichtigt werden (so schon ÖJZ-LSK 1980/200).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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