TE OGH 2015/7/23 14Ns63/15y

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Veröffentlicht am 23.07.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache der Barbara Angelika M*****, AZ 542 BE 1/13a des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache der Barbara Angelika M*****, AZ 542 BE 1/13a des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels der Verurteilten vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).Die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels der Verurteilten vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E111694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00063.15Y.0723.000

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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