Norm
StVG §179Rechtssatz
Für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend. Ein späterer Wohnsitzwechsel kann dagegen nur gemäß §§ 62, 63 StPO berücksichtigt werden (so schon ÖJZ-LSK 1980/200).Für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend. Ein späterer Wohnsitzwechsel kann dagegen nur gemäß Paragraphen 62, 63, StPO berücksichtigt werden (so schon ÖJZ-LSK 1980/200).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025