TE OGH 2024/5/24 15Ns34/24d

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Veröffentlicht am 24.05.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafvollzugssache der * L*, AZ 20 BE 23/24i des Landesgerichts Linz, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafvollzugssache der * L*, AZ 20 BE 23/24i des Landesgerichts Linz, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Klagenfurt zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 6. Dezember 2023, GZ 40 BE 169/23p-16, wurde * L* mit 7. Februar 2024 unter Anordnung von Bewährungshilfe aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.

[2]       Unmittelbar nach der bedingten Entlassung nahm diese ihren Wohnsitz in Klagenfurt (ON 16 S 2 f, ON 18a). Daher trat das Landesgericht Ried im Innkreis die Strafvollzugssache gemäß § 179 Abs 1 StVG dem Landesgericht Klagenfurt ab (ON 19). [2] Unmittelbar nach der bedingten Entlassung nahm diese ihren Wohnsitz in Klagenfurt (ON 16 S 2 f, ON 18a). Daher trat das Landesgericht Ried im Innkreis die Strafvollzugssache gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG dem Landesgericht Klagenfurt ab (ON 19).

[3]       Mit „Beschluss“ (vgl aber Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 1) vom 22. März 2024 (ON 21) trat das Landesgericht Klagenfurt die Strafvollzugssache an das Landesgericht Linz ab. [3] Mit „Beschluss“ vergleiche aber Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 1) vom 22. März 2024 (ON 21) trat das Landesgericht Klagenfurt die Strafvollzugssache an das Landesgericht Linz ab.

[4]       Dieses erachtete sich zur Führung des gegenständlichen Verfahrens unzuständig und legte die Akten gemäß § 38 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt vor. [4] Dieses erachtete sich zur Führung des gegenständlichen Verfahrens unzuständig und legte die Akten gemäß Paragraph 38, StPO in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 3, 180, Absatz eins, StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt vor.

[5]       Wird einer Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Bewährungshilfe angeordnet und nimmt diese unmittelbar nach der (tatsächlichen Entlassung) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (§ 179 Abs 1 StVG). Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T5]). [5] Wird einer Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Bewährungshilfe angeordnet und nimmt diese unmittelbar nach der (tatsächlichen Entlassung) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (Paragraph 179, Absatz eins, StVG). Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T5]).

Textnummer

E141559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00034.24D.0524.000

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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