Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Draa F***** in dem zu AZ 188 BE 206/15m des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 31 BE 297/15w des Landesgerichts Leoben zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Draa F***** in dem zu AZ 188 BE 206/15m des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 31 BE 297/15w des Landesgerichts Leoben zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Landesgericht Leoben ist zur Führung der Strafvollzugssache des Draa F***** zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 27. August 2015, AZ 9 Bs 324/15p, wurde Draa F***** mit Wirksamkeit zum 23. September 2015 aus zwei in der Justizanstalt Leoben verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen (ON 12). Im Hinblick auf die vom Anstaltsleiter der Justizanstalt Leoben bekanntgegebene Entlassungsadresse in 1030 Wien, Schlachthausgasse 9 (ON 14a, vgl bereits ON 13), trat das Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 28. September 2015 (ON 15) die gegenständliche Strafvollzugssache gemäß § 179 StVG an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab.Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 27. August 2015, AZ 9 Bs 324/15p, wurde Draa F***** mit Wirksamkeit zum 23. September 2015 aus zwei in der Justizanstalt Leoben verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen (ON 12). Im Hinblick auf die vom Anstaltsleiter der Justizanstalt Leoben bekanntgegebene Entlassungsadresse in 1030 Wien, Schlachthausgasse 9 (ON 14a, vergleiche bereits ON 13), trat das Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 28. September 2015 (ON 15) die gegenständliche Strafvollzugssache gemäß Paragraph 179, StVG an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab.
Dieses verfügte im Anschluss an die Einholung einer - keinen Wohnsitz des Verurteilten im Bundesgebiet ausweisenden - Meldeauskunft (ON 18) am 12. Oktober 2015 die Rückabtretung an das Landesgericht Leoben mangels Begründung eines Wohnsitzes in Wien (ON 18). Nach neuerlicher Übermittlung an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf § 38 StPO (ON 19) legte das letztgenannte Gericht den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf zur Entscheidung vor (ON 22), dass die bekanntgegebene Entlassungsadresse des Verurteilten nicht existiert, der Genannte an der tatsächlich existenten Adresse 1030 Wien, Schlachthausgasse 8, nicht aufhältig ist und er nach einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist (ON 21).Dieses verfügte im Anschluss an die Einholung einer - keinen Wohnsitz des Verurteilten im Bundesgebiet ausweisenden - Meldeauskunft (ON 18) am 12. Oktober 2015 die Rückabtretung an das Landesgericht Leoben mangels Begründung eines Wohnsitzes in Wien (ON 18). Nach neuerlicher Übermittlung an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf Paragraph 38, StPO (ON 19) legte das letztgenannte Gericht den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf zur Entscheidung vor (ON 22), dass die bekanntgegebene Entlassungsadresse des Verurteilten nicht existiert, der Genannte an der tatsächlich existenten Adresse 1030 Wien, Schlachthausgasse 8, nicht aufhältig ist und er nach einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist (ON 21).
Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt jener unmittelbar nach seiner - tatsächlichen - bedingten Entlassung seinen Wohnsitz im Sprengel eines Landesgerichts, welches nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, ist dieses Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (§ 179 Abs 1 StVG per analogiam, RIS-Justiz RS0088481; vgl Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 1).Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt jener unmittelbar nach seiner - tatsächlichen - bedingten Entlassung seinen Wohnsitz im Sprengel eines Landesgerichts, welches nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, ist dieses Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (Paragraph 179, Absatz eins, StVG per analogiam, RIS-Justiz RS0088481; vergleiche Pieber in WK2 StVG Paragraph 179, Rz 1).
Da nach der Aktenlage eine Wohnsitznahme des Verurteilten in Wien unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus der Justizanstalt Leoben nicht erfolgte, ist für die vorliegende Strafvollzugssache als Vollzugsgericht weiterhin das Landesgericht Leoben, nicht aber gemäß § 179 Abs 1 StVG das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.Da nach der Aktenlage eine Wohnsitznahme des Verurteilten in Wien unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus der Justizanstalt Leoben nicht erfolgte, ist für die vorliegende Strafvollzugssache als Vollzugsgericht weiterhin das Landesgericht Leoben, nicht aber gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E113317European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00100.15G.1229.000Im RIS seit
11.02.2016Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016