TE OGH 2014/8/21 15Ns47/14a

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Siegfried H*****, AZ 3 BE 10/13p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Siegfried H*****, AZ 3 BE 10/13p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 39 StPO (späterer Aufenthaltswechsel des Verurteilten) war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0088481 [T4]).Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 39, StPO (späterer Aufenthaltswechsel des Verurteilten) war spruchgemäß zu entscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E108465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00047.14A.0821.000

Im RIS seit

25.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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