TE OGH 2025/10/7 14Ns59/25z

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * N*, AZ 182 BE 97/25b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten und die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * N*, AZ 182 BE 97/25b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten und die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       * N* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Salzburg, vor dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]). [1] * N* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Salzburg, vor dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 180, Absatz eins, StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E145772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00059.25Z.1007.000

Im RIS seit

15.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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