Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafvollzugssache der * G*, AZ 16 BE 5/23x des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts und Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafvollzugssache der * G*, AZ 16 BE 5/23x des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts und Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] * G* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung ihren Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.
[2] Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (vgl RIS-Justiz RS0088481 [T4]). [2] Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 180, Absatz eins, StVG) vor vergleiche RIS-Justiz RS0088481 [T4]).
Textnummer
E140554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00002.24S.0112.000Im RIS seit
22.02.2024Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024