TE OGH 2023/11/16 14Ns105/23m

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des * A*, AZ 22 BE 25/23x des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des * A*, AZ 22 BE 25/23x des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels des bedingt Entlassenen vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]). [1] Die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG) liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels des bedingt Entlassenen vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E139789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00105.23M.1116.000

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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