Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafvollzugssache der Barbara U*****, AZ 26 BE 21/17p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der bedingt Entlassenen auf
Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDelegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Barbara U***** hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung ihren Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz verlegt, von dem das
Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).
Textnummer
E126605European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00056.19G.1008.000Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019