Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Oskar W*****, AZ 24 BE 2/13i des Landesgerichts Linz, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Oskar W*****, AZ 24 BE 2/13i des Landesgerichts Linz, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem Landesgericht Linz abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 4. Februar 2013 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landegerichts Eisenstadt verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS-Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG; RIS-Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.
Textnummer
E112756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00093.15P.1022.000Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015