TE OGH 2017/7/17 13Ns53/17y

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Veröffentlicht am 17.07.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Deniz K*****, AZ 31 BE 20/17p des Landesgerichts Leoben, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Deniz K*****, AZ 31 BE 20/17p des Landesgerichts Leoben, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).Der Verurteilte hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E118942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00053.17Y.0717.000

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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