TE OGH 2016/2/23 11Ns102/15m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2016
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Mike M*****, AZ 25 BE 59/15s des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck und die Anregung des Landesgerichts Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Mike M*****, AZ 25 BE 59/15s des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck und die Anregung des Landesgerichts Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 12. Oktober 2015 (ON 22, 28) hielt sich Mike M***** zunächst für einige Wochen gewöhnlich in Innsbruck auf (ON 26, 30, 32). Anfang November 2015 nahm er seinen Wohnsitz in Salzburg (ON 35, 36) und verlegte diesen Ende November 2015 sodann in den Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt (ON 40, 41, 43).

Zuletzt beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt (ON 41); ebenso regte das Landesgericht Innsbruck eine solche Delegierung an (ON 42). Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).Zuletzt beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt (ON 41); ebenso regte das Landesgericht Innsbruck eine solche Delegierung an (ON 42). Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E113904

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00102.15M.0223.000

Im RIS seit

26.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten